Vakuumversiegelungstherapie seit dem 01.10.2020 abrechenbar

Vakuumversiegelungstherapie seit dem 01.10.2020 abrechenbar

Zum 01.10.2020 wurde als neue Leistungsposition, die Vakuumtherapie in den EBM aufgenommen. Was heißt dies im Detail?
Insgesamt wurden drei Leistungsziffern und vier Kostenpauschalen zur Behandlung von Wunden in den EBM aufgenommen. Diese Leistungsziffern unterscheiden sich zwischen dem primären und sekundären Wundverschluss und sind zum einen für Operateure und zum anderen für „andere“ Fachgruppen abrechenbar (nähere Details hierzu folgen).

Die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden darf bei Kassenpatienten dann abgerechnet werden, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Geregelt wurden diese Details durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Nummer 33 der Anlage I “Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden”.

GOP 02314 EBM*

Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten sekundären Wundverschluss gemäß Nr. 33 der Anlage I, „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“, der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Anlage und/oder Wechsel eines Systems zur Vakuumversiegelung im unmittelbaren Anschluss an eine Wundversorgung

Fakultativer Leistungsinhalt
– Einweisung des Patienten in die Pumpenbedienung,
– interdisziplinäre Abstimmung,
– Einstellen der Pumpe,
– Behälterwechsel, einmal am Behandlungstag, die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Abrechenbar ist die Leistungsziffer für folgende Fachgruppen:
(Kinderärzte sind ausgenommen)

  • Allgemeinmedizin
  • Innere und Allgemeinmedizin
  • Praktische Ärzte
  • Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
  • Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
  • Chirurgie
  • Kinderchirurgie
  • Plastische und Ästhetische Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Neurochirurgie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Urologie
  • Vertragsärzten mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder der Bezeichnung „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ oder der Zusatzweiterbildung Phlebologie.

*Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_48246.php, abgerufen am 08.10.2020

Für die im Rahmen der Therapie und Behandlung entstehenden Kosten wurden Kostenpauschalen in das Kapitel 40 des EBM aufgenommen:

40901 – 65,49 Euro*
Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche bis einschließlich 20 cm2, je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche.

40902 – 71,39 Euro*
Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche > 20 cm2, je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche.

40903 – 47,54 Euro*
Kostenpauschale für die Vakuumpumpe im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314, je Kalendertag. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Abrechnung des primären Wundverschlusses
Auch für den primären Wundverschluss wurden neue Leistungsziffern in den EBM aufgenommen, diese werden als Zuschlag zu einem entsprechenden Eingriff abgerechnet:

Ambulante Operation nach Kapitel 31.2 EBM*:
GOP 31401 (68 Punkte / 7,47 Euro): Zuschlag zu einem Eingriffdes Abschnitts 31.2 für die Anlage eines Systems zur Vakuumversiegelung zum intendierten primären Wundverschluss (einmal am Behandlungstag)

Belegärztliche Operation nach Kapitel 36.2 EBM*:
GOP 36401 (64 Punkte / 7,03 Euro): Zuschlag zu einem Eingriff des Abschnitts 36.2 für die Anlage eines Systems zur Vakuumversiegelung zum intendierten primären Wundverschluss (einmal am Behandlungstag).

Auf die Aufnahme eines entsprechenden OP-Schlüssels in den Anhang 2 wurde verzichtet, da die Anlage eines Verbandes bereits Inhalt des Haupteingriffes ist. Die Leistungen des primären Wundverschlusses können nur von operativ tätigen Ärzten abgerechnet werden.

Für folgende operativ tätige Ärzte/Fachgruppen sind diese Leistungsziffern abrechenbar:

  • Chirurgie
  • Kinderchirurgie
  • Plastische und Ästhetische Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Neurochirurgie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Urologie

*Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_48246.php, abgerufen am 08.10.2020


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