Corona Abrechnungs-Update

Corona Abrechnungs-Update

Hygienepauschale verlängert
Wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie hat die Bundesärztekammer zusammen mit dem PKV-Verband und den Beihilfestellen im Dezember 2020 beschlossen, dass dem erhöhten Hygieneaufwand weiterhin und vorerst bis zum 31.03.2021 mit der analogen Abrechnung der GOÄ-Nr. 245 zum 1,0fachen Gebührensatz begegnet werden kann. Voraussetzung für die Abrechnung ist nach wie vor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt.

So sollte die Darstellung auf der Rechnung aussehen:
GOÄ-Nr. 245 Erhöhte Hygienemaßnahmen i. R. der COVID-19-Pandemie entsprechend § 6 (2) GOÄ analog: Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband 1,0fach = 6,41 €

Abrechnung SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat
Für die Abrechnung des SARS-CoV-2-Antigen-Nachweises im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie) empfiehlt die Bundesärztekammer den analogen Ansatz der GOÄ-Nr. 4648 („Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand“).

Wenn auch von der Bundesärztekammer nicht ausdrücklich in der Veröffentlichung vom 11.01.2021 im Deutschen Ärzteblatt erwähnt, so erscheint es doch empfehlenswert, den konkreten Leistungsinhalt “SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis” im Schnelltestformat in der Rechnung zur GOÄ-Nr. 4648 anzugeben. Außerdem sollte die GOÄ-Nr. 4648 durch Voranstellen des Buchstabens „A“ in der Rechnung als Analogabrechnung gekennzeichnet werden (siehe Allgemeine Bestimmungen vor Abschnitt M. 8. GOÄ).

So sollte die Darstellung auf der Rechnung aussehen:
GOÄ-Nr. A4648 SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat

Materialkosten nicht gesondert berechnungsfähig
Mit der Gebühr (1,0fach = 14,57 € / 1,15fach = 16,76 € / 1,3fach = 18,94 €) sind auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Die Bundesärztekammer weist ergänzend darauf hin, dass die GOÄ-Nr. 298 für die Abstrichentnahme zusätzlich berechnet werden darf. Bei symptomatischen Patienten könnten neben einer ggf. durchgeführten Beratung (GOÄ-Nr. 1) und einer ggf. ausgestellten kurzen Bescheinigung über das Testergebnis (GOÄ-Nr. 70) auch weitere Leistungen erforderlich sein. In jedem Fall kann bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt, wegen der erhöhten Hygienemaßnahmen, die analoge GOÄ-Nr. 245 zum 1,0fachen Satz berechnet werden.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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