Frühjahrsmüdigkeit, Zeitumstellung: Was tun, wenn der Arbeitnehmer verschläft?

Frühjahrsmüdigkeit, Zeitumstellung: Was tun, wenn der Arbeitnehmer verschläft?

Die Zuverlässigkeit der Pflegekraft zählt zu den wichtigsten Kriterien der Kundenzufriedenheit. Wenn nun Ihre Pflegekraft zu spät ihren Dienst antritt, ist Ihr Kunde unzufrieden und eine Kündigung des Pflegevertrages könnte drohen.

Oft sind Mitarbeiter nicht um Ausreden verlegen, warum Sie zu spät kommen. Sei es der Wecker hat sich vertan, der Strom ist ausgefallen und der Wecker hat nicht funktioniert, ich musste einer alten Dame über die Straße helfen, ich stand im Stau oder die Bahn / der Bus hat sich verfahren.
Jedoch helfen Ihnen diese Ausreden auch nicht weiter, wenn der Kunde schon genervt bei Ihnen angerufen und nachgefragt hat, wo denn der Pfleger bleibt. Sie als Arbeitgeber legen im Gegenteil sehr viel Wert auf einen reibungslosen und geordneten Betriebsablauf und einer entsprechenden Arbeitsmoral Ihrer Mitarbeiter.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss alles tun, damit er pünktlich seine Arbeit antritt. Der Arbeitnehmer muss z. B. die Fahrtüchtigkeit seines Fahrzeugs am Abend zuvor überprüfen, das rechtzeitige Aufwachen am Morgen ist ggf. durch zwei Wecker, elektronischer Weckdienst oder Wecken durch Angehörige sicherzustellen. Der Stau im morgendlichen Berufsverkehr ist einzukalkulieren, bei einem Streik öffentlicher Verkehrsmittel muss er sich um ein anderes Verkehrsmittel (z.B. Taxi, Mietwagen, Fahrgemeinschaft) kümmern. Auf jeden Fall ist der Arbeitgeber bei einer unvermeidbaren Verspätung des Arbeitnehmers unverzüglich zu unterrichten.

Sie als Arbeitgeber sollten die Unpünktlichkeit Ihrer Mitarbeiter auf keinen Fall hinnehmen und sich dem mit Konsequenzen entgegen stellen.
Pünktlichkeit ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht eines jeden Arbeitnehmers und kann bei einer wiederholten Missachtung auch zur Kündigung führen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer verspätet am Arbeitsplatz erscheint, zu früh in den Feierabend geht oder seine Pausen überzieht.

Sie sollten aber immer prüfen, ob die Verspätung vom Mitarbeiter verschuldet wurde.

Achtung: Bevor Sie einen Mitarbeiter wegen Unpünktlichkeit kündigen können, müssen Sie diesen abmahnen. Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und sowohl genau beschreiben, was dem Mitarbeiter vorgeworfen wird (Tag, Datum, Uhrzeit, Dauer der Verspätung bzw. frühzeitiger Feierabend bzw. Pausenüberziehung) als auch die Androhung einer Kündigung als Konsequenz für sein Verhalten enthalten. Bestenfalls lassen Sie sich den Erhalt der Abmahnung von Ihrem Mitarbeiter auch unterschreiben bzw. überreichen ihm diese in Anwesenheit einer weiteren Person als Zeugen.

Der Arbeitnehmer hat dann nach Ausspruch der Abmahnung das Recht, dieser zu widersprechen und eine Gegendarstellung zu erstellen. Der Arbeitnehmer kann dabei seine Nichtschuld beweisen, z. B. plötzlicher Unfall vor ihm auf der Straße auf dem Weg zur Arbeit oder nicht vorhersehbarer Streik der Bahn. Stellt sich dann heraus, dass er die Verspätung nicht zu verschulden hat, kann er verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte genommen wird. Dann können Sie diese auch nicht mehr als Kündigungsgrund verwenden.

Zu beachten ist zudem, dass bei einem einmaligen Zuspätkommen Sie den Arbeitnehmer nicht gleich fristlos kündigen können. Sie müssen mindestens 1 mal oder oft sogar mehrmals zuvor abmahnen. Jedoch kommen mehrmalige Verspätungen – dann nach vorheriger Abmahnung – als Gründe für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, eine fristlose Kündigung kann im Einzelfall auch möglich sein. Bei einem möglichen Prozess gegen die Kündigung vor Gericht kommt es dann für die Wirksamkeit und Abwägung zudem auf die Gründe für die Verspätung, die Dauer der Verspätung, die Häufi gkeit, den dadurch möglichen (erlitt enen?) Schaden für den Arbeitgeber und das Verhalten des Arbeitnehmers an. Eine Kündigung sollte daher sorgfältig geprüft und nicht einfach schnell ausgesprochen werden, damit ein Prozess vermieden wird.

Dr. Christian Schieder
Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pfl ege e. V. Hannover


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