Infos zur neuen GOZ-Gebührennummer 2197

Infos zur neuen GOZ-Gebührennummer 2197

Ob die neue Gebührennummer 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung) neben den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ berechnet werden kann, ist auch in der Rechtsprechung umstritten.

Sammlung einschlägiger Urteile
Gerichtsurteile, die die separate Berechnung der adhäsiven Befestigung von Restaurationen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ bejahen / pro Nebeneinanderberechnung:

• AG Siegburg, Urteil vom 24. Juli 2017; Az. 116 C 29/15 – rechtskräftig
• AG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016; Az. 25 C 2953/14 – rechtskräftig
• AG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016; Az. 27 C 3179/14 – rechtskräftig
• AG Bonn, Urteil vom 28. Juli 2014; Az. 116 C 148/13 – rechtskräftig
• AG Wittlich, Urteil vom 20. Dezember 2017; 4b C 507/16 – Rechtskraft unbekannt

Gerichtsurteile, die die separate Berechnung der adhäsiven Befestigung von Restaurationen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ ablehnen / contra Nebeneinanderberechnung:

• AG Köln; Urteil vom 26. November 2018; Az. 142 C 328/15 – Rechtskraft unbekannt
• AG Stuttgart; Urteil vom 28. Juni 2016; Az. 9 C 1059/16 – rechtskräftig
• AG Charlottenburg, Urteil vom 8. Mai 2014; Az. 205 C 13/12 – rechtskräftig
• LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014; Az. 1 S 15/14 – rechtskräftig –
• AG Celle, Urteil vom 11. November 2014; Az. 13 C 1449/13 5.2 – rechtskräftig
• VerwG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2014; Az. 13 K 757/13 – rechtskräftig

Die Problematik der Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 ist auf verschiedenen Ebenen der zahnärztlichen Gremien eingehend diskutiert worden.

Da jedoch jede neue Verordnung Interpretationsspielräume eröffnet, die erst nach und nach durch die Rechtsprechung geschlossen werden, muss dies auch für die neue GOZ 2012 zugestanden werden.

Unberührt von der Berechnungsfähigkeit der Gebührenziffer 2197 im Zusammenhang mit den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 ist die Erstattungsfähigkeit. Sowohl Versicherer als auch Beihilfestellen zeigen hier derzeit ein uneinheitliches Erstattungsverhalten.

Im Rahmen des Inkrafttretens einer neuen Gebührenordnung bleibt es nicht aus, dass bis zur abschließenden juristischen Klärung unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Gebührenpositionen in den verschiedenen Kommentaren bzw. in der Rechtsprechung veröffentlicht werden.

Insoweit liegt zurzeit eine Nebeneinanderberechnung im persönlichen Ermessen des Zahnarztes.


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sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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