Zahnmedizin goes digital: Neue Bema-Leistungen für Videosprechstunden

Zahnmedizin goes digital: Neue Bema-Leistungen für Videosprechstunden

Wie überall, wird auch rund um die Oralmedizin alles digitalisiert was sich digitalisieren lässt. „Die Digitalisierung soll im Alltag der Patienten ankommen“, sagte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn anlässlich einer Pressekonferenz. Und so wurden zum 1. Oktober 2020 einige neue Leistungen, wie z. B. die „Videosprechstunde“ als Kassenleistung in den Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (Bema) aufgenommen. Das klingt zunächst recht positiv, bei genauerer Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass nicht alle Versicherten der GKV davon profitieren werden.

Kürzel: VS
Leistungstext
Videosprechstunde (15 Punkte)
Abrechnungsfähig:
– für eine Videosprechstunde mittels eines Videodienstes
– bei Versicherten mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages
– nur als alleinige Leistung
– neben der Bema-Nr. 174b (in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einer freiwilligen Quarantäne bei einer meldepflichtigen Krankheit)

Kürzel: VS
Leistungstext
Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
a) bezüglich eines Versicherten (12 Punkte)
b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang(6 Punkte)

Abrechnungsfähig:
-für eine Videofallkonferenz mittels eines Videodienstes
– bei Versicherten mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages
– nur im Zusammenhang mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
– nur wenn im Zeitraum der letzten 3 Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten stattfand
– nur als alleinige Leistung
– maximal dreimal je Quartal, je Versicherten
Punkte

Kürzel: Kslb (181b)
Leistungstext
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
b) im Rahmen eines Telekonsils
Abrechnungsfähig:
– für ein Telekonsil oder Videokonsil
– nur wenn die vorgeschriebenen Dienste genutzt werden
– für eine konsiliarische Erörterung z. B. zwischen Zahnarzt und Hausarzt / Kieferorthopäde / Internist
– wenn sich der Zahnarzt persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat
– auch wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen Arztes erfolgt
– bei allen Versicherten der GKV
Punkte: 16

Kürzel: Kslb (182b)
Leistungstext
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b
Abs. 1 SGB V
b) im Rahmen eines Telekonsils
Abrechnungsfähig:
– für ein Telekonsil oder Videokonsil
– nur wenn die vorgeschriebenen Dienste genutzt werden
– für eine konsiliarische Erörterung z. B. zwischen Zahnarzt und Hausarzt / Kieferorthopäde / Internist
– wenn sich der Zahnarzt persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat
– auch wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen Arztes erfolgt
– nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages
Punkte: 16

Kürzel: TZ
Leistungstext
Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
Abrechnungsfähig:
– für ein Telekonsil oder Videokonsil
– nur wenn die vorgeschriebenen Dienste genutzt werden
– für eine konsiliarische Erörterung z. B. zwischen Zahnarzt und Hausarzt / Kieferorthopäde / Internist
– wenn sich der Zahnarzt persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat
– auch wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen Arztes erfolgt
– nur im Rahmen eines Koopeationsvertrages
– neben den Bema-Leistungen VS, VFKa, VFKb, Kslb (181b) und KslKb (182b)
– nur bei Verwendung eines Videodienstes
– je Praxis bis zu 10x im Quartal*
– neben den Bema-Leistungen Kslb (181b) und KslKb (182b) nur für ein Videokonsil mittels eines Videodienstes
* neben den ersten 10 im Quartal erbrachten Leistungen nach den Bema-Leistungen VS, VFKa, VFKb, Kslb (181b) oder KslKb (182b)
Punkte 16

Die Bema-Leistungen VS, VFKa, VFKb und KslKb (182b) sind nur abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind, Eingliederungshilfe erhalten oder bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. In Anbetracht der aktuellen Corona-Pandemie sind diese neu eingeführten Leistungen für die konsequente regelmäßige Betreuung und Behandlung von z. B. Pflegebedürftigen sehr förderlich und sorgen für eine kontinuierliche Kommunikation zwischen Zahnarzt, Betreuer und Patient.

Bei allen anderen Versicherten (also ohne Pflegegrad) kann zumindest für eine konsiliarische Erörterung im Rahmen eines Telekonsils oder Videokonsils die Bema-Leistung Kslb (181b) abgerechnet werden. Außerdem kann zu allen genannten Leistungen der Technik-Zuschlag (TZ) zur Abgeltung der Kosten für die apparative Ausstattung und die verwendeten Videodienste abgerechnet werden (Achtung! TZ ist je Praxis maximal 10x in einem Quartal abrechnungsfähig!)

(Technische) Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen
Die apparative Ausstattung umfasst mindestens Folgendes:
• Kamera
• Bildschirm (Monitor, Display etc.) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 3 Zoll und einer Auflösung von mindestens 640x480px
• Mikrofon sowie
• Tonwiedergabeeinheit
• Datenübertragung mit einer Bandbreite von mindestens 2000 kbit/s

Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Das bedeutet, dass die Leistungen auch mit einem entsprechend ausgestatteten Smartphone durchgeführt werden können. Außerdem muss für die Durchführung der Videoleistungen ein Videodienstprogramm eines zertifizierten Videodienstanbieters (gemäß Anlage 16 BMV-Z) angewendet werden. Diese sind auf den Webseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in einem Verzeichnis einsehbar.

Telekonsil oder Videokonsil? Die wesentlichen Unterschiede
Ein Telekonsil nach Kslb (181b) bzw. KslKb (182b) ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in der Telekonsilien-Vereinbarung genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern (z. B. DICOM-Dienste). Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels eines Videodienstes wird als Videokonsil bezeichnet. Der Technikzuschlag TZ kann neben der Leistung Kslb (181b) bzw. KslKb (182b) allerdings nur bei einem Videokonsil über einen zertifizierten Videodienst abgerechnet werden.

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Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
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