Neuer Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren

Neuer Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren

Bundesärztekammer sorgt für Klarheit
Die Abrechnung der 3D- bzw. 4D-Verfahren mit den unterschiedlichsten Analogziffern hat in den letzten Jahren zu häufigen Problemen bei der Rechnungserstattung durch PKV-Unternehmen geführt. Insbesondere die analoge Abrechnung von Zuschlägen aus dem Bereich der Computertomographie und MRT wurde von Versicherungsunternehmen nicht anerkannt.

Die Bundesärztekammer hat am 04.04.2020 mit einer Abrechnungsempfehlung für die 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren für Klarheit gesorgt. Empfohlen wird der analoge Ansatz der GOÄ-Nr. 5121 – „ergänzende Ebene(n)“ zusätzlich zu der entsprechenden GOÄ-Nummer für die Sonographie, auf die sich der Zuschlag beziehen soll.

So sollte die Darstellung auf der Rechnung aussehen:
GOÄ-Nr. 5121 ergänzende Ebene(n) entsprechend § 6 (2) GOÄ analog: Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren, mit medizinischer Begründung.

Da es sich bei der GOÄ-Nr. 5121 um eine sog. „technische Leistung“ aus dem Abschnitt O der GOÄ handelt, kann die Leistung nur über den „kleinen Gebührenrahmen“ abgerechnet werden (1,0 – 2,5facher Gebührensatz), aus dem sich folgende Honorare ergeben:

1,0fach = 8,16 € 1,8fach = 14,69 € 2,5fach = 20,40 €

Bei Überschreitung des Schwellenwertes (1,8fach), ist die Angabe einer Begründung in der Rechnung notwendig.

Für diese Sonographie-Leistungen gilt der neue Zuschlag:

  • Sonographische Untersuchung im Bereich des Thorax mittels B-Mode-(2D-real-time) Verfahren
  • Doppler-Echokardiographie mittels PW- und/oder CWDoppler
  • Echokardiographische Untersuchung des Herzens mittels B-Mode-(2D-real-time) Verfahren und M-Mode- (Time motion-) Verfahren
  • Farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Herzens, einschließlich der beiden vorgenannten echokardiographischen Leistungen
  • Transösophageale farbkodierte Doppler-Echokardiographie
  • Sonographische Untersuchung der abdominellen und/oder retroperitonealen Gefäße mittels B-Mode-(2D-realtime-) und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung arterieller Gefäße an Armen oder Beinen mittels B-Mode-(2D-real time) und Farbdoppler-Verfahren an zwei Gefäßregionen
  • Sonographische Untersuchung der Aa. carotides communes, externae und internae, beidseits mittels B-Modeund Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße, beidseits, mittels B-Mode- und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung einer Brustdrüse mittels B-Mode-(2D-real-time) Verfahren
  • Sonographische Untersuchung eines Knie- oder Hüftgelenks als Funktionseinheit, mittels B-Mode-(2D-real-time) Verfahren
  • Sonographische Untersuchung eines Ellenbogen- oder Sprung- oder Handgelenks oder der Tarsalgelenke als Funktionseinheit, mittels B-Mode-(2D-real-time) Verfahren
  • Gezielte weiterführende Fetalsonographische Untersuchung zur differential-diagnostischen Abklärung und/oder Überwachung bei aufgrund Voruntersuchung erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde oder ausgewiesene besondere Risikosituation
  • Sonographisch gestützte Führungshilfe und/oder Lagekontrolle

Das ist zu beachten:
Abrechnung nur 1x je Sitzung Die Abrechnung der analogen GOÄ-Nr. 5121 ist auf 1x je Sitzung beschränkt. Grund dafür ist, dass die einschränkenden Bestimmungen der Original-GOÄ-Nummer auch bei deren analogem Ansatz gelten.

Angabe einer medizinischen Begründung
An die Möglichkeit der Abrechnung des neuen Zuschlags hat die Bundesärztekammer die Angabe einer medizinischen Begründung geknüpft. Diese sollte am besten gleich unterhalb der analogen GOÄ-Nr. 5121 in der Rechnung aufgeführt werden.


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