Überprüfung der Qualität vertragszahnärztlicher Leistungen – Was Sie wissen müssen!

Überprüfung der Qualität vertragszahnärztlicher Leistungen – Was Sie wissen müssen!

Bei Kleinkindern im Vorschulalter gilt die frühkindliche Karies als eine der häufigsten chronischen Erkrankungen. Weil die meisten kariösen Defekte bereits im Milchgebiss, noch vor dem Durchbruch der bleibenden Zähne entstehen, ist es wichtig so früh wie möglich vorzubeugen und nicht erst ab dem sechsten Lebensjahr.

Durch die Erweiterung des Bema um die Leistungen FU1a – c wurde diese Versorgungslücke bei den kleinsten Patienten der GKV geschlossen.

Leistungsinhalt der Früherkennungsuntersuchungen

Magazin up date 02/2020

Die erste Früherkennungsuntersuchung (FU1a) ist bereits ab dem 6. Lebensmonat abrechnungsfähig. Zwischen dem 6. und dem vollendeten 33. Lebensmonat besteht insgesamt ein gesetzlicher Anspruch auf drei Früherkennungsuntersuchungen. Dabei muss beachtet werden, dass zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen ein Abstand von mindestens 4 Monaten eingehalten werden muss.

In demselben Kalenderhalbjahr kann eine eingehende Untersuchung nach der Bema-Nr. 01 nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Bema-Nr. 01 erst abgerechnet werden, wenn ein Abstand von mindestens 4 Monaten eingehalten wurde.

Eine Beratung der Betreuungspersonen (z. B. Eltern, Großeltern) gehört bereits zum Leistungsinhalt der Früherkennungsuntersuchungen. Das bedeutet, dass die Bema-Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden kann, wohl aber als alleinige Leistung in einer nachfolgenden gesonderten Sitzung.

Anspruch auf zwei weitere Leistungen für Kleinkinder
Ergänzend zu den Bema-Nrn. FU1a – FU1c haben die kleinen Patienten Anspruch auf zwei weitere GKV-Leistungen.

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Die Bema-Nrn. FU1a – FU1c umfassen folgende Leistungen:

  • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungsperson über die Ätiologie oraler Erkrankungen
  • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.)

Die Bema-Nr. FUPr umfasst die praktische Anleitung bzw. Unterweisung und Führung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene eines Kindes. Diese Leistung ist dreimal zwischen dem 6. und dem vollendeten 33. Lebensmonat abrechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Leistung nur im Zusammenhang mit der Bema-Nr. FU1a, FU1b oder FU1c abgerechnet wird.

Für die Anwendung von Fluoridlack (nicht Gel!) zur Zahnschmelzhärtung kann die Bema- Nr. FLA abgerechnet werden. Zum Leistungsinhalt gehören die Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und die relative Trockenlegung der Zähne. Bei Kindern zwischen dem 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat kann die Bema-Nr. FLA zweimal im Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. Achtung! Unabhängig davon ob ein hohes Kariesrisiko vorliegt oder nicht. Bei Kindern zwischen dem 34. und dem vollendeten 72. Lebensmonat besteht dagegen ein Anspruch nur bei hohem Kariesrisiko.

Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 34. und dem vollendeten 72. Lebensmonat
Für Kinder vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat besteht nach wie vor ein Anspruch auf drei Früherkennungsuntersuchungen nach der Bema-Nr. FU2. Die Bema-Nr. FU2 umfasst einen ähnlichen Leistungsinhalt wie die Bema-Nrn. FU1a – FU1c, lediglich die Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Indexes ist ergänzend genannt. Des Weiteren muss der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen mindestens zwölf Monate betragen.

Die Leistungen sind zeitlich mit den U-Untersuchungen beim Kinderarzt abgestimmt. Die Eltern sollen von den Kinderärzten ab der U5 (Untersuchung zwischen dem 6. und 7. Lebensmonat) über das Angebot der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen informiert werden. Durch diese ergänzenden Bema-Leistungen wurden gute Voraussetzungen zu einer besseren Zahngesundheit, auch für die kleinsten Patienten der GKV, geschaffen.

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


Aus dem Magazin:

Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern
GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen
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