Abweichungen von den Vertragsregelungen während der COVID-19-Pandemie

Abweichungen von den Vertragsregelungen während der COVID-19-Pandemie

Ab dem 16.03.2020 haben sich die Unfallversicherungsträger aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bereit erklärt, folgende Regelungen in Abweichung vom Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger zu akzeptieren:

  1. Der Anspruch auf Erstattung der Berichtsgebühr für die Ärztliche Unfallmeldung nach § 14 Ärzte/Unfallversicherungsträger besteht auch dann fort, wenn der Bericht nicht unverzüglich erstattet wird.
  2. Der Anspruch auf Erstattung des Durchgangsarztberichtes nach § 27 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger besteht auch dann fort, wenn der Bericht nicht unverzüglich erstattet wird.
  3. Die Erbringung von Videosprechstunden ist unter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben sowie den Vorgaben nach § 31 b BMVÄ in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Mit der Kennzeichnung „Videobehandlung“ ist für diese Leistung die UV-GOÄ-Nr. 1 abzurechnen. Diese Regelung gilt für Vertragsärzte, beteiligte Ärzte und Psychotherapeuten.
  4. Beispielsweise sollen jährlich mindestens durchzuführende Behandlungen, die in den Durchgangsarzt-Anforderungen vorgegeben sind, die Ärzte und Psychotherapeuten nicht unverhältnismäßig benachteiligen, wenn diese aufgrund der besonderen Versorgungssituation nicht erfüllt werden können.

Zu Punkt 4. werden von Seiten der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) noch nähere Informationen folgen.

Diese Regelungen wurden zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.


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