Telemedizinische Leistungen

Telemedizinische Leistungen

Aktuelle Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer

Die nachfolgend aufgeführten analogen GOÄ-Nummern werden gem. eines Vorstandsbeschlusses der Bundesärztekammer vom 09./10.12.2021 für die Abrechnung empfohlen, wenn die Leistungserbringung mittels Videoübertragung erfolgt:

…i. R. der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Analog GOÄ-Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886

…i. R. allgemeiner Behandlungen

Analog GOÄ-Nr. 4 – Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Analog GOÄ-Nr. 15 – Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten
Betreuung eines chronisch Kranken

Hinweis zur Abrechnung:

Auch bei analoger Abrechnung gelten die in den Leistungslegenden ggf. genannten Mindestdauern und anderen Abrechnungsvoraussetzungen der Original-Leistungen.

Zu beachten sind u. a. folgende Vorgaben der Gebührenordnung:

GOÄ-Nr. 4 (nur 1x/Behandlungsfall berechnungsfähig; nicht neben den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 berechnungsfähig)
GOÄ-Nr. 15 (nur 1x/Kalenderjahr berechnungsfähig; nicht neben der Nummer 4 im selben Behandlungsfall berechnungsfähig)
GOÄ-Nr. 806 (mind. 20 Minuten)
GOÄ-Nr. 846 (mind. 20 Minuten)
GOÄ-Nr. 849 (mind. 20 Minuten)
GOÄ-Nr. 860 (auch in mehreren Sitzungen)
GOÄ-Nr. 861 (mind. 50 Minuten)
GOÄ-Nr. 863 (mind. 50 Minuten)
GOÄ-Nr. 870 (mind. 50 Minuten ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils 25 Minuten Dauer)
GOÄ-Nr. 886 (mind. 40 Minuten)

Materialkosten im Zusammenhang mit psychometrischen Testverfahren:

Zu den analogen GOÄ-Nummern 855, 856 und 857 für die psychometrischen Testverfahren können ggf. Materialkosten gem. § 10 GOÄ abgerechnet werden, wenn den Patientinnen und Patienten zuvor Testmaterialien auf dem Postweg zugeschickt worden sind.

Rezepte im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen:

Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Nr. 2 für die Ausstellung eines Rezeptes neben der jeweiligen telemedizinischen Leistung ist nicht gestattet. Wird das Rezept auf den Postweg gebracht, so können aber die Portokosten abgerechnet werden.

Ärztliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen:

Werden i. R. einer telemedizinischen Behandlung Atteste und/oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt, so können diese jeweils mit der GOÄ-Nr. 70 zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Auch hier sind die Portokosten ggf. zusätzlich berechnungsfähig.

 


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Fotos und Illustrationen:

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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy

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