Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei Zahnersatz

Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei Zahnersatz

1. Der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag

Der (zahn-)ärztliche Behandlungsvertrag ist in den §§ 630a ff. BGB geregelt. Dabei kommt ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB nicht nur zwischen dem Privatpatienten und dem (Zahn-)arzt, sondern auch zwischen dem Kassenpatienten und dem Vertrags(zahn-)arzt zu Stande (vgl. nur Lipp in Laufs/Katzenmeier/Lipp, ArztR, 7. Aufl. 2015, III Rn. 1).

Der Gesetzgeber hat den Behandlungsvertrag nach dem Dienstvertrag in den Vertragstypen-Katalog des Besonderen Schuldrechts eingeordnet. Wie § 630b BGB klarstellt, aber auch aus der Überschrift zu Titel 8 – „Dienstvertrag und ähnliche Verträge“ – hervorgeht, handelt es sich beim Behandlungsvertrag somit um einen besonderen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630a Rn. 3).

Maßgebend für diese Einordnung ist, dass der (Zahn-)Arzt regelmäßig keinen bestimmten Behandlungserfolg schuldet, weil er den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen kann und er das Risiko, dass die Behandlung erfolglos bleibt, nicht übernehmen will und redlicherweise auch nicht übernehmen soll. Der (Zahn-)Arzt schuldet lediglich das sorgfältige Bemühen um Besserung und Heilung, also eine dem zum Zeitpunkt der Behandlung entsprechenden Facharztstandard entsprechende Behandlung.

Dabei verstößt es auch grundsätzlich nicht gegen den Facharztstandard, wenn eine befriedigende prothetische Versorgung nicht auf Anhieb gelingt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 1 U 10/07 = AZR 2008, 45f.).

Selbst das Misslingen einer aus Sicht des Patienten zufriedenstellenden Versorgung muss nicht behandlungsfehlerhaft sein. Auch kann ein Behandlungsfehler des Zahnarztes nicht schon dann als gegeben angesehen werden, wenn das Arbeitsergebnis der prothetischen Versorgung mängelbehaftet gewesen sein sollte. Denn es ist grundsätzlich nicht zulässig, von der Notwendigkeit einer Neuanfertigung des Zahnersatzes auch auf das Vorliegen bzw. den Grad eines Behandlungsfehlers zu schließen. Es ist vorrangig eine handwerklich/technische Frage, ob eine Nachbehandlung durch Veränderung eines bereits gefertigten Zahnersatzes, z. B. durch Einschleifen, Unterfüttern oder Ähnliches zum Erfolg geführt werden kann oder ob eine vollständige Erneuerung erforderlich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az.: B 6 KA 15/16).

Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes

Stellen sich bei der Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz – zu dem auch Implantate, Kronen und Brücken zählen – Mängel, insbesondere bei Sitz, Passgenauigkeit oder Bissführung/Okklusion heraus, so belegt dies lediglich, dass die prothetische Versorgung noch nicht frei von Mängeln ist.Dabei ist dem Zahnarzt, obwohl es sich beim Zahnarztvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der grundsätzlich kein Nachbesserungsrecht vorsieht, nach ständiger Rechtsprechung ein Nachbesserungsrecht einzuräumen. Zumutbare Nacherfüllungsmaßnahmen bis hin zur Neuanfertigung der Versorgung sind daher vom Patienten grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.2018 – 18 U 20/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 118/18; OLG Dresden, Urteil vom 14.1.2020 – 4 U 1562/19).

Umfang und Häufigkeit der seitens des Patienten einzuräumenden Nachbesserungsversuche hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, kann für sich genommen ausreichen, die Nachbesserung bei diesem Zahnarzt als unzumutbar erscheinen zu lassen (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 27.08.2012 – 5 U 52/12).

Als möglichen Unzumutbarkeitsgrund kommt dabei insbesondere ein nachhaltiges Bestreiten eines Behandlungsfehlers trotz entgegenstehendem Gutachten und damit die Uneinsichtigkeit des Zahnarztes in Betracht, da dies geeignet ist einen Vertrauensverlust des Patienten zu begründen (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012, B 6 KA 35/11 R).

Handlungsempfehlung bei Unstimmigkeiten mit dem Patienten

Für den Zahnarzt ist es bei Unstimmigkeiten bezüglich einer zahnärztlichen Versorgung immer ratsam, grundsätzlich die Bereitschaft zur Korrektur oder Nachbesserung zu signalisieren. Dies gilt nicht nur gegenüber Kassenpatienten während der zweijährigen Gewährleistungspflicht aus § 136a Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V sondern auch gegenüber Privatpatienten. Wird dem Zahnarzt von Seiten des Patienten die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht in hinreichendem Umfang eingeräumt und die Behandlung von Seiten des Patienten ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgebrochen, bleibt der Patient nicht nur zur Zahlung der Vergütung für die erbrachte Behandlungsleistung verpflichtet, es stehen ihm darüber hinaus auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Zahnarzt zu (OLG Dresden NJW-RR 2009, 30; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 1056; OLG Karlsruhe Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 118/18).

Oliver Graf
Rechtsanwälte Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
Partnerschaftsgesellschaft mbB
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