DiGA – die Verordnung und Abrechnung von digitalen Gesundheitsanwendungen

DiGA – die Verordnung und Abrechnung von digitalen Gesundheitsanwendungen

Seit Januar 2021 können Ärzte und Psychotherapeuten ihren Patienten digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), über das Arzneimittelrezept (Muster 16) verordnen. Diese Anwendungen sollen die Patienten dabei unterstützen, Krankheiten zu erkennen, zu behandeln und auch zu überwachen. Einige digitale Gesundheitsanwendungen sind dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet und können dort von den Leistungserbringern eingesehen werden. Nur beim BfArM gelistete DiGA`s sind durch die gesetzlichen Krankenversicherungen erstattungsfähig.

Folgende Leistungsziffern können für die Verordnungen von APPS auf Rezept abgerechnet werden:

  • GOP 01470 EBM
  • Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) aus
    dem Verzeichnis gemäß § 139e SGB V, einmal im Behandlungsfall, 18 Punkte / 2,00 €

Anmerkung: Bei Erstverordnung mehrerer digitaler Gesundheitsanwendungen je Versicherten im Behandlungsfall ist die Gebührenordnungsposition 01470 entsprechend der Anzahl der Erstverordnungen mit Angabe einer Begründung (Benennung der verordneten digitalen Gesundheitsanwendungen) mehrmals berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 01470 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMVÄ entsprechend. Die Gebührenordnungsposition 01470 ist zeitlich befristet vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022.
Quelle: EBM Band 1 – www.kbv.de/tools/ebm/html/01470_2902272584996535524640.html, abgerufen am 08.11.2021 um 18:00 Uhr

Besonderheiten für die Abrechnung:
Die Verordnung von digitalen Gesundheitsapps erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Die GOP 01470 EBM kann auch abgerechnet werden, wenn die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt. Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA`s verordnet werden, ist die GOP 01471 EBM mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA hinter der Leistungsziffer, im freien Begründungstext benannt werden.

GOP 01471 EBM Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio
einmal im Behandlungsfall, 64 Punkte / 7,12 €

Anmerkung: Die Gebührenordnungsposition 01471 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMVÄ entsprechend.
Quelle: EBM Band 1, https://www.kbv.de/tools/ebm/html/01471_2902017977006277713184.html, abgerufen am 08.11.2021 um 18:00 Uhr

Wie ist der Ablauf?
Die Kosten für verordnete und gelistete DiGA´s werden von den Krankenkassen übernommen und belasten das Budget der Ärzte nicht. Dennoch ist auch bei diesen Verordnungen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Laut §12 SGBV bedeutet dies:
§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html, abgerufen am 08.11.2021 um 18:25 Uhr

Die Verordnung erfolgt auf dem Kassenrezept Muster 16 unter Angabe der Pharmazentralnummer. Pro Rezept darf nur eine App verordnet werden. Nach der Verordnung wenden sich die Patienten mit dem Rezept an ihre Krankenkasse und laden sich die entsprechende APP aus dem Apple App Store/Google Playstore herunter. Einige DiGA`s gibt es auch als Webanwendung. Die Freischaltung der APP erfolgt durch die jeweilige Krankenkasse mittels eines Freischalt-PINS/Codes. Nach der Freischaltung kann die jeweilige APP/Webanwendung dann vom Patienten genutzt werden.

Folgende Kategorien von APPS sind beim BfArM gelistet:
Bereich Herz-Kreislauf
Bereich Hormone und Stoffwechsel
Bereich Krebs
Bereich Muskel, Knochen und Gelenke
Bereich Nervensystem
Bereich Ohren
Bereich Psyche
Bereich Sonstige

Wird eine DIGA auf der Webseite des BfArM ausgewählt, so gibt es weitere Information zur jeweiligen Gesundheitsanwendung, wie z.B.:

  • ob die DiGA dauerhaft aufgenommen wurde
  • für welche ICD Diagnosen die Verordnung möglich ist
  • für welche Plattformen die Anwendung vorgesehen ist
    (Apple, Android oder Webanwendung)
  • ob der Patient eine Zuzahlung leisten muss
  • in welchen Sprachen die Anwendung verfügbar ist
  • und weitere Informationen zur App, z. B. eine
    Gebrauchsanweisung etc.

Unter dem nachfolgenden Link können Sie alle beim BfArM gelisteten Apps einsehen:
Link: https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis

Zukünftig sollen Arztpraxen die Informationen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen auch über ihre Praxissoftware finden. Damit wird die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen deutlich leichter werden.


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