Ärztliche Kurz-Bescheinigungen korrekt abrechnen

Ärztliche Kurz-Bescheinigungen korrekt abrechnen

Kurz-Bescheinigungen unterschiedlicher Art
Kurze ärztliche Bescheinigungen werden Patienten zumeist zur Vorlage bei einem Dritten ausgestellt, z. B. Arbeitgeber, Schule, Kindertagesstätte oder Fitness-Studio. Hierbei handelt es sich in der Regel um kurze Zeugnisse, die z. B. Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit oder Sportuntauglichkeit geben.

Pauschalabrechnung nicht erlaubt
Für die Ausstellung ärztlicher Atteste eine Pauschale in Rechnung stellen zu können, ist den Ärztinnen und Ärzten aufgrund der Bestimmungen in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und in der (Muster-)Berufsordnung verwehrt.

GOÄ § 1 (1) Anwendungsbereich:
„Die Vergütungen der beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte § 12 (1) Anwendungsbereich:
„Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten.“

Da in der Amtlichen Gebührenordnung keine Pauschalhonorare vorgesehen sind, sondern vielmehr darin definierte GOÄNummern die Grundlage für die Abrechnung sämtlicher ärztlicher Leistungen bilden, gilt dies auch für die Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen.

Die korrekte Abrechnung kurzer Bescheinigungen erfolgt mit der GOÄ-Nr. 70 (1,0 = 2,33 € / 2,3 = 5,36 € / 3,5 = 8,16 €) – Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Kostenübernahme nicht ausschlaggebend für die Abrechnung
Ob die Kosten für die Bescheinigung von einem Dritten (z. B. Private Krankenversicherung, Beihilfestelle) übernommen werden oder nicht, berechtigt ebenfalls nicht zur Abrechnung eines Pauschalhonorars, denn die Vorgaben der (Muster-)Berufsordnung und der GOÄ bleiben bestehen und gelten für die Ärztin/den Arzt in jedem Fall.

Mehrfache Abrechnung möglich
Ordern Patienten gleich mehrere Bescheinigungen zur Vorlage bei unterschiedlichen Empfängern, kann für jede dieser Bescheinigungen jeweils die GOÄ-Nr. 70 abgerechnet werden.

Faktorerhöhung möglich
Bei der GOÄ-Nr. 70 handelt es sich um eine ärztliche Leistung, die bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten ggf. mit erhöhtem Faktor abgerechnet werden kann. Der höchstmögliche Faktor liegt beim 3,5fachen des Gebührensatzes. Denkbar wäre dies z. B. für eine ggf. notwendige Ausstellung der Bescheinigung in einer Fremdsprache. Eine entsprechende Begründung für die Faktorerhöhung muss in der Rechnung angegeben werden.

Höheres Honorar nur über GOÄ § 2 – Abweichende Vereinbarung – möglich
Ein höheres Honorar (> 8,16 €) kann gem. GOÄ § 2 – Abweichende Vereinbarung – nur im Einzelfall und nach persönlicher Absprache zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem in einem Schriftstück vereinbart werden.


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