Umfangreiche Änderungen in der UV-GOÄ zum 01.01.2019

Umfangreiche Änderungen in der UV-GOÄ zum 01.01.2019

Neuerungen bei der dermatologischen Berichterstattung
Zum Nachsorgebericht Hautkrebs BK 5103 (UV-GOÄ-Nr. 135a = 50,00 €) wurde folgende klarstellende Ergänzung eingefügt: „Mit der Gebühr ist (sind) die Untersuchungsleistung(en) abgegolten.“

UV-GOÄ Teil N I – Histologie
Hier wurde zum 01.01.2019 die Leistungslegende zur UV-GOÄ-Nr. 4815 (Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z. B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren (Elektronen-Interferenz-, Polarisationsmikrokopie) ergänzt. Bei Anwendung immunhistochemischer Verfahren darf die Abrechnungsnummer ab sofort 2x je Leistungsziel in Ansatz gebracht werden.

Die vollständige Ergänzung lautet:
„Die histologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunhistochemischen Verfahrens rechtfertigt die 2-fache Abrechnung der Nummer 4815 je Leistungsziel. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechenbarkeit bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist für jede Untersuchung nur noch die einmalige Berechnung der Nummer 4815 der UV-GOÄ anzuwenden. Für einen immunhistochemischen Nachweis von Östrogenrezeptoren oder Progesteronrezeptoren ist die Nummer 4815 zweifach abrechenbar.“

UV-GOÄ Teil N II – Zytologie
Folgender einleitender Text mit Hinweisen zur Abrechnung wurde unter die Überschrift des Kapitels N II – Zytologie eingefügt: „Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines zytochemischen Sonderverfahrens (z. B. Eisen, PAS-Reaktion) oder optischer Sonderverfahren (Indifferenz- oder Polarisationsmikroskopie) ist nach Nummer 4815 der UV-GOÄ abrechenbar. Neben der o. g. Leistung sind – außer in besonders zu begründenden Einzelfällen – die Leistungen nach den Nummern 4815, 4851 oder 4852 bei Untersuchungen an demselben Material nicht berechnungsfähig. Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunzytochemischen Verfahrens rechtfertigt die Abrechnung der Nummer 4815 und 4852 der UV-GOÄ. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist die Berechnung jeder Untersuchung nur mit dem zweimaligen analogen Ansatz der Nummer 4852 vorzunehmen.“

„Un-Zeit-Nummern“ UV-GOÄ-Nrn. 5 und 10 gestrichen
Die UV-GOÄ-Nummer 5 konnte bislang für eine Symptomzentrierte Untersuchung und Beratung an Samstagen ab 12 Uhr abgerechnet werden; die UV-GOÄ-Nummer 10 für eine Umfassende Untersuchung ebenfalls an Samstagen ab 12 Uhr.
Seit dem 01.01.2019 wurden diese Leistungen unter die UV-GOÄ-Nummer 4 bzw. die UV-GOÄ-Nummer 9 subsummiert. Das Honorar bleibt dabei unverändert, da die Abrechnungsnummern identische Vergütungen beinhalten.

Dementsprechend wurden die Leistungstexte der UV-GOÄ-Nummern wie folgt ergänzt:

UV-GOÄ-Nr. 4 – Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Allg. Heilb. = 10,14 € / Bes. Heilb. = 12,62 €)
UV-GOÄ-Nr. 9 – Leistung nach Nummer 6, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Allg. Heilb. = 19,34 € / Bes. Heilb. = 24,08 €)

UV-GOÄ-Nr. 2005 – Operationsbericht immer erforderlich!
In der Leistungslegende wurde der Begriff „Umschneidung“ durch „Wunddebridement“ ersetzt. Auf diese Weise soll eine bessere Unterscheidung der unterschiedlichen Leistungen zur Wundversorgung (UVGOÄ-Nummern 2000 – 2005) ermöglicht werden.

Der neue Leistungstext lautet:
„Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Wunddebridement und Naht, welche einen Zeitaufwand in der Regel von 15 Minuten (Schnitt-Naht-Zeit) erfordert. Der Operationsbericht ist dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen.“

Neu ist auch, dass zum ersten Mal in einer Leistungslegende der UV-GOÄ Bezug auf die in der Regel erforderliche Operationszeit genommen wird. Es ist daher ratsam, diese im Operationsbericht, der bei dieser Leistung grundsätzlich erstellt werden muss, entsprechend zu dokumentieren. Auch sollten darin alle anderen in der Leistungslegende aufgeführten Inhalte anschaulich beschrieben werden, damit der jeweilige UV-Träger im Zweifel eine Überprüfung vornehmen kann. Die bisher erforderliche Fotodokumentation entfällt.

UV-GOÄ-Nrn. 448, 448a, 449 – Neue Bedingungen für die postoperative Betreuung
Kleine Ursache – große Wirkung! Durch die Streichung des Wortes „zuschlagsberechtigt“ in den Leistungslegenden der UV-GOÄ-Nummern 448, 448a und 449 ist es seit dem 01.01.2019 möglich, die postoperative Betreuung auch dann abrechnen zu können, wenn die zugrundeliegende Operationsleistung und/oder die zugrundeliegende Anästhesieleistung nicht zuschlagsberechtigt sind.

Die neuen Leistungstexte lauten:

UV-GOÄ-Nr. 448 = 35,00 €
Beobachtung und Betreuung eines Kranken bis zu zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter ambulanten Anästhesien

UV-GOÄ-Nr. 448a = 41,41 €
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

UV-GOÄ-Nr. 449 = 62,12 €
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Mit diesen Anpassungen will man der tatsächlichen Entwicklung im Bereich des ambulanten Operierens gerecht werden. Obwohl diese Änderungen auch für die Privatpatientenabrechnung wünschenswert wären, dürfen diese keinesfalls eigenmächtig bei der GOÄ-Abrechnung angewendet werden, denn bei der UV-GOÄ handelt es sich um ein eigenständiges Gebührenwerk, für dessen Festlegung, Einordnung, Leistungsbewertung und Weiterentwicklung die Ständige Gebührenkommission gem. § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger zuständig ist. Eine Änderung der GOÄ liegt in den Händen des Verordnungsgebers.


Aus dem Magazin:

Die Änderungen zu den Bema-Nrn. 13 e – h werfen im Praxisalltag viele Fragen auf
Zahnärztliche Vorsorge für die Kleinsten wird endlich möglich
Neue BEMA-Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen
Neue gesetzliche Regelungen im Strahlenschutz
Kosten der Desinfektion gesondert berechenbar
Abrechnung von Allergietests – Endlich wissen wie es geht!
Vermietete Immobilien – was man unter den aktuell gegebenen Umständen beachten sollte

Kundenmagazin up date 02/2019


up date kostenlos bestellen

Redaktionsadresse: 

newsletter@pvs-reiss.de

Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

 

Fotos:

AdobeStock: Kzenon, stockyimages, DAISY, K. Eppele; U. Sommer; N. Ernst; pvs Reiss, Praxis Dr. Gassan Gerber; Shutterstock: Ollyy; Freepik; pixabay/ElasticComputeFarm, Free-Photos; Praxis Dres. Schöttle; Prof. Dr. Dr. R. Smeets; Speakers Excellence (H. Maske).

 

Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, sm Sabine Müller, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier.

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt