Neue gesetzliche Regelungen im Strahlenschutz

Neue gesetzliche Regelungen im Strahlenschutz

Am 31. Dezember 2018 traten das bereits 2017 beschlossene Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutzverordnung (Strl-SchV) in Kraft. Beide dienen der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom. Damit endete ein jahrelanger Gesetzgebungsprozess, der von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren intensiv begleitet wurde.

Aufgrund von Einsprüchen, zuletzt durch den Bundesrat, wurden wiederholt Änderungen am Verordnungstext vorgenommen, so dass die endgültige Fassung der Öffentlichkeit erst seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. Dezember 2018 zur Verfügung steht. Die neue Strahlenschutzverordnung ersetzt sowohl die bisherige Strahlenschutzverordnung als auch die Röntgenverordnung.

Der immense Umfang von Gesetz und Verordnung sollte aber kein Grund zur Panik sein, da nur wenige Teile für das zahnärztliche Röntgen relevant und die Änderungen gegenüber der alten Röntgenverordnung überschaubar sind.

Was ändert sich konkret?

1. Strahlenschutzgesetz
Das Strahlenschutzgesetz enthält zwei vom Gesetzgeber und den Aufsichtsbehörden ausdrücklich geforderte und damit leider nichtverhandelbare Änderungen der bisher geltenden Gesetzeslage mit Relevanz für den zahnärztlichen Berufsstand. So ist nach § 19 StrlSchG der Betrieb einer Röntgenanlage nunmehr spätestens vier Wochen (bisher zwei Wochen) vor dem beabsichtigten Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigung eines Strahlenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem § 70 Absatz 6 des StrlSchG.

Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten ist – wie im alten Recht auch – nach dem neuen Strahlenschutzgesetz erforderlich, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist. Wann dies der Fall ist, hängt prinzipiell von den jeweils im Einzelfall festzustellenden Tatsachen ab, die aber von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich interpretiert werden können. In den meisten Bundesländern wird für die Zahnmedizin grundsätzlich keine Notwendigkeit gesehen, einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, da der Praxisinhaber und auch weitere angestellte Zahnärzte alle fachkundig sind. Hier sollte deshalb vor einer Benennung für eine Klarstellung gesorgt werden.

Wird ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, ist er fortan bis zu einem Jahr nach der Beendigung der Bestellung nur dann kündbar, wenn die Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Ausnahmsweise ist eine Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt, zum Beispiel bei vollständiger Praxisaufgabe. Werden nur Teile der Praxis aus betrieblichen Gründen geschlossen, ist eine betriebliche Kündigung hingegen erheblich erschwert. Den Arbeitgeber treffen dann sehr hohe Darlegungsanforderungen. Zu beachten ist für den Fall der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, dass nach Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts dadurch der Arbeitsvertrag und die Bestellung untrennbar miteinander verknüpft sind. Für den wirksamen Widerruf der Bestellung bedeutet dies, dass der Arbeitsvertrag entsprechend änderungsgekündigt werden muss.

2. Strahlenschutzverordnung

Röntgenpass
Die Verpflichtung zum Bereithalten, Anbieten beziehungsweise Führen eines Röntgenpasses entfällt.

Nutzung durch mehrere Strahlenverantwortliche (§ 44 und § 188)
Wird eine Röntgeneinrichtung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche eigenverantwortlich genutzt, haben diese ihre und die Pflichten weiterer, unter ihrer Verantwortung tätiger Personen vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Röntgeneinrichtungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen betrieben wurden, ist der Vertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen.

Bereithalten des Gesetzestextes (§ 46)
Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist. Aufgrund des Umfangs der beiden Regelwerke empfiehlt sich eine elektronische Speicherung beziehungsweise ein Link auf dem Desktop des Praxisrechners, der zu den Regelwerken auf der Internetseite der BZÄK (www.bzaek.de)
verweist.

Anforderungen an Röntgeneinrichtung (§ 114 und § 195)
Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Alle zahnärztlichen Bestandsgeräte sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.

Konstanzprüfungen (§ 116)
Die Abstände der Konstanzprüfungen werden in der Strahlenschutzverordnung nicht mehr präzisiert. Da aber bereits die geltende Qualitätssicherungsrichtlinie auf die entsprechenden Regelungen in der Norm DIN 6868–5 verweist, ergeben sich für Zahnärzte daraus keine Änderungen.

Aufzeichnungen (§ 117)
Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung müssen für die Dauer des Betriebs, mindestens jedoch drei Jahre (bisher zwei Jahre) nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufbewahrt werden. Deutlich verlängert wurde die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen über die Konstanzaufnahmen. Diese beträgt jetzt zehn Jahre (bisher zwei Jahre) nach Abschluss der Prüfung.

Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen (§ 122 und § 124)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird. Vor dem Betreten des Kontrollbereichs sind diese Personen über mögliche Gefahren der Exposition aufzuklären. Darüber hinaus sind ihnen geeignete schriftliche Hinweise anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen. Die Arbeitsgemeinschaft Röntgenologie in der DGZMK wird entsprechende Musterformulare erarbeiten und der Kollegenschaft zur Verfügung stellen.

Aufsichtsprogramm (§ 149)
Die zuständige Behörde wird in Zukunft Vor-Ort-Prüfungen auch an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen vornehmen und dabei die Einhaltung der Rechtsvorschriften prüfen. Bei DVT-Geräten werden diese Vor-Ort-Prüfungen voraussichtlich in Abständen von sechs Jahren erfolgen. Für die anderen zahnärztlichen Röntgengeräte sind keine Vor-Ort-Prüfungen vorgeschrieben. Sie liegen im Ermessen der Behörde.

Die vollständigen Texte des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung finden Sie auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer (www.bzaek.de).

Quelle: Röntgenstelle der Bundeszahnärztekammer


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