Wenn Patienten nicht bezahlen und wie der Arzt trotzdem zu seinem Geld kommen kann

Wenn Patienten nicht bezahlen und wie der Arzt trotzdem zu seinem Geld kommen kann

Dies ist ein Kurzbeitrag über die rechtlichen Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung in der Arztpraxis durch die Zusammenarbeit mit einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

Viele (Zahn-)Arztpraxen erwirtschaften heute durch die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter nur noch wenig mehr als 50 % ihres Umsatzes, so dass Selbstzahler/Privatpatienten ein ganz wesentlicher Baustein der Praxisrentabilität sind. Leider gehören bei Selbstzahlern Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen mittlerweile auch in den (Zahn-)Arztpraxen zur Tagesordnung. Zum Stichtag 1. Oktober 2019 wurde für Deutschland eine Überschuldungsquote von exakt 10 % gemessen. Das bedeutet: Über 6,9 Millionen Bürger über 18 Jahre waren überschuldet und wiesen nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Im Jahr 2019 wurden laut statistischem Bundesamt insgesamt 60.832 Verbraucherinsolvenzen eröffnet. Für 2020/21 dürfte sich die Situation aufgrund der durch die Corona-Pandemie angespannten wirtschaftlichen Lage zudem nochmals verschlechtern. Grund genug, sich mit dieser Situation und den Lösungsmöglichkeiten hierzu einmal intensiv auseinanderzusetzen.

Als sinnvolle und risikominimierende Antwort auf diese Problematik hat sich in den letzten Jahren für viele Praxen das Outsourcing des Forderungsmanagements durch Zusammenarbeit mit einer privatärztlichen Verrechnungsstelle bewährt. Welche Arten der Zusammenarbeit gibt es und wie unterscheiden sich diese in rechtlicher Hinsicht?

  1. Die einfachste Form der Zusammenarbeit ist die klassische Inkassozession. Dabei überträgt der Arzt die Forderung an die Verrechnungsstelle, welche die volle Gläubigerstellung an der Forderung erwirbt und dann als Vollrechtsinhaberin die Forderung im eigenen Namen gegenüber dem Patienten geltend macht. Das Innenverhältnis zwischen der Verrechnungsstelle und der Praxis besteht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §§ 675, 667 BGB, kraft dessen die Verrechnungsstelle die Forderung im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Praxis einzieht. Dabei behält die Praxis stets die Kontrolle über das Vorgehen bei der Forderungsbeitreibung. Der Vorteil dieser Form der Zusammenarbeit liegt in der Entlastung der Praxis durch Übernahme des Forderungseinzugs und der Zahlungsüberwachung durch die Verrechnungsstelle, einschließlich Korrespondenz mit Patienten und Versicherern bei Fragen zur Rechnung, Buchhaltung, Mahnungen, Teilzahlungsvereinbarungen, Stundungen, usw.
  2. Bei dem sogenannten unechten Factoring (ohne Ausfallschutz) wird die Forderung erfüllungshalber im Sinne von § 364 Abs. 2 BGB an die Verrechnungsstelle abgetreten, welche im Gegenzug der Praxis die Forderung innerhalb vereinbarter Zeit (meist 1 – 2 Werktage) auf einem Abrechnungskonto gutschreibt und ausbezahlt. Die Gutschrift des Gegenwerts der Forderung ist zivilrechtlich als Zwischenfinanzierung aufzufassen, weil die Praxis verpflichtet bleibt, die Gutschrift wieder zurückzuerstatten, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung nicht eintreibbar sein sollte. Das Einziehungsrisiko bleibt bei dieser Form der Zusammenarbeit das Risiko der Praxis. Der Factoringvertrag regelt die Dauer der Zwischenfinanzierung bzw. ab wann im Verhältnis zwischen Verrechnungsstelle und Praxis von einer Uneinbringlichkeit der Forderung auszugehen ist. Der zusätzliche Vorteil des unechten Factorings gegenüber der reinen Inkassozession liegt im Liquiditätsgewinn aufgrund der Zwischenfinanzierung der Forderung durch die Verrechnungsstelle bis zum Ausgleich der Forderung durch den Forderungsschuldner/Patienten selbst.
  3. Das sogenannte echte Factoring (mit Ausfallschutz) stellt rechtlich einen klassischen Forderungskauf dar. Die Verrechnungsstelle kauft der Praxis die Honorarforderung ab und bezahlt der Praxis den vereinbarten Kaufpreis gegen Abtretung der Forderung. Hierdurch wird Durchsetzbarkeit der Forderung (das Einziehungs- oder Bonitätsrisiko) zum Risiko der Verrechnungsstelle. Vom Einziehungsrisiko zu unterscheiden bleibt allerdings das sogenannte Veritätsrisiko, also die Haftung für das tatsächliche Bestehen der von der Praxis an die Verrechnungsstelle verkauften Forderung, welche auch beim echten Factoring bei der Praxis verbleibt. Die Praxis kommt bei Wahl dieser Form der Zusammenarbeit nicht nur in den Genuss der Entlastung durch Übernahme des Forderungsmanagements durch die Verrechnungsstelle und zügigen Ausgleich der Forderung durch Zwischenfinanzierung, sondern erhält zusätzlich einen Ausfallschutz gegen Zahlungsunfähigkeit der Patienten durch Verlagerung des Einziehungsrisikos auf die Verrechnungsstelle.Bei allen Arten der Zusammenarbeit zwischen Praxis und Verrechnungsstelle ist stets auf die strikte Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes und der ärztlichen Verschwiegenheit zu achten, weshalb unbedingt eine den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechende Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung der Patienten vorliegen muss, bevor Patientendaten an die Verrechnungsstelle weitergegeben werden.

Fazit
Die Zusammenarbeit mit einer Verrechnungsstelle entlastet die Praxis beim Forderungsmanagement und kann darüber hinaus je nach konkreter Ausgestaltung der Zusammenarbeit zusätzliche Vorteile wie Liquiditätsgewinn durch Zwischenfinanzierung sowie Ausfallschutz gegen Zahlungsunfähigkeit des Patienten mit sich bringen.

Oliver Graf
Rechtsanwälte Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
Partnerschaftsgesellschaft mbB


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