Die Abrechnung der Videosprechstunde in der gesetzlichen Krankenversicherung (EBM)

Die Abrechnung der Videosprechstunde in der gesetzlichen Krankenversicherung (EBM)

Bedingt durch die Corona-Pandemie hat die Videosprechstunde in den Arztpraxen inzwischen einen sehr hohen Stellenwert eingenommen. Daher möchten wir Ihnen heute die notwendigen Rahmenbedingungen und die Leistungsziffern zur Abrechnung der Videosprechstunde nach dem EBM vorstellen. Die Abrechnung nach GOÄ wurde bereits im up date 02.2020 vorgestellt.

Welche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, um eine Videosprechstunde abhalten zu können:

  1. PC, Monitor, Kamera, Lautsprecher, Mikrofon
  2. Internetzugang
  3. Entsprechende Software oder/und ein Videodienstanbieter
    Hierfür gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Liste mit zertifizierten Videodienstanbietern heraus.
  4. Ggf. eine Genehmigung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung

Anforderungen, die u. a. an den Videodienstanbieter gestellt werden:

Patienten müssen sich ohne Account anmelden können

  • Der auf höchstens einen Monat befristete Zugang darf nur zum Kontakt mit dem initiierenden Arzt führen
  • Die Videosprechstunde erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne Nutzung eines zentralen Servers
  • Dieser darf nur zur Gesprächsvermittlung genutzt werden
  • Alle Inhalte der Videosprechstunde sind Ende-zu-Ende verschlüsselt
  • Die Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den Dienstanbieter weder eingesehen noch gespeichert werden
  • Es dürfen nur Server innerhalb der Europäischen Union genutzt, alle Metadaten müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht werden
  • Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und auch ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein
  • Das Schalten von Werbung ist bei der Videosprechstunde untersagt
  • Der Videodienstanbieter muss durch entsprechende Zertifikate nachweisen, dass er die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten sowie die inhaltlichen Anforderungen erfüllt.

Quelle: IWW Ausgabe 02 / 2017 | Seite 6 | ID 44446480

Abrechnung der Videosprechstunde
Außerhalb der Corona-Pandemie lag die Obergrenze für Videosprechstunden bei 20 Prozent aller Behandlungsfälle der Vertragsärzte. Aufgrund der Pandemie gab es für das 2. und 3. Quartal 2020 keine Obergrenzen für deren Durchführung und Abrechnung, das Abhalten von Videosprechstunden ist weiterhin unbegrenzt möglich. KBV und die Krankenkassen haben die Beschränkungen bis zum 31.12.2020 aufgehoben, so dass Fallzahl und Leistungsmenge weiterhin nicht limitiert sind. Videosprechstunden sind bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Gilt bis: 31. Dezember 2020, Quelle

Der Behandlungsfall wird im Rahmen der Videosprechstunde mit der Symbolnummer 88220 gekennzeichnet, wenn der Kontakt im betreffenden Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat. Zusätzlich kann dann die jeweilige Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden.

Die alte Gebührenordnungsposition (GOP) 01439 EBM ist zum 01.10.2019 weggefallen. Wenn Kontakte ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, wird die Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale prozentual gekürzt, siehe nachfolgende Tabelle.

Kürzungen auf die Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, je nach Fachgruppe:

Gruppe 1: Abschlag von 20 %
  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Neurologie
  • Neurochirurgie
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie,
    Kinder- und Jugendpsychotherapie
  • Psychosomatik
  • Psychotherapie
  • Psychiatrie
  • Schmerztherapie
  • Strahlentherapie (nur GOP 25214)
  • Ermächtigte Ärzte
Gruppe 2: Abschlag von 25 %
  • Gynäkologie
  • Chirurgie
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Humangenetik
  • Dermatologie
  • Orthopädie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
Gruppe 3: Abschlag von 30 %
  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Phoniatrie

Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_42530.php, abgerufen am 13.10.2019 um 14:15

Zuschlag für die Authentifizierung von Patienten

GOP 01444 EBM
Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03000 und 04000, zu den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 und zu den Grund- und Konsiliarpauschalen nach den Nrn. 01320, 01321, 25214 und 30700 für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten gemäß Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durch das Praxispersonal
Obligater Leistungsinhalt

Praxispersonal-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallbesprechung gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä bei Kontaktaufnahme durch den Patienten,
Überprüfung der vorgelegten eGK gemäß Anlage 4b zum BMV-Ä, Erhebung der Stammdaten, einmal im Behandlungsfall.
Beachten Sie die Leistungslegende im EBM!

10 Punkte

Der Technikzuschlag

GOP 01450 EBM
Zuschlag im Zusammenhang mit den Versichertenpauschalen (Details siehe EBM) für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde oder für eine Videofallkonferenz gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Es gibt einen Höchstwert je Arzt und Quartal von 1.899 Punkten
40 Punkte
Beachten Sie die Leistungslegende im EBM!

Die Förderung

GOP 01451 EBM
Anschubförderung für Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) im Rahmen der Betreuung von Patienten in der haus- bzw. fachärztlichen Versorgung. Zeitlich befristet bis zum 30.09.2021
Diese Ziffer wird von der KV automatisch zugesetzt
92 Punkte

Die Fallkonferenzen

GOP 01442 EBM
Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)-Kräften gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Höchstens 3x im Krankheitsfall, beachten Sie die Leistungslegende im EBM
86 Punkte

GOP 30210 EBM
Teilnahme an einer multidisziplinaren Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom
86 Punkte

GOP 30706 EBM
Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz
86 Punkte

GOP 30948 EBM
Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz
86 Punkte

GOP 37120 EBM
Fallkonferenz Pflegeheim (Anlage 27 zum BMV-A)
86 Punkte

GOP 37320 EBM
Fallkonferenz Palliativversorgung (Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag)
86 Punkte

GOP 37400 EBM
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
100 Punkte

Beachten Sie die Leistungslegende im EBM!

Die Gesprächsleistungen in der Videosprechstunde

Seit dem 01.10.2019 können auch Gespräche im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt und berechnet werden (hier ein Auszug):

GOP 03230 EBM
Problemorientiertes Gespräch
128 Punkte

GOP 04230 EBM
Problemorientiertes Gespräch
128 Punkte

GOP 04355 EBM
Sozialpädiatrisches Gespräch
184Punkte

GOP 35110 EBM*
Psychosomatische Intervention
193 Punkte

* Die Abrechnung der Leistungen nach Nr. 35110 im Rahmen einer Videosprechstunde ist jedoch nur dann möglich, wenn der Durchführung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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