Abrechnung der neurootologischen Diagnostik: VEMP – vestibulär evozierte myogene Potenziale

Abrechnung der neurootologischen Diagnostik: VEMP – vestibulär evozierte myogene Potenziale

Leistung in der GOÄ nicht aufgeführt
Bei der Untersuchung vestibulär evozierter myogener Potenziale handelt es sich unzweifelhaft um eine eigenständige Leistung, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht aufgeführt ist. Leistungen dieser Art dürfen und müssen daher gem. § 6 (2) GOÄ analog abgerechnet werden.

Analog-Ziffer muss „passend“ sein
Bei der Suche nach einer gem. Art, Kosten und Zeitaufwand „passenden“ Analog-Ziffer aus dem Gebührenverzeichnis kommen zwei GOÄ-Nummern in die nähere Auswahl:
1. die GOÄ-Nr. 828 (Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale – 2,3fach = 81,11 €) oder
2. die GOÄ-Nr. 1408 (Audioelektroenzephalographische Untersuchung – 2,3fach = 119,05 €).

Analogabrechnung richtet sich hier nach dem Untersuchungsziel
Die Bundesärztekammer hält die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 828 für angemessen, wenn sich die Untersuchung auf eine neurologische Erkrankung richtet. Die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 1408 wird von der Bundesärztekammer in den Fällen für zutreffend erachtet, wenn sich das Untersuchungsziel auf die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde bezieht.

Nachzulesen ist die Abrechnungsempfehlung hier: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 18 (03.05.2013), S. A-908

GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 1408 analog nebeneinander berechnungsfähig
Gelegentlich kommt es zu Rechnungsbeanstandungen durch Kostenerstatter, wenn die GOÄ-Nr. 1408 (Audioenzephalographische Untersuchung) neben der analogen GOÄ-Nr. 1408 (VEMP – vestibulär evozierte myogene Potentiale) abgerechnet wird. Argumentiert wird in der Weise, dass die Untersuchung der VEMP mit der Audioenzephalographie abgegolten bzw. darin enthalten sei. Dem ist gewiss nicht so, denn bei der Audioenzephalographie gem. der originalen GOÄ-Nr. 1408 handelt es sich um ein Verfahren der Hörprüfung; die Untersuchung der VEMP hingegen hat das Ziel der Prüfung des Gleichgewichts. Hier empfiehlt es sich entsprechend gegen zu argumentieren!

Materialkosten nicht vergessen
Bei Verwendung von Einmal-Klebe-Elektroden können die Selbstkosten hierfür gem. § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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