Wann rechne ich die GOZ 9050, wann die GOZ 9060 ab?

Wann rechne ich die GOZ 9050, wann die GOZ 9060 ab?

Weil in der alten GOZ von 1988 die damalige GOZ-Nr. 905 immer wieder zu unterschiedlichen Interpretationen von Leistungsinhalt und Berechenbarkeit geführt hat, wurden die Leistungen rund um die Arbeitsschritte, die die Aufbauelemente (damals noch mit dem Alternativbegriff der Sekundärteile belegt) betreffen, überarbeitet und neu formuliert.

So wurde zum einen nicht nur das Auswechseln von Aufbauelementen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen, sondern auch das Entfernen und Wiedereinsetzen derselben Elemente. Des Weiteren wurden die Zusammenhänge, in denen die Maßnahmen erfolgen, bei der Novellierung der GOZ zum 01.01.2012 spezifiziert und in Maßnahmen unterteilt, die die Anfertigung und Eingliederung des Zahnersatzes betreffen („Rekonstruktive Phase“ – GOZ 9050) und solche, die als Reparaturfall einen bereits früher angefertigten Zahnersatz betreffen („Erhaltungsphase“ – GOZ 9060).

Eine Berechnung der GOZ 9050 ist nicht möglich, wenn das Auswechseln der Aufbauelemente nicht im Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Zahnersatzes bzw. Suprakonstruktion steht (sogenannte rekonstruktive Phase). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in der sogenannten Erhaltungsphase aus prophylaktischen (z. B. im Rahmen einer professionellen Implantatreinigung) oder therapeutischen Gründen (z. B. im Rahmen einer Periimplantitis-Therapie, Wiederbefestigen eines gelockerten Aufbauelements) das Entfernen und Wiedereinsetzen erfolgt. Derartiges Entfernen und Wiedereinsetzen ist eine in der GOZ 2012 nicht beschriebene Leistung, die entsprechend nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden muss.

Werden Gingivaformer zur Optimierung des Emergenzprofils (trichterförmige Ausformung der den Implantatpfosten umgebenden Schleimhautmanschette) mehrfach aufgebaut oder umgeformt und dabei entfernt und wiedereingesetzt, so fallen diese Maßnahmen des Aus- und Einschraubens ebenfalls nicht in der rekonstruktiven Phase an. In dieser Phase der langsamen, ggf. um periimplantäre weichteilchirurgische Maßnahmen ergänzten Weichgewebsadaptation wird noch kein Zahnersatz/keine Suprakonstruktion erstellt. Damit fallen derartige Maßnahmen nicht unter die GOZ 9050 oder 9060, sondern sind nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Eine Berechnung der GOZ 9060 ist in der rekonstruktiven Phase nicht möglich, weil diese Gebührenziffer ausschließlich den Reparaturfall regelt.

Bei einer erneuerungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktion befinden sie sich in der rekonstruktiven Phase, hier findet die GOZ 9050 Anwendung.


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