Kosten der Desinfektion gesondert berechenbar
Dentallabors oder Praxen sind gesetzlich verpflichtet eine Keimstreuung zu verhindern. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Abformungen und zahntechnische Werkstücke zu desinfizieren.
Demnach gilt der Punkt 6 der RKI-Empfehlungen (aus dem Jahr 2006), wonach ein Dentallabor (Fremd- oder Eigenlabor) arbeitsschutzrechtlich verpflichtet ist alle zahntechnischen Werkstücke und Abformungen. zu desinfizieren.
Die Notwendigkeit, dass eine Keimstreuung in einer Praxis bzw. Dentallabors vermieden werden muss ist sicherlich unstrittig, Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken also selbstverständlich, dass diese Leistung nicht ohne Berechnung erbracht werden kann versteht sich von selbst. Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind mit den Praxiskosten abgegolten. Desinfektionsmaßnahmen an Werkstückn aus dem Zahnarztpraxislabors oder aus dem Fremdlabor können nach § 9 GOZ abgerechnet werden.
Rechtlicher Hintergrund
Das Amtsgericht (AG) Weinheim hat nach seinem Urteil vom 30.11.2017 (Az.: 1 C 24/16) definiert, dass Kosten der Desinfektion keine Praxiskosten im Sinne von § 4 GOZ sind und daher gesondert abrechenbar sind.
Unser Abrechnungstipp:
Um eine mehrfache Desinfektion zu vermeiden, empfehlen wir auf der Verpackung der Materialien für die Übersendung an die Dentallabore den Hinweis” Material ist desinfiziert” hinzuzufügen. So wird eine mehrfache, unnötige Desinfizierung vermieden, und somit auch Kosten gespart.
Das schafft Sicherheit für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor.