UPT mit ihren sieben verschiedenen Leistungen: Händelbar? Oder ein Buch mit sieben Siegeln?

UPT mit ihren sieben verschiedenen Leistungen: Händelbar? Oder ein Buch mit sieben Siegeln?

Obwohl die neue PAR-Richtlinie ab 1. Juli 2021 so einiges auf den Kopf gestellt hat, fühlen sich die meisten Praxen inzwischen gut informiert und das Erstellen eines Parodontalstatus unter Berücksichtigung von Staging und Grading macht inzwischen auch keine großen Schwierigkeiten mehr.

Ganz anders sieht dies bei der Planung und Abrechnung der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) im Rahmen der neuen PAR-Versorgungsstrecke aus. Es gilt wie immer:

Aller Anfang ist schwer, bevor es leicht wird.
Neben den fachlichen Aspekten ist auch auf die wohlwollende Vergütung der neuen Bema-Nrn. hinzuweisen. Die Vergütungshöhen liegen hierbei häufig deutlich über denen der vergleichbaren GOZ-Leistungen. Allein die Bema-Nrn. UPTa, UPTb und UPTc ergeben bei einer Bezahnung von 25 Zähnen ein Honorar von ca. 140 Euro1 in einer Sitzung. Also ein garantiertes Umsatzplus für jede Zahnarztpraxis.

Grundsätzliches zur unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Ziel der UPT-Maßnahmen ist es, gingivales und parodontales Gewebe gesund zu erhalten, Neu- oder Reinfektionen in behandelten Bereichen zu erkennen und bestehende Erkrankungen zu behandeln. Im Gegensatz zur PZR ist die UPT eine Therapiemaßnahme und keine Prophylaxe.

Die neu geschaffenen Leistungen sollen Zahnarztpraxen und Patienten bei der Erreichung dieser Ziele unterstützen. Je nach Erkrankungsgrad des Patienten ergibt sich ein definierter Leistungsanspruch. Der Erkrankungsgrad (Grading) wird bereits bei der Erstellung des Parodontalstatus festgelegt und im Laufe der Parodontitisbehandlung nicht verändert.

Grad A:
einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten,

Grad B:
einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten,

Grad C:
einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.

Die UPT-Leistungen sollen über einen Zeitraum von 2 Jahren regelmäßig erbracht werden. Bei zahnmedizinischer Notwendigkeit ist eine Verlängerung des UPT-Zeitraums um weitere 6 Monate möglich. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist erforderlich.

Die Leistungen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Für die unterstützende Parodontitistherapie, die sich in der neuen Versorgungstrecke an die Befundevaluation (BemaNr. BEVa bzw. BEVb) anschließt, stehen die folgenden BemaLeistungen zur Verfügung:

 

Neben der Mundhygienekontrolle (Bema-Nr. UPTa) kann die Mundhygieneunterweisung (Bema-Nr. UPTb) zusätzlich abgerechnet werden, sofern diese erforderlich ist. Die Notwendigkeit kann sich hierbei aus den erhobenen Indizes (z. B. API und SBI) ergeben.

Die supraginigvale und gingivale Entfernung von Biofilmen und Belägen wird durch die Bema-Nr. UPTc honoriert. Die Besonderheit hierbei ist, dass diese Nummer an allen Zähnen abgerechnet werden kann, also auch an denen, wo keine antiinfektiöse Therapie durchgeführt wurde. Brückenglieder und Implantate wurden hierbei nicht berücksichtigt und können mit dem Patienten zusätzlich privat vereinbart werden.

Die Kenntnis über Sondierungstiefen und -blutungen ist eine elementare Voraussetzung für die korrekte Berechnung der subgingivalen Instrumentierung (BemaNrn. UPTe und UPTf). Im ersten Jahr der UPT-Phase erhält man diese Informationen durch die Daten der Befundevaluation (Bema-Nrn. BEVa bzw. BEVb), zu Beginn des zweiten Jahres durch die Untersuchung des Parodontalzustandes (Bema-Nr. UPTg).

Die Bema-Nr. UPTd schließt die Lücken zwischen den Intervallen. Sie kann bei vorliegendem Grad B nur in der zweiten und vierten UPT-Sitzung und bei Grad C in der zweiten, dritten, fünften und sechsten Sitzung abgerechnet werden. Bei vorliegendem Grad A ist die Bema-Nr. UPTd nicht abrechnungsfähig.

Fallbeispiel zu Grad A
In einem kurzen Fallbeispiel wird die Konstellation der neuen Bema-Leistungen erläutert. Fall: Patient 43 Jahre, 25 Zähne, Grad A, für die erste UPT-Sitzung sind die Sondierungstiefen, die bei der Befundevaluation erhoben wurden, maßgebend (16, 15, 24, 25, 26, 37, 35, 46: 4 mm + Sondierungsbluten, 34, 36, 44, 45: 5 mm)


Sind private Zusatzleistungen möglich?

Selbstverständlich ist es auch weiterhin möglich dem Kassenpatienten verschiedene Zusatzleistungen anzubieten. Leistungen, die nicht in den UPT-Leistungen beinhaltet sind, können nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart und berechnet werden.

Hierzu zählen beispielsweise:
• Oberflächenanästhesie → GOZ-Nr. 0080
• Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation → GOZ-Nr. 4025
• Full-Mouth-Desinfection → analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
• Mikrobiologische Markerkeimanalyse → GOÄ-Nr. Ä298

Außerdem kann dem Patienten eine höhere Frequenz der UPT-Maßnahmen angeboten werden, z. B. bei Grad A. Die zusätzlichen Sitzungen, die über die Kassenleistung hinausgehen, werden mit dem Patienten privat vereinbart (z. B. nach der GOZ-Nr. 1040).

Dass die Ausgestaltung der neuen Richtlinien, Leistungspositionen und Bestimmungen alles andere als einfach ist, ist eindeutig. Intensive Schulungsmaßnahmen und Arbeitshilfen sind für das gesamte Praxisteam unabdingbar, um Fehlabrechnungen und Honorarverluste zu vermeiden und den Praxiserfolg langfristig zu sichern.

DIE DAISY sowie der neu entwickelte UPT-Rechner® unterstützt Zahnarztpraxen bei der korrekten Berücksichtigung der einzelnen Bestimmungen sowie der korrekten Ermittlung der Abstände zwischen den UPT-Sitzungen. Zusätzlich werden unterschiedliche Formate zur Erlangung eines umfangreichen DAISY-Wissenschatzes angeboten. So können zu dieser Thematik die Fortbildungen „PAR excellence“ und das Herbst-Seminar 2021 sowohl in Präsenz, als Live-Webinare oder Streaming-Videos durchgeführt werden, denn DAISY-Kunden wissen mehr!

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


Aus dem Magazin:

Radiologie: Abrechnung von Mammographie und Tomosynthese
Gynäkologische Untersuchungen nach den GOÄ-Nummern 1 + 7, 24 und 27
Die Telematikinfrastruktur und was Praxen jetzt wissen sollten
Rechtssichere Behandlungsdokumentation im Lichte des BGH-Urteils vom 27.4.2021: Haftungsfalle Praxissoftware?

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Fotos und Illustrationen:

Foto: kuhnle und knödler gbr Radolfzell, pvs Reiss; DAISY; Shutterstock.com: Gorodenkoff, stockfour, ollyy; N. Ernst.

 

Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy

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