Postoperative Messung der Achslage bei torischen Linsen

Postoperative Messung der Achslage bei torischen Linsen

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer

Im November 2020 veröffentlichte die Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt eine Empfehlung zur Abrechnung der Markierung der Achslage und der Messung der Achslage bei der Implantation torischer Intraokularlinsen. Wir berichteten damals ausführlich dazu in diesem Newsletter.

Analog GOÄ-Nummer 1250 (Lokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt) für die „Markierung oder
Messung der Achslage einer torischen intraokularen Sonderlinse“.

Gemäß dieser Abrechnungsempfehlung ist die analoge GOÄ-Nr. 1250 am Operationstag maximal 2x berechnungsfähig:

  • 1x präoperativ für die Markierung der Achslage
  • 1x intraoperativ für die Messung der Achslage

Neue Abrechnungsempfehlung für postoperative Achslagenmessung

Im „GOÄ-Ratgeber“ – Autor: Johannes Knaack (Deutsches Ärzteblatt) wurde am 9. Dezember 2022 die Abrechnung der analogen GOÄ-Nr. 1250 für Kontrolluntersuchungen ab dem ersten auf den Operationstag folgenden Tag empfohlen. Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Abrechnungsempfehlung ausschließlich auf die Implantation torischer Linsen bezieht und nicht auf die Implantation anderer Linsen übertragbar ist.

Was beinhaltet eigentlich der „Ganzkörperstatus“ bei der Gesundheitsuntersuchung nach GOÄ-Nr. 29?

Unsere Antwort:
Zum Inhalt des „Ganzkörperstatus“, der neben der Erörterung des individuellen Risikoprofils in der Leistungslegende der GOÄ-Nr. 29 für die Abrechnung vorausgesetzt wird, kann man sich am Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 8 (Ganzkörperstatus) orientieren:

  • Untersuchung der Haut
  • Untersuchung der sichtbaren Schleimhäute
  • Untersuchung der Brustorgane
  • Untersuchung der Bauchorgane
  • Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane
  • orientierende neurologische Untersuchung

Während neben der GOÄ-Nr. 8 die Abrechnung der GOÄNr. 800 für eine eingehende neurologische Untersuchung ausgeschlossen ist, kann die Leistung neben der GOÄ-Nr. 29 ggf. zusätzlich abgerechnet werden. Dies ist jedoch nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn neurologische Auffälligkeiten festgestellt werden bzw. sich ein entsprechender Krankheitsverdacht während der Untersuchung ergeben hat, der die Durchführung einer eingehenden neurologischen Untersuchung erforderlich gemacht hat.


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