Analoge Leistungen der S3-Leitlinie: Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III

Analoge Leistungen der S3-Leitlinie: Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III

Hinweise zur Anwendung des § 6 Abs. 1 GOZ

Die im Jahr 2020 von der European Federation of Periodontology (EFP) veröffentlichte S3-Leitlinie „Treatment of Stage I – III Periodontitis“ wurde von der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (dgparo) an die Konditionen des deutschen Gesundheitswesens angepasst. Aufbauend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der S3-Leitlinie erging im April 2021 im Bewertungsausschuss der Beschluss über die Neubeschreibung, Bewertung und Strukturierung der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das vom Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erarbeitete Positionspapier Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ transferiert das Leistungsgeschehen in das Regelwerk der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Da zahlreiche aus der S3-Leitlinie heraus entwickelte Leistungen in der Anlage 1 der GOZ nicht beschrieben sind, ist hinsichtlich dieser Leistungen eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich.

Die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie hat eine wissenschaftliche Stellungnahme veröffentlicht, die die Frage untersucht, ob und ggf. in welchem Umfang die Leistungen einer modernen Parodontitis-Behandlung in einer GOZ aus dem Jahre 1988 abgebildet sein können. Die These, alle PAR-Leistungen seien von der Beschreibung der Leistung in der GOZ erfasst, wird in dem Gutachten durch eine Gegenüberstellung der beschriebenen Leistungsinhalte und den Inhalten der heute tatsächlich erbrachten Leistungen fachlich sauber wiederlegt. Aus grundsätzlichen Erwägungen macht die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Vorgabe hinsichtlich der jeweils zu einer analogen Berechnung heranzuziehenden Leistung.

Als Orientierungshilfe dient jedoch nachstehende Tabelle. Sie beziffert die Dotierung der gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog zu berechnenden Leistungen im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) der gesetzlichen Krankenversicherung und erläutert an einem unverbindlichen Beispiel die Auswahl einer geeigneten, d.h. nach den Maßstäben des § 6 Abs. 1 GOZ vergleichbaren Analoggebühr.

Das Bundesverfassungsgerichts hat zu diesem Thema bereits entschieden, dass die unter sozialversicherungsrechtlichen Konditionen gewährte Honorierung wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist (BVerfG Az.: 1 BvR 1437/02 vom 25.10.2004).

Die im BEMA zugestandene Honorierung stellt deshalb die Untergrenze dessen dar, was bei der privatzahnärztlichen Parodontitisbehandlung gemäß der S3-Leitlinie beansprucht werden kann.

Auf Grund der völligen Neuartigkeit der analog zu bewertenden und berechnenden Leistungen zur Parodontitisbehandlung, ist die Berücksichtigung des Kriteriums „Art“ nur stark eingeschränkt möglich.

In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei der Auswahl einer zur analogen Bewertung herangezogenen Leistung nicht vorrangig auf deren Gleichartigkeit abzustellen ist, sondern es bei der Analogberechnung darum gehe, den Zahnarzt leistungsgerecht zu honorieren (BGH Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003), ist diese Tatsache jedoch unschädlich.

* Um die BEMA-Punktzahlen in Euro-Beträge umzusetzen, wurde der PAR-Punktwert der Kassengruppe 1/Primärkassen in Nordrhein (1,1746€, Stand Februar 2022) zu Grunde gelegt


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