Der Dauerbrenner: Die persönliche Leistungserbringung

Der Dauerbrenner: Die persönliche Leistungserbringung

Was es bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus Wichtiges zu beachten gibt ist immer wieder Grund zur Diskussion. Mitarbeiter in den Krankenhausverwaltungen sind häufig verunsichert, wenn es um die Entscheidung geht, ob und wann eine Leistung als wahlärztliche Leistung nach der GOÄ abgerechnet werden darf. Denn nicht jede Leistung, die während einer stationären Behandlung am Patienten erbracht wurde, ist automatisch auch als wahlärztliche Leistung im Rahmen einer Privatliquidation berechnungsfähig.

Definition der „wahlärztlichen Leistung“ gemäß § 17 KHEntgG
Wahlärztliche Leistungen sind diagnostische und therapeutische Leistungen, die nicht mit den allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten sind. Sie werden den Patienten in Form einer Privatliquidation zusätzlich neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung (DRG´s) in Rechnung gestellt. Voraussetzung ist, dass die Erbringung der Leistung durch einen Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin/einen Psychologischen Psychotherapeuten oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfolgt ist.

Vertragliche Vereinbarung notwendig
Eine schriftliche Vereinbarung, der sog. „Wahlarztvertrag“, ist vor der Erbringung von Wahlleistungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 17 KHEntgG (2)), wobei der Patient vor dem Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten ist. Der ständige ärztliche Vertreter des Wahlarztes ist dem Patienten vor dem Vertragsabschluss zu benennen.

Vorschriften zur persönlichen Leistungserbringung in der GOÄ
Besondere Vorschriften zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen sind in der Gebührenordnung im Paragraphen 4 (2) aufgeführt.

Dem dortigen Text ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber, neben den Visiten, die stets persönlich oder durch den ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden müssen, besonderes Augenmerk auf den Aufnahme- und Entlassungstag legen wollte. Denn die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 1 – 62 des Gebührenverzeichnisses sind nur dann berechnungsfähig, wenn sie innerhalb der 24 Stunden nach der Aufnahme des Patienten bzw. vor der Entlassung des Patienten persönlich oder durch den ständigen Vertreter erbracht worden sind. Es handelt sich hierbei, neben weiteren Leistungen, insbesondere um Beratungs- und Gesprächsleistungen sowie um körperliche Untersuchungen; also typische Leistungen, wie sie üblicherweise bei der Patientenaufnahme bzw. am Entlassungstag durchgeführt werden.

Keine Abrechnung bei Leistungserbringung durch das Pflegepersonal
Zu den Leistungen, die häufig durch das Pflegepersonal ausgeführt werden, gehören insbesondere die venösen Blutentnahmen (GOÄ-Nr. 250), einfache Verbandwechsel (GOÄ-Nr. 200), das Anlegen intravenöser Infusionen (GOÄ-Nrn. 271, 272) und die tägliche subkutane Applikation von Arzneimitteln zur Thromboseprophylaxe (GOÄ-Nr. 252). Im Fall der Ausführung durch das Pflegepersonal, sind diese Leistungen mit dem DRG abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Eine Zuordnung dieser Leistungen zu den wahlärztlichen und damit zusätzlich abrechnungsfähigen Leistungen ist nur dann möglich, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter diese persönlich erbracht hat. Wichtig ist hierbei auch die entsprechende Dokumentation in der Patientenakte z. B. durch „Handzeichen“ oder Unterschrift.

Kernleistungen des Fachgebietes stets persönlich
Unabhängig von den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte, müssen die Kernleistungen des jeweiligen Fachgebietes stets persönlich und eigenhändig durch den Wahlarzt erbracht werden (Urteil Bundesgerichtshof, 20. Dezember 2017, Az. III ZR 144/07).


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