Aktuelle Abrechnungsempfehlung für das Speckle Tracking-Verfahren

Aktuelle Abrechnungsempfehlung für das Speckle Tracking-Verfahren

Aktuelle Abrechnungsempfehlung für das Speckle Tracking-Verfahren

Die Speckle-Tracking-Echokardiographie ist ein modernes Verfahren zur kardialen Funktionsdiagnostik. Hierbei kann auf Basis der zweidimensionalen Echokardiographie eine quantitative computergestützte Messung von Gewebedeformitäten des Herzens durchgeführt werden.

In der GOÄ von 1996 ist für das neuartige Speckle-Tracking erwartungsgemäß keine Leistungsziffer aufgeführt, so dass die Abrechnung gem. § 6 (2) GOÄ in analoger Weise erfolgen muss.

Am 12. März 2021 wurde von der Bundesärztekammer zur Abrechnung nachfolgende Empfehlung im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 118, Heft 10) veröffentlicht:

Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien, ggf. einschl. 3D-Darstellung analog Nr. 5139 GOÄ
„Teil der Brustorgane“
180 Punkte; Gebühr beim 1,0/1,8/2,5fachen Satz:
10,49 €/18,89 €/26,23 €

Erläuterungen zur Abrechnung
Der Zuschlag gem. Nr. 5139 analog ist nur 1x je Sitzung berechnungsfähig und wird zusätzlich zur jeweiligen GOÄ-Nummer für die Echokardiographie abgerechnet.

Beispiel:
GOÄ-Nr. 423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 422
plus
GOÄ-Nr. 5139 Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien, ggf. einschl. 3D-Darstellung analog Nr. 5139 „Teil der Brustorgane“

oder:
GOÄ-Nr. 424 Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)
plus
GOÄ-Nr. 5139 Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien, ggf. einschl. 3D-Darstellung
analog Nr. 5139 „Teil der Brustorgane“
Unabhängig davon können neben der GOÄ-Nr. 424 ggf.
noch die folgenden Zuschläge berechnet werden:

GOÄ-Nr. 404 (1,0fach = 14,57 €) Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation

GOÄ-Nr. 405 (1,0fach = 11,66 €) Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler

GOÄ-Nr. 406 (1,0fach = 11,66 €) Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung

Zu beachten ist bei der analogen GOÄ-Nr. 5139, dass diese dem „kleinen Gebührenrahmen“ zugeordnet ist, da es sich um eine sog. „technische Leistung“ aus dem Abschnitt O der GOÄ handelt. Der Schwellenwert liegt beim 1,8fachen Faktor; der höchstmögliche Faktor bei 2,5.


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