Abrechnungsempfehlung für die optische Kohärenztomografie

Abrechnungsempfehlung für die optische Kohärenztomografie

In den vergangenen Jahren hat die Abrechnung der optischen Kohärenztomografie (OCT) häufiger zu Beanstandungen von Seiten der privaten Krankenversicherungen geführt.

Dabei wurde nicht nur der analoge Ansatz der GOÄ-Nr. 424 (1,0fach = 40,80 € / 2,3fach = 93,84 € / 3,5fach = 142,80 €) für die OCT in Frage gestellt, denn die Vergütung für diese Leistungsziffer wurde von den PKVen als zu hoch empfunden, sondern auch die zusätzliche Abrechnung der analogen GOÄ-Nr. 406 (1,0fach = 11,66 €) für die farbige Sichtbarmachung der einzelnen Retinaschichten. Die Kostenerstatter versuchten immer wieder, das Honorar für die OCT „herunter zu verhandeln“ und bestanden teilweise auf der analogen Abrechnung der deutlich niedriger bewerteten GOÄ-Nr. 423 (1,0fach = 29,14 € / 2,3fach = 67,03 € / 3,5fach = 102,00 €) und das, ohne zusätzlichen Ansatz des Zuschlags gem. der analogen GOÄ-Nr. 406.

Bundesärztekammer bekennt sich zur analogen GOÄ-Nr. 424
Am 12. März 2021 veröffentlichte die Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 118, Heft 10) die folgende Abrechnungsempfehlung:

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges, ggf. beidseits – analog Nr. 424 GOÄ
„Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschl. der Leistung nach Nr. 423 – (Duplex-Verfahren)“
700 Punkte; Gebühr beim 1,0/2,3/3,5fachen Satz:
40,80 €/93,84 €/142,80 €

Zuschlag für Angio-OCT des Auges zur Abbildung des Blutflusses, ggf. beidseits – analog Nr. 406 GOÄ
„Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 424 GOÄ – bei zusätzlicher Farbkodierung“
200 Punkte; Gebühr beim 1,0fachen Satz: 11,66 €

Erläuterungen zur Abrechnung
Die analoge GOÄ-Nr. 424 darf auch bei der Untersuchung beider Augen in einer Sitzung nur 1x abgerechnet werden, denn die Leistungsziffernlegende der Bundesärztekammer schließt die Untersuchung des zweiten Auges fakultativ ein. Auch ist aus diesem Grund eine Abrechnung mit erhöhtem Steigerungsfaktor dadurch nicht möglich. Selbstverständlich ist eine Faktorerhöhung jedoch aus anderen Gründen nach wie vor erlaubt. Für die Bilddokumentation kann keine zusätzliche Gebühr berechnet werden. Die OCT, als bildgebendes Verfahren, schließt diese Leistung ebenso ein, wie es auch die Originalleistung der Doppler-Echokardiographie, auf die hier analog Bezug genommen wird, tut.

Die zusätzliche analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 406 ist gem. dieser Abrechnungsempfehlung nur noch bei Durchführung eines Angio-OCT in derselben Sitzung möglich. Zu beachten ist, dass die analoge GOÄ-Nr. 406 nur 1x abgerechnet werden darf, auch dann, wenn an beiden Augen ein AngioOCT erfolgt ist. Eine Faktorerhöhung ist für diese Leistung nicht möglich, da diese in der GOÄ mit einem Festwert von 11,66 € aufgeführt ist.

Kein Zuschlag für farbige Darstellung der Retinaschichten
Als „nicht sachgerecht“ wird die Abrechnung der GOÄ-Nr. 406 für eine „Einfärbung der ursprünglichen Graustufendarstellung der Netzhautschichten oder für eine farbige Hervorhebung von Messergebnissen gemäß Normdatenabgleich“ im Artikel „GOÄ-Ratgeber: Abrechnung der optischen Kohärenztomografie des Auges“ (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 118, Heft 9) von Herrn Dr. med. Hermann Wetzel, M. Sc. bewertet.

Faktorerhöhung möglich bei zusätzlichen Leistungen
In dem o. g. „GOÄ-Ratgeber“ wird die „Wahl eines geeigneten Steigerungsfaktors“ empfohlen, wenn neben den Netzhautschichten, der retinalen Nervenfaserschichtdicke und dem Sehnerv auch der Kammerwinkel dargestellt wird.

Frage aus einer internistischen Praxis:
Für längere Gespräche rechnen wir häufiger die GOÄ-Nr. 804 ab, denn die GOÄ-Nr. 3 kann man ja leider nicht zusammen mit Sonderleistungen kombinieren. In letzter Zeit erhalten wir dazu immer wieder Beanstandungen von Seiten der Versicherungen. Würde es helfen, wenn wir die GOÄ-Nr. 804 zukünftig analog abrechnen?

Unsere Antwort:
Bei der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 804 handelt es sich zwar um eine Gesprächsleistung, jedoch nicht um eine Beratung. Mit der Gebühr für die GOÄ-Nr. 804 wird vielmehr eine „Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration“ vergütet. Damit handelt es sich bei der Leistung nicht um eine Beratungsleistung, sondern um eine Therapieleistung, deren Erbringung mittels eingehenden therapeutischen Gesprächs erfolgt. Vorausgesetzt wird nicht nur das Vorliegen eines psychopathologisch definierten Krankheitsbildes, sondern auch die fachkundige Erbringung des Leistungsinhaltes durch den behandelnden Arzt

Länger dauernde Beratungsgespräche, die im zeitlichen Zusammenhang mit „Sonderleistungen“ (Leistungen aus den Abschnitten C – O der GOÄ = GOÄ-Nrn. 200 – 5855) stattgefunden haben, können aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ-Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher – Mindestdauer 10 Minuten) nur mit der GOÄ-Nr. 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher) abgerechnet werden. Ein größerer Zeitaufwand kann dabei über die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors und unter Angabe einer Begründung berücksichtigt werden. Die GOÄ-Nr. 3 hingegen ist nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig.

Frage aus einer Hausarztpraxis:
Wir rechnen bei Versendung eines Telefax zur Übermittlung von Befundberichten immer Portokosten in Höhe von 0,80 € ab. Ist das so korrekt?

Unsere Antwort:
Da beim Versand eines Telefax nicht dieselben Kosten wie bei der Versendung eines Standardbriefs entstehen, und es sich dabei auch nicht um „Portokosten“ im eigentlichen Sinne handelt, ist die Abrechnungsweise in der beschriebenen Form nicht korrekt.

Selbstverständlich können aber die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Um diese zu ermitteln, kann z. B. die detaillierte Telefonrechnung herangezogen werden.

Die Versendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten per Fax ist aus datenschutzrechtlichen Gründen ohnehin nicht empfehlenswert. In einem aktuellen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom 22.07.2020 (Az. 11 LA 104/19) wird die unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten per Faksimile für rechtswidrig erklärt, da diese aufgrund der fehlenden Sicherungsmaßnahmen durch unbefugte Dritte eingesehen werden können.


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