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Zusätzliche Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege – Das müssen Sie wissen

Artikel vom 14.04.2022

Viele Pflegebedürftige möchten auch im Alter alltägliche Aktivitäten ausüben können und sollen dies auch. Dazu zählen Spaziergänge, literarische Weiterbildung, Bewegungsübungen und vieles mehr. In vielen Fällen sind die Betroffenen aber nicht mehr in der Lage diese Tätigkeiten ohne Hilfe ausführen zu können. Für derartige Fälle sieht der Gesetzgeber- die Pflegekasse – zusätzliche Betreuungsleistungen vor. Diese Betreuungsleistungen finanzieren die Hilfen im Alltag von Pflegebedürftigen, damit diese ihre täglichen Gewohnheiten auch im Alter weiter ausführen können.

Welches Gesetz regelt die zusätzlichen Betreuungsleistungen?
Bereits 2017 löste das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ab und ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die Neuregelung ermöglichte deutlich mehr Individualität in der Pflege. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige eine speziell auf sie zugeschnittene Versorgung erhalten können, die sich positiv nachhaltig für diese auswirkt. Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ist nach §45b SGB XI geregelt. In diesem Zusammenhang spricht man vom sogenannten Entlastungsbetrag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Folgende Punkte müssen erfüllt sein, um den Entlastungsbetrag erhalten zu können:

– Anspruch auf Betreuungsleistungen hat jede pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 1-5.
– Die Entlastungsleistungen dürften nur durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht werden. Diese müssen ausschließlich über die Pflegekasse abgerechnet werden.
– Die Pflege findet zuhause statt.
– Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

Wie hoch liegt der monatliche Betrag der Entlastungsleistungen?
Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, liegt der monatliche Betrag für alle Pflegestufen bei aktuell 125 Euro.

Kann der monatliche Entlastungsbetrag angespart werden?
Für den Fall, dass der monatliche Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft wird, kann der verbleibende Betrag jeweils auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen werden. Wichtig ist, dass Leistungen, die am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt worden sind, bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden müssen. Später verfällt der Anspruch auf Entlastungsgeld.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige – Was fällt unter diese Definition?
Primär sind die zusätzlichen Betreuungsleistungen dafür gedacht den Pflegebedürftigen den Alltag zu erleichtern und Hilfen zu ermöglichen. Unter anderem können hierunter auch kreative Aktivitäten oder Bewegungsangebote zählen. Konkrete Betreuungsleistungen können sein:

  • Spaziergänge
  • Bewegungsübungen
  • Leichte Gartenarbeit
  • Lesen und Vorlesen
  • Leichte Handwerkliche Tätigkeiten
  • Kreative Tätigkeiten wie zum Beispiel Basteln
  • Gemeinsam Fotoalben anschauen
  • Singen und Musizieren
  • Kochen und backen
  • Kartenspiele und ähnliches
  • Veranstaltungsbesuche
  • Gottesdienstbesuche
  • Einkäufe des täglichen Bedarfs
  • Arzt- oder Physiotherapeutenbesuche
  • Wohnungsreinigungstätigkeiten
  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken

 

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Gerne helfen wir Ihnen weiter: https://www.pvs-reiss.de/unternehmen/ansprechpartner/pflege/

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