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Verlängerung der Hygienepauschale – bei erneuter Absenkung der Vergütung

Der Beschluss Nr. 47 des Beratungsforums, das von BZÄK, PKV und der Beihilfe getragen wird, sollte, befristet bis zum 31.12.2021, eine letztmalige Berechnung der Hygienepauschale in Höhe von 6,19 € pro Patient und Sitzung ermöglichen. Im Beschluss Nr. 49 wird jetzt festgehalten, dass wegen des immer noch erhöhten Hygieneaufwands bis zum 31.03.2022 die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Gebührensatz, das entspricht 4,02 € je Sitzung, zum Ansatz gebracht werden darf. Dazu ist auf der Rechnung die Gebührennummer „GOÄ 383a – erhöhter Hygieneaufwand“ anzusetzen.

Mit diesem Beschluss zur Hygienepauschale unterstützen PKV und Beihilfe die Zahnärzteschaft weiterhin bei der Bewältigung der pandemiebedingten Mehrkosten.

Entsprechend des Beschlusses kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen.

Für die Berechnung der coronabedingten Kostensteigerungen für Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien und organisatorischem Aufwand stehen damit drei alternative Wege offen:

  1. Über die Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 GOZ
  2. Über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nach § 2 GOZ
  3. Über die Berechnung der GOÄ 383 nach § 6 Abs. 1 GOZ

Die Entscheidung welcher Berechnungsweg gewählt wird, obliegt der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit.

Quelle: Bundeszahnärztekammer


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