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Übergabe an Praxisübernehmer bei Praxisverkauf nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt

Bei der Praxisveräußerung ist eine Übergabe der Behandlungsunterlagen eines Patienten an den Praxiserwerber nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt. Möglich wäre es, von jedem einzelnen Patienten unmittelbar vor Praxisverkauf dessen schriftliche Einwilligung zur Weitergabe einzuholen. (Eine formularmäßige Einwilligung für eine irgendwann stattfindende Übergabe ist nicht ausreichend.)

Wenn dies nicht erfolgt ist, kann mit dem Praxisübernehmer eine Vereinbarung zur Aufbewahrung der Patientenunterlagen des Praxisverkäufers geschlossen werden. Der Praxisübernehmer hat die Patientenunterlagen separat und verschlossen bzw. zugriffssicher aufzubewahren, der Veräußere bleibt zunächst Eigentümer. Immer wenn ein Patient in der Folge den Übernehmer aufsucht und er in die Benutzung einwilligt, darf der Erwerber dann die entsprechenden Behandlungsunterlagen nutzen.

Quelle: https://www.kzvlb.de/fileadmin/user_upload/Seiteninhalte/Publikationen/Broschueren/Herausgabe_Patientenunterlagen.pdf


Aktuelle News

Pflegetipp: Barrierefreies Bad und Badsanierung – Zuschuss durch die Pflegekasse

15.06.2026
Ein Bad ohne Barrieren kann Menschen mit Pflegegrad dabei helfen, ihren Alltag zu Hause leichter zu bewältigen – mit mehr Sicherheit, Selbstbestimmung und Lebensqualität. Gerade im Badezimmer passieren häufig Stürze: hohe Badewannenränder, rutschige Fliesen, fehlende Haltegriffe oder zu enge Bewegungsflächen können im Alltag schnell zum Risiko werden.

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Digitalisierung in der ambulanten Pflege: Chancen, Vorteile und Herausforderungen

13.05.2026
Die Digitalisierung in der ambulanten Pflege verändert die tägliche Arbeit von Pflegediensten spürbar. Digitale Lösungen wie Tablets, Smartphones, digitale Dokumentation, Telemedizin, elektronische Medikamentenpläne und digitale Tourenplanung helfen dabei, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, die Kommunikation zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu stärken.

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Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege – Unterschiede, neuer gemeinsamer Jahresbetrag und Fazit (FAQ)

17.03.2026
Seit 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt und genau dort eingesetzt werden, wo aktuell Unterstützung benötigt wird.

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BEMA Nr. 105 - Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen

14.01.2026
Der Artikel zeigt Ihnen wie sie die BEMA Nr, 105 richtig anwenden können.

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