Neue EU-Quecksilber-Verordnung in Kraft
Änderung zum 1. Juli 2018 – Kein Amalgam mehr bei Kindern, Schwangeren und Stillenden
Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden.
Als Reaktion darauf treten ab 01.07.2018 Änderungen zu den Füllungsgebühren in Kraft.
Die geänderte Leistungsbeschreibung für die BEMA-Nrn. 13e-h:
Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13e, f, g, und h nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden. Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahr, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.
13e) einflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich (Bew.-Zahl 52)
13f) zweiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich (Bew.-Zahl 64)
13g) dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich (Bew.-Zahl 84)
Neue Bema-Nr. 13h
h) mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich (Bew.-Zahl 100)
Die Neugestaltung dieser Abrechnungsziffern bzw. die Mehrkostenvereinbarung bei dentinadhäsiven Restaurationen sorgt in den Zahnarztpraxen noch für große Verunsicherung.
Die unterschiedlichen Auffassungen einzelner KZVen macht es den Praxen nicht leichter.
Wir empfehlen – wenden Sie sich an Ihre zuständige KZV.