Die Beachtung der wichtigsten „Spielregeln“ bei einzelnen Beratungs- und Untersuchungsleistungen

Die Beachtung der wichtigsten „Spielregeln“ bei einzelnen Beratungs- und Untersuchungsleistungen

Beratungs- und Untersuchungsleistungen sind ärztliche Leistungen, eine Delegation an nicht-ärztliche Praxismitarbeiter kommt insofern nicht in Betracht. Der Ansatz der GOÄ-Nummern Ä1 oder Ä3 setzt somit immer das direkte Gespräch zwischen Arzt und Patient voraus.

Zweifellos gehören die Beratungsleistungen nach den GOÄ-Nummern Ä1 und Ä3 sowie die Untersuchungsleistung nach der GOÄ-Nummer Ä5 zu den am häufigsten erbrachten Leistungen im Praxisalltag. Die korrekte Berechnung dieser Leistungen bereitet oft Probleme, einerseits weil Wissenslücken im Hinblick auf die Abrechnungsbestimmungen bestehen, andererseits weil die erbrachten Leistungen gar nicht oder nur unzureichend dokumentiert werden!

Weitere Unsicherheiten entstehen hinsichtlich der Berechnungshäufigkeit wie auch bezüglich der Kombinierbarkeit von Beratungs- und Untersuchungsleistungen.

Potenziale bei der Berechnung der GOÄ-Nr. Ä1
Die GOÄ-Nr. Ä1 beschreibt die Beratung – auch mittels Fernsprecher. Gemäß der im GOZ-Teil A verankerten Allgemeinen Bestimmungen kann eine Leistung nach der Nr. Ä1 in einem Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats = 30 Tage) nur einmal zusammen mit einer Leistung aus der GOZ und mit einer Leistung aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Eine erneute Berechnung einer Beratung für dieselbe Erkrankung ist erst wieder nach Ablauf eines Monats (= 30 Tage) zusätzlich eines Tages möglich (BGB § 188 Abs. 2).

Tritt jedoch innerhalb von 30 Tagen eine neue bzw. andere Erkrankung hinzu, kann eine weitere Beratung (Ä1) berechnet werden. In diesem Fall ist ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung (z. B. neuer Krankheitsfall) erforderlich. Die in diesem Zusammenhang erbrachte Untersuchung nach der Nr. Ä5 kann ebenfalls berechnet werden.

Beispiel:
Ein besonderer Beratungsaufwand entsteht insbesondere auch dann, wenn sich zum Beispiel aus einer konservierenden Behandlung eine chirurgische Behandlung entwickelt: Der Patient wurde am 4. Januar über die Erhaltung von Zahn 17 mittels Wurzelkanalbehandlung aufgeklärt und am 27. Januar (also innerhalb von 30 Tagen) über die nun doch notwendige Extraktion. Obwohl es sich um denselben Zahn handelt, wurden inhaltlich zwei völlig unterschiedliche Beratungsinhalte vermittelt.

In solchen oder vergleichbaren Fällen wird der neue Krankheitsfall leider nicht als solcher erkannt, geschweige denn wird die Nr. Ä1 ein zweites mal berechnet … es entstehen also immer wieder unbemerkte Honorarverluste.

Geld verschenkt wird auch, wenn die tatsächliche Beratungsdauer (z. B. 8:45 bis 8:53 Uhr = weniger als 10 Minuten) nicht dokumentiert wird und damit die Begründung (hoher Zeitaufwand) für einen erhöhten Steigerungsfaktor über 2,3fach verloren geht.

Zwischenfazit: Bereits im Sprechzimmer muss das gesamte Team (Zahnarzt und ZFA) auf eine sehr, sehr genaue Dokumentation achten.

Potenziale bei der Berechnung der GOÄ-Nr. Ä3
Die GOÄ-Nr. Ä3 beschreibt eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (ggf. auch mittels Fernsprecher) mit einer Mindestdauer von 10 Minuten. Aufgrund der Abrechnungsbestimmung zur Nr. Ä3 muss der entstandene Zeitrahmen (z. B. von 9:00 bis 9:18 Uhr) in der Patientenakte dokumentiert werden. Diese Zeitangabe untermauert eine korrekte Berechnung der Nr. Ä3 und verdeutlicht einen ggf. überdurchschnittlich hohen Zeitaufwand, der bei der Bemessung des Steigerungsfaktors (über 2,3fach) und der entsprechenden Begründung berücksichtigt werden muss.

Leider kann die Nr. Ä3 nur als einzige Leistung in einer Sitzung oder im Zusammenhang mit Untersuchungen nach den Nrn. Ä5 oder Ä6 oder der GOZ-Nr. 0010 berechnet werden. Folglich ist die Nr. Ä3 nicht neben anderen Leistungen (Röntgen, Vitalitätsprüfung, Füllungen etc.) in derselben Sitzung berechnungsfähig. In diesen Fällen kann statt der Nr. Ä3 die Nr. Ä1 berechnet werden, wobei der hohe Zeitaufwand bei der Bemessung des Steigerungsfaktors (über 2,3fach) unbedingt berücksichtigt werden muss.

Eine Ausnahmesituation stellt die Berechnung der GOÄ-Nr. Ä3 bei getrennten Handlungsabschnitten durch Zahnarzt und ZFA dar. Gemäß der Rechtsprechung ist eine Zahnsteinentfernung durch die ZFA in einem separaten Behandlungszimmer als eine gesonderte Sitzung anzusehen, deshalb ist die Zahnreinigung durch die ZFA neben der Beratung durch den Zahnarzt nach der Nr. Ä3 berechnungsfähig, vgl. AG Aurich, (Az. 12 C 711/15), 20.10.2016.

Beratungen neben geringer bewerteten Leistungen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Arzt, erbringt er zwei nebeneinander nicht berechnungsfähige Leistungen, die höher bewertete Leistung berechnen kann, siehe Beispiel.

 

 

Der Zahnarzt verzichtet in diesem Beispiel auf das geringere Honorar für die Mundschleimhautbehandlung zu Gunsten der höher bewerteten Bema-Nr. Ä1 (GKV) bzw der GOÄ-Nr. Ä3 (PKV).

 

 

Nicht jede Beratung stellt eine Kassenleistung dar
Gemäß Patientenrechtegesetz müssen sowohl GKV- als auch PKV-Versicherte über die Behandlungsmaßnahmen und die entstehenden Kosten aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweilige Versicherung die Behandlungskosten ggf. nicht übernimmt (BGB § 630 c Abs. 3).

Erhalten gesetzlich versicherte Patienten Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs, stellt die erforderliche Beratungsleistung ebenfalls eine Privatleistung dar. Sowohl die privat zu erbringende Leistung wie auch das Beratungsgespräch (GOÄ-Nummer Ä1 oder Ä3) erfolgen nach vorheriger Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z. Einige im Alltag einer Zahnarztpraxis regelmäßig auftretende Situationen sowie deren korrekte Abrechnung gibt die auf der vorhergehenden Seite stehende Tabelle wieder.

Werden „private“ Beratungsleistungen über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet, handelt es sich um eine Falschabrechnung, die zu Regressen (Rückforderungen) führen kann.

Berechnung der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ-Nr. A5)

 

 

Berechnung der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ-Nr. Ä5)
Die Nr. Ä5 ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Untersuchung, z. B. Dentitio difficilis, Aphthe u. v. m. Auch die Untersuchung nach der Nr. Ä5 ist in einem Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats = 30 Tage) nur einmal neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnungsfähig. Tritt in einem Behandlungsfall eine weitere, neue Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung auf, begründet dies einen neuen Behandlungsfall und die GOÄ-Nr. Ä5 kann neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und die Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation sinnvoll.

Da eine Beschränkung zur Berechnung der GOÄ-Nr. Ä5 neben Leistungen der GOZ im Unterschied zur Beschränkung bei der Anwendung der GOÄ-Nr. Ä3 nicht existiert, ist eine mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. Ä5 auch innerhalb desselben Behandlungsfalles möglich, sofern keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ erbracht werden, z. B. bei Verlaufskontrollen. Eine entsprechende Dokumentation der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu empfehlen (z. B. Ä5: Verlaufskontrolle).

Es ist allerdings zu beachten, dass die Nr. Ä5 aufgrund des sogenannten „Zielleistungsprinzips“ (§ 4 (2) GOZ bzw. § 4 (2a) GOÄ) nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer abbilden darf. So kann z. B. die Nr. Ä5 nicht für eine Verlaufskontrolle neben der GOZ-Nummer 3290 oder 4150 berechnet werden, da diese Leistungsinhalt der GOZ-Nummern ist.

 

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


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