Reform des Personengesellschaftsrechts

Reform des Personengesellschaftsrechts

Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), aber auch in dieser Rechtsform betriebene MVZ. Ziel und Zweck der Änderungen ist eine Anpassung der aus dem 19. Jahrhundert stammenden Regelung. Diese Änderungen haben praktische Bedeutung für die GbR, wenn vertragliche Regelungen fehlen, unvollständig sind oder sich in Ermangelung schriftlicher Regelungen nicht beweisen lassen und deshalb die Neuregelungen Anwendung finden.

Die bisherigen Regelungen über die GbR sind auf Gelegenheitsgesellschaften und nicht auf dauerhafte Zusammenschlüsse zugeschnitten. Die GbR soll zukünftig im Interesse eines nachhaltigen Wirtschaftens vor Zugriffen der Gesellschafter oder eines Privatgläubigers geschützt werden. Gesetzlich ist eine Kündigung ohne anderslautende Vereinbarung nicht mehr jederzeit, sondern nur noch unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres möglich.

Wesentliche Neuerung ist, dass die Rechtsfähigkeit auch durch den Gesetzgeber anerkannt wird, wobei dieser zukünftig zwischen zwei sich ausschließenden Rechtsformvarianten unterscheidet. Wesentlicher Unterschied der beiden Varianten ist, ob diese nach Außen im Rechtsverkehr in Erscheinung treten will, oder lediglich Regelungen zur Ausgestaltung des Innenverhältnisses beinhaltet. Diese Unterscheidung kann insbesondere in Bezug auf Praxisgemeinschaften relevant sein, weshalb sich eine Klarstellung im Gesellschaftsvertrag empfiehlt.

Neu ist auch, dass die GbR als eGbR angemeldet werden kann. Eine gesetzliche Eintragungsverpflichtung hierfür besteht jedoch nicht. Sie ist dann Voraussetzung, wenn die Gesellschaft Grundstücke erwerben oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen will. Ob die Eintragung in Bezug auf Verträge mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. Darlehensverträge) Auswirkungen haben wird, wird sich zeigen. Eine Eintragung einer GbR kann dann interessant werden, wenn sie einen eigenen Namen erhalten soll, da nun die bisher anderen Personengesellschaften vorbehaltenen Auswahl- und Schutzrechte des Namens eingeführt werden.

Die Eintragung der GbR sollte auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn z. B. eine Umwandlung der als GbR geführten BAG in ein MVZ in Form einer GmbH beabsichtigt ist. Bisher ist es notwendig, bei einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz einen Zwischenschritt zu gehen, da die GbR nicht umwandlungsfähig war. Nun kann eine eGbR ohne Zwischenschritt in eine GmbH umgewandelt werden.

Auch die Gewinnverteilung wurde modifiziert. Bisher wurden die Gewinne in Ermangelung vertraglicher Vereinbarungen ohne Rücksicht auf den Beitrag eines Gesellschafters zu gleichen Teilen aufgeteilt. Jetzt sollen sowohl Stimmkraft als auch Gewinn vorrangig an den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen bemessen werden. Es empfiehlt sich daher, weiterhin eine vertragliche Vereinbarung über die Gewinnverteilung und die Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter zu treffen.

Die neue Gesetzgebung führt zu einer Haftungsverschärfung der Gesellschafter. Die Haftungsprivilegierung des § 708 BGB entfällt. Es wird zukünftig klargestellt, dass die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften. Der neu in eine Gesellschaft eintretende Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine anderslautende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Bei einer weiterhin gewünschten Haftungsprivilegierung empfiehlt sich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, die allerdings nur Auswirkungen im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern entfalten kann.

Mit der Reform stehen für ärztliche Zusammenschlüsse die bisher nicht möglichen OHG und Kommanditgesellschaften, wie z. B. GmbH und Co. KG, offen. Für diese Gesellschaftsformen fehlten bisher die berufsrechtlichen Voraussetzungen.

Fazit: Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ beinhaltet Neuregelungen, die neue Möglichkeiten eröffnen und die GbR insbesondere als eGbR im Rechtsverkehr stärkt. Viele Regelungen sind dispositiv, weshalb geprüft werden sollte, ob die vertragliche Grundlage noch dem tatsächlichen Willen der Gesellschafter entspricht.

W&P Kleinschmidt
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Jens Kleinschmidt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


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