Provisorische Versorgung mit einem extrahierten Zahn

Provisorische Versorgung mit einem extrahierten Zahn

Die verloren gegangene bzw. extrahierte natürliche Zahnkrone wird dabei nach der Abtrennung der Zahnwurzel zum Provisorium umgearbeitet.

Der umgearbeitete Zahn kann an den Nachbarzähnen insbesondere mit der Säure-Ätz-Technik fixiert werden. Dies ist dann von wesentlichem Vorteil, wenn die Nachbarzähne nicht beschliffen werden sollen. Diese Art der Versorgung ist darüber hinaus von Vorteil, wenn durch unabsehbare Gegebenheiten (u. a. Zahnverlust durch Unfall, akute Zahnbeschwerden mit sofort notwendiger Zahnextraktion) der Zahn umgehend provisorisch versorgt werden muss. Besonders im Frontzahnbereich ist z. B. zur sofortigen Wiederherstellung der Phonetik und Ästhetik eine derartige Indikation gegeben. Die geklebte extrahierte Zahnkrone hat gegenüber einer Interimsprothese auch den Vorteil, dass gerade im sichtbaren Frontzahnbereich keine Halte- und Stützelemente sichtbar sind und diese somit nicht als Zahnersatz zu erkennen ist.

Des Weiteren kann so ggf. auf ein herausnehmbares Provisorium während der Einheil- oder Ausheilphasen ganz verzichtet werden. So lassen sich extrahierte Zähne auch als Provisorien während der Osseointegration (Implantateinheilung) verwenden. Es kann in diesen Fällen nicht nur die natürliche Ästhetik erhalten bleiben, sondern es wird auch die natürliche Ausheilung des Weichgewebes und der Papillen dadurch begünstigt. Dabei sollte noch so viel von der gekürzten Wurzel erhalten bleiben, dass der Knochen von der Alveole aus noch gestützt wird. Ggf. ist der Wurzelquerschnitt des extrahierten Provisoriumszahns abzudichten. Die Basis des Zahnes wird im Sinne eines sogenannten Ovate Pontics ausgeformt. Ein Ovate Pontic ist ein an der Basalfläche eiförmiges (konvexes) Zwischenglied. Diese Form empfiehlt sich vor allem für den ästhetisch wichtigen Frontzahnbereich. Es erfolgt die Fixierung an den Nachbarzähnen mit Komposit und ggf. zusätzlich mit einem Glasfaserband.

Zum 01.01.2012 trat die erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Kraft.

Bei der Umarbeitung eines extrahierten Zahnes zum Provisorium und zum alveolären Weichteilformer handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die in der GOZ nicht aufgeführt und gemäß § 6 Abs. 1 mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung GOZ analog zu berechnen ist.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, df Dieter Faller, kf Kim-Victoria Friese, dh Doreen Hempel, sm Sabine Müller, ap Alexandra Pedersen, svon Sabine von Goedecke, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier.

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