Neues zur UV-GOÄ

Neues zur UV-GOÄ

Honorarerhöhungen und neue Leistungsziffern optimieren Ihre Abrechnung!

Am 30. November 2022 hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger umfangreiche Änderungen der Leistungs- und Gebührenverzeichnisse (UV-GOÄ sowie Gebührenverzeichnis Psychotherapeuten – Anlagen zu § 51 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 1. Oktober 2022) beschlossen.

Da ein neues UV-GOÄ-Buch (letzter Stand: 2020) noch nicht in Aussicht ist, empfiehlt es sich, die Änderungen handschriftlich in vorhandenen Büchern vorzunehmen. Sinnvoll erscheint auch eine Überprüfung der Abrechnungssoftware im Hinblick auf aktuelle Up-Dates, bei denen die Änderungen berücksichtigt wurden. Die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse sind am 01. Januar 2023 in Kraft getreten:

Beschlüsse mit Relevanz für D-Ärzte und Handchirurgen:

Beschluss: Neue Gebührennummern für die Telemedizin!
UV-GOÄ-Nr. 10

Telemedizinische Beratung/Betreuung und/oder Videosprechstunde durch den Arzt mittels visueller Kommunikationsmedien bis zu 10 Minuten.
Allgemeine Heilbehandlung: 0,00 EUR
Besondere Heilbehandlung: 8,00 EUR

UV-GOÄ-Nr. 10a

Leistung nach Nr. 10, jedoch für die Dauer von mehr als 10 Minuten.
Die Leistung ist nicht neben der Nr. 10 berechnungsfähig.
Allgemeine Heilbehandlung: 0,00 EUR
Besondere Heilbehandlung: 16,00 EUR

Telemedizinische Beratungsleistungen als selbständige Leistungen durch den D-Arzt, Handchirurgen nach § 37 (3) Vertrag Ärzte/UV-Träger und im Einzelfall nach vorheriger Kostenzusage durch den UV-Träger.

Erklärung: Telemedizinische Beratungsleistungen dürfen von D-Ärzten und Handchirurgen abgerechnet werden. In Einzelfällen auch von anderen Ärzten, jedoch ist hierfür eine vorherige Kostenzusage durch die jeweilige Berufsgenossenschaft einzuholen.

Zusätzliche Erläuterungen zur Abrechnung der UV-GOÄ-Nr. 10:

Die Abrechnung telemedizinischer Leistungen ist für den Arzt grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Versicherte sich bereits in der Behandlung des Arztes befindet und sichergestellt ist, dass ein vorheriger Arzt-Patienten-Kontakt (Untersuchung nach den Nrn. 1-9 UV-GOÄ) erfolgt ist.

Erklärung: Bei den UV-GOÄ-Nrn. 1-9 handelt es sich um klinische Untersuchungen. In diesen Fällen ist die Erbringung und Abrechnung telemedizinischer Leistungen bis zu zwei Mal im Behandlungsfall möglich. Voraussetzung ist, dass die Beratungsleistung des Arztes in seinem Fachgebiet liegt.

Erklärung: Als Behandlungsfall gilt die gesamte ambulante Versorgung die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten an demselben Patienten zu Lasten desselben gesetzlichen Unfallversicherungsträgers vorgenommen worden ist. Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt.

Vorrang vor der Erbringung telemedizinischer Leistungen genießt weiterhin der Grundsatz des persönlichen Arzt-/Patienten-Kontaktes. Die telemedizinische Beratung schließt eine rein telefonische Beratung oder eine Beratung via E-Mail, SMS, Chat oder vergleichbare Kommunikationsmittel aus. Sie kann ausschließlich im Rahmen der besonderen Heilbehandlung (Ausnahme Kostenzusage durch UV-Träger) erbracht werden.

Am Behandlungstag kann die Leistung nicht mehrfach und nicht neben Untersuchungsleistungen, Besuchen und Visiten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich aus der telemedizinischen Beratung eine Besonderheit nach § 16 Vertrag Ärzte/UV-Träger ergibt, die dies erforderlich macht. Neben der Nr. 10/10a kann die Nr. 60a nicht abgerechnet werden.

Erklärung: Besonderheiten nach § 16 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger sind:

  • unerwartete Heilkomplikationen
  • fehlender Heilungsfortschritt
  • Verlegung
  • wesentliche Änderung der Diagnose
  • Notwendigkeit orthopädischer Schuhversorgung
  • Notwendigkeit prothetischer Versorgung
  • Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege
  • Abbruch der Heilbehandlung seitens des Unfallverletzten
  • ungenügende Unterstützung bzw. fehlende Mitwirkung des Unfallverletzten bei der Durchführung der Heilbehandlung

Das Ergebnis der telemedizinischen Beratung (Beurteilung der patientenbezogenen medizinischen Fragestellungen und relevanten Informationen) ist zu dokumentieren und dem UV-Träger auf Verlangen in Kopie vorzulegen. Eine Berichtspflicht besteht nicht. Ergeben sich aus der Beratung Hinweise auf Besonderheiten des Behandlungsverlaufs, ist der UV-Träger unverzüglich mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

Für die Erbringung telemedizinischer Leistungen mittels visueller Kommunikationsmedien sind die Regelungen der Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag Ärzte durch den behandelnden Arzt entsprechend einzuhalten.

Beschluss: Mehr Honorar für den D-Bericht nach Nummer 132 UV-GOÄ!

Allgemeine Heilbehandlung: 20,00 €
Besondere Heilbehandlung: 20,00 €

Erklärung: Bei der UV-GOÄ-Nr. 132 handelt es sich um den Durchgangsarztbericht gem. Vordruck F 1000. Die Gebühr wurde von 17,81 € auf 20,00 € erhöht.

Beschlüsse zur Abrechnung von Sonographien bei Kindern und Jugendlichen zur Frakturkontrolle:

Änderung der Allgemeinen Bestimmungen:
„6. Sonographische Kontrollen von Frakturen dienen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) dazu, die Strahlenbelastung durch Röntgenkontrolluntersuchungen zu vermeiden. Für bis zu drei sonographische Kontrolluntersuchungen kann der Arzt zu der Nr. 410 UV-GOÄ einen Zuschlag nach Nr. 411 oder 411a abrechnen. Führt der Arzt sonographische Kontrollen durch, kann er im Behandlungsfall nur maximal 2 Röntgenkontrolluntersuchungen abrechnen. Die Stellungskontrolle nach der Reposition zählt nicht dazu.“

Erklärung: Der Text wurde vollständig ausgetauscht und bezieht sich auf die beiden nachfolgenden Beschlüsse zu den neu in die UV-GOÄ aufgenommenen Nrn. 411 und 411a.

Ergänzung der Leistungslegende der UV-GOÄ-Nr. 410:

„Für sonographische Kontrolluntersuchungen von Frakturen der in der Nr. 411 UV-GOÄ genannten Knochen/Gelenke kann der dort genannte Zuschlag berechnet werden.“

Erklärung: Bei der UV-GOÄ-Nr. 410 handelt es sich um die „Ultraschalluntersuchung eines Organs“. Die neue UV-GOÄNr. 411 wird als Zuschlag zusätzlich zur UV-GOÄ-Nr. 410 abgerechnet werden.

Neue Gebührennummern für Kontrollsonographien bei Frakturen!

UV-GOÄ-Nr. 411
Sonographie bei der Kontrolle von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) (Zuschlag zur Nr. 410) – Knochen/Gelenke im Sinne der Nr. 411 sind: Oberarm, Unterarm, Oberschenkel, Unterschenkel und angrenzende Gelenke.
Allgemeine Heilbehandlung: 35,00 EUR
Besondere Heilbehandlung: 35,00 EUR

UV-GOÄ-Nr. 411a
Sonographie bei der Kontrolle von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) (Zuschlag zur Nr. 410) – Andere Knochen/Gelenke, die nicht in der Nr. 411 genannt sind.

Allgemeine Heilbehandlung:10,00 EUR
Besondere Heilbehandlung: 10,00 EUR

Der Zuschlag kann zu der Nr. 410 nur einmal je Sitzung und maximal dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Neben den Nrn. 411 und 411a kann die Nr. 420 nicht abgerechnet werden. Eine im Einzelfall erforderliche sonographische Kontrolle der Gegenseite ist Bestandteil der Leistung.

Beschlüsse mit Relevanz für alle ambulant operierenden Ärzte:

Gebührenerhöhung bei ambulanten OP-Zuschlägen!

Nr. 442: 35,83 € (vorher 32,57 €)
Nr. 442a: 19,47 € (vorher 17,70 €)
Nr. 443: 67,20 € (vorher 61,09 €)
Nr. 444: 116,47 € (vorher 108,88 €)
Nr. 445: 97,10 € (vorher 179,18 €)


Aus dem Magazin:

Minimalinvasive Zahnmedizin: Karies- und Schmelzdefekttherapien
Dokumentation ärztlicher Leistungen
§1358 BGB neu: Notgeschäftsführung für Ehegatten im Praxisalltag
In der Ruhe liegt die Kraft – im Gedanken formt sich die Zukunft

Kundenmagazin up date 02/2023


.up date kostenlos bestellen

Redaktionsadresse:

Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

 

Fotos und Illustrationen:
PVS Reiss GmbH; Shutterstock.com: Ground Picture, txking, Agenturfotografin, megaflopp, Try_my_best, Robert Kneschke; U. Sommer; D. Moellenhoff; Freepik: Fabricasimf, Katemangostar; N. Ernst; Deike Verlag: HP Murmann, Tomaschoff.

 

Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt