Neues zur UV-GOÄ: Honorarerhöhungen und neue Leistungsziffern optimieren Ihre Abrechnung!

Neues zur UV-GOÄ: Honorarerhöhungen und neue Leistungsziffern optimieren Ihre Abrechnung!

Aktuelle Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger – Aktuelle Änderungen für die Dermatologie

Am 30. November 2022 hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger umfangreiche Änderungen der Leistungs- und Gebührenverzeichnisse beschlossen, die zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten sind.

Über die Beschlüsse mit Relevanz v. a. für D-Ärzte und Handchirurgen hatten wir bereits im letzten Newsletter berichtet. Heute informieren wir Sie über die aktuellen Änderungen für die Abrechnung in der Dermatologie.

Da ein neues UV-GOÄ-Buch (letzter Stand: 2020) noch nicht erschienen ist, empfiehlt es sich, die Änderungen handschriftlich in vorhandenen Büchern vorzunehmen. Für sinnvoll halten wir auch eine Überprüfung der Abrechnungssoftware mit Blick auf die Aktualisierung der UV-GOÄ-Ziffern.

Neuregelung der Fotodokumentation gem. UV-GOÄ-Nr. 196!

„Zu Hautkrankheiten gefertigte Fotos (Indikationen zur Fotodokumentation s. DGUV-Honorarleitfaden, Anlage 3 auf www.dguv.de, webcode p012510), die den im jeweiligen Bericht oder im Gutachten beschriebenen Hautbefund nachvollziehbar dokumentieren und auf einem Speichermedium (einschließlich der Herstellung, Verpackung, zuzüglich Porto) zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Anzahl der Fotos. Eine darüber hinausgehende notwendige Fotodokumentation kann durch den UV-Träger nach Rücksprache genehmigt werden.“
Erklärung: Neu ist hier, dass ab dem 01.01.2023 nicht nur CD oder DVD erlaubt sind, sondern auch alle anderen Speichermedien.

Neue Dokumentationspflicht bei Testungen gem. UV-GOÄ-Nr. 379!

„Testung mit patienteneigenen Substanzen nach vorheriger Beauftragung durch den Unfallversicherungsträger. Die Dokumentation soll auf dem DGUV Testbogen oder einem vergleichbaren Testbogen erfolgen (s. DGUV-Honorarleitfaden, Anlage 4 auf www.dguv.de, webcode p012510).“
Erklärung: Neu ist die Verpflichtung zur Dokumentation auf dem DGUV Testbogen oder vergleichbaren Testbögen.

Mehr Honorar für Epikutantests!

Nr. 380
Allgemeine Heilbehandlung: 2,93 €
Besondere Heilbehandlung: 3,65 €
Erklärung: Bei der UV-GOÄ-Nr. 380 handelt es sich um den Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall). Die Gebühren betrugen zuvor 2,79 € bzw. 3,48 €.

Nr. 381
Allgemeine Heilbehandlung: 1,95 €
Besondere Heilbehandlung: 2,45 €
Erklärung: Bei der UV-GOÄ-Nr. 381 handelt es sich um den Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall). Die Gebühren betrugen zuvor 1,86 € bzw. 2,33 €.

Nr. 382
Allgemeine Heilbehandlung: 1,46 €
Besondere Heilbehandlung: 1,81 €
Erklärung: Bei der UV-GOÄ-Nr. 382 handelt es sich um den Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall). Die Gebühren betrugen zuvor 1,39 € bzw. 1,72 €.

Ergänzung der Laserbehandlung bei der PDT!

Neufassung der Leistungslegende Nummer 570 UV-GOÄ: „Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen inkl. photodynamischer Lichtbestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z. B. Kürettage, Kryotherapie, Debridement, Laserbehandlung) und Auftragen des Photosensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation. Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Gebühr umfasst die PDTBehandlung von bis zu 100 cm2 der im Behandlungsplan festgestellten *Gesamtfläche, ggf. auch in mehreren Sitzungen. Die PDT-Behandlung des darüberhinausgehenden Teils der Gesamtfläche ist nach Nr. 571 abzurechnen.“
Erklärung: In der Leistungslegende wurde die Laserbehandlung als eine weitere Methode vorbereitender Maßnahmen eingefügt.
Die *Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind.

Grundsätzlich stellt die Leistungslegende auf einen ganzen Komplex einzelner Leistungen ab. Anders als in der privatärztlichen Abrechnung der PDT nach der GOÄ, dürfen die in der Leistungslegende aufgeführten einzelnen Leistungen nicht zusätzlich neben der UV-GOÄ-Nr. 570 abgerechnet werden; sie sind mit der Gebühr abgegolten. Gleiches gilt für eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik.

Leistungslegende Nummer 571 UV-GOÄ: „Leistung nach Nr. 570 für jeweils weitere angefangene 100 cm2 der vom Behandlungsplan zu Nr. 570 erfassten Gesamtfläche, ggf. auch in weiteren Sitzungen.“

Neuaufnahme der Photodynamischen Tageslichttherapie in die UV-GOÄ!

UV -GOÄ-Nr. 572
„Photodynamische Tageslichttherapie von Hautläsionen, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z. B. Kürettage, Kryotherapie, Debridement, Laserbehandlung) und Auftragen des Photosensibilisators, inkl. Dokumentation. Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Gebühr umfasst die PDT-Behandlung der im Behandlungsplan festgestellten *Gesamtfläche, ggf. auch in mehreren Sitzungen. Tageslichttherapien mit Selbstapplikation des Photosensibilisators werden nach UV-GOÄ-Nr. 753 vergütet.“

Allgemeine Heilbehandlung: 36,75 EUR
Besondere Heilbehandlung: 36,75 EUR

Erklärung: Die *Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit  Hautläsionen die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind.

UV -GOÄ-Nr. 573
„Technisch simulierte photodynamische Tageslichttherapie von Hautläsionen inkl. photodynamischer Lichtbestrahlung*, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z. B. Kürettage, Kryotherapie, Debridement, Laserbehandlung) und Auftragen des Photosensibilisators, inkl. Dokumentation. Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Gebühr umfasst die PDTBehandlung der im Behandlungsplan festgestellten **Gesamtfläche, ggf. auch in mehreren Sitzungen.“

*Bestrahlungsgeräte mit Zulassung als Medizinprodukt,
Richtlinie 93/42 EWG

Allgemeine Heilbehandlung: 78,75 EUR
Besondere Heilbehandlung: 78,75 EUR

Erklärung: Die **Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind.

Chemochirurgische Therapie ab sofort berechnungsfähig!

Neufassung der Leistungslegende zur Nummer 740a UVGOÄ:
„Kryochirurgische oder chemochirurgische Therapie aktinischer Keratosen. Die Leistung kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden.“
Erklärung: In der Leistungslegende wurde die Methode der chemochirurgischen Therapie ergänzt.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
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