Nicht nur sauber, sondern rein

Nicht nur sauber, sondern rein

Selbst bei gründlicher häuslicher Reinigung der dritten Zähne, Zahnspangen und Aufbissbehelfen ist die Vermeidung von Verfärbungen oder Belägen oft nicht restlos möglich.
Eine der wahrscheinlich professionellsten Reinigungsmethoden ist die Ultraschallreinigung bei Zahnprothesen oder Zahnspangen.
Bei diesem Vorgang werden tausende Mikrobläschen aktiviert, die den Sauerstoff auch an schwer erreichbare Stellen bringen. 99,9% der Bakterien, die unter anderem Mundgeruch verursachen können, werden so entfernt. Es ermöglicht eine kraftvolle Tiefenreinigung, auch an Stellen, wo die Zahnbürste nicht hinkommt und entfernt mehr Zahnbelag als bei der Reinigung mit der Zahnbürste.

Medizinisch ist diese professionelle Reinigung unerlässlich und zwingend notwendig. Deshalb gibt es keinen Ausschluss dieser medizinischen Leistung und kann in diesem Maße nicht von dem Patienten selbst erbracht werden.

Abrechnungsmöglichkeiten in der Praxis
Eine Berechnung ist entweder über die Bildung einer Analogziffer nach § 6 Abs. 1 GOZ oder als Eigen- bzw. Fremdlaborleistung gem. § 9 GOZ möglich.

Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes.
Diese Analoggebühr sollte die gegebenenfalls anfallenden Kosten eines zahntechnischen Labors einschließen, so dass diese nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.
Soll die Prothesen-/Spangenreinigung als Laborleistung berechnet werden, sind in der „Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen“ (BEB) entsprechende Leistungsnummern enthalten:

  • BEB `97 Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
  • BEB `97 Nr. 8124 KFO Gerät säubern und polieren

Es besteht auch die Möglichkeit, eine eigene Leistungsnummer zu definieren. Die Preise für private Laborleistungen werden individuell nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert.


Aus dem Magazin:

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