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Ersatz von Auslagen in der GOÄ

Artikel vom 25.04.2023

Ersatz von Auslagen – in §4 GOÄ ist geregelt, dass Praxiskosten, Sprechstundenbedarf und Kosten für Instrumente mit den Gebühren abgegolten sind.

§4 GÖÄ

Gemäß §4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) können Ärzte ihren Patienten bestimmte Auslagen in Rechnung stellen, die im Zusammenhang mit der Behandlung entstanden sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Materialien oder Medikamente, die der Arzt für die Behandlung verwendet hat.

Die Erstattung von Auslagen nach §4 GOÄ ist für Ärzte und Patienten gleichermaßen relevant. Für Ärzte stellt die Erstattung von Auslagen eine Möglichkeit dar, ihre Kosten für notwendige Materialien und Medikamente zu decken, ohne dass sie diese selbst tragen müssen. Für Patienten bedeutet die Erstattung von Auslagen eine transparente und faire Abrechnung, da sie nur für die tatsächlich angefallenen Kosten aufkommen müssen.

Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen ist in der GOÄ nicht pauschal geregelt, sondern richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der Arzt darf demnach nur die tatsächlich angefallenen Auslagen in Rechnung stellen und muss diese im Einzelfall nachweisen können.

Die Erstattung von Auslagen nach §4 GOÄ sollte von Ärzten und Patienten gleichermaßen sorgfältig geprüft werden, um Missverständnisse oder Unstimmigkeiten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, vor Beginn der Behandlung oder vor der Inanspruchnahme von Leistungen des Arztes eine klare Absprache über die Erstattung von Auslagen zu treffen.

 

Zusätzlich wichtig: §10 GOÄ

Allerdings wird auch auf den §10 GOÄ hingewiesen, über welchen der Ersatz von Auslagen geregelt ist.

Dieser beschreibt in Absatz 1, welche Leistungen zusätzlich berechnungsfähig sind. In Absatz 2 werden die Materialien aufgeführt, die nicht angesetzt werden können. Der Absatz 3 befasst sich mit Porto und Versand.

Grundsätzlich gilt für Auslagen: was in §10 erlaubt ist, kann zusätzlich abgerechnet werden. Wichtig ist, dass Pauschalen in der GOÄ nicht zulässig sind. Es müssen die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Rabatte sind an die Patienten weiterzugeben.

Bei einzelnen Auslagen über einem Betrag von 25,56€ muss der Rechnung ein Sachkostenbeleg beigefügt werden, damit der Betrag für die in Rechnung gestellte Auslagen, bei der Versicherung belegt werden kann. Materialkosten können, auch wenn die Ziffer nicht berechnet werden kann, angesetzt werden.

Wenn mehrfach ein Verbandswechsel mit Beratung und Untersuchung innerhalb eines Behandlungsfalls erbracht wird, kann die Ziffer 200 GOÄ nur einmalig berechnet werden. Das benötigte Verbandsmaterial kann allerdings bei jedem Verbandswechsel als Auslagen in Ansatzt werden.

Weitere Abrechnungstipps finden Sie hier.

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