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Der Erfolg steht und fällt mit dem Fundament

Artikel vom 30.05.2016

Ein Fundament (von lat. fundamentum „Fundament oder Grundlage“) ist im Bauwesen ein Teil der allgemeinen Gründung – die Grundlage des späteren Erfolges.

Auch in der Zahnmedizin dient das Fundament, hier üblicherweise eine Aufbaufüllung, zur Vorbereitung eines Zahnes, um später die Krone aufzunehmen. Aufbauten bei Brückenankerkronen werden auch als Aufbaufüllungen berechnet wie bei Einzelkronen. Durch die heutige Vielfalt der Materialien bieten sich eine Reihe von unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten hierfür an.

Folgende Gebührenpositionen kommen hier zum Ansatz:

GOZ 2180: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem
Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone. Zu diesen Aufbaufüllungen gehören auch die Aufbauten aus Glasionomerzement und Phosphatzement.

Die GOZ 2197 + GOZ 2180: einfache Kompositaufbauten mit adhäsiver Befestigung.

Bitte beachten Sie hierbei die sehr niedrige Honorarhöhe! Tipp: Nutzen Sie die Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs.1 und 2 GOZ, auch dann, wenn Sie mit dem gesetzlich versicherten Patienten eine Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbaren möchten.

Analogberechnung:
mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone.

Diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß §6Abs.1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Urteile hierzu AG Charlottenburg, Urteil vom 08.05.2014, AZ.: 205C13/12 und AG Schöneberg, Urteil vom 05.05.2015, AZ.: 18C65/14).

Beispiel:

Dentinadhäsiv befestiger, Faktor XY-Betrag
mehrfach geschichteter Kompositaufbau
eines Zahnes gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
entspr. Geb.-Nr. XY: Originaltext Geb.Nr.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Aufbaufüllung nach GOZ 2180 und auch als Analogposition nur „pro Zahn“ berechnet werden kann. Im Falle einer Erneuerung der Aufbaufüllung darf diese erneut berechnet werden. Für gesetzlich versicherte Patienten, die bei der Erstversorgung eine Mehrkostenvereinbarung gemäß §28 Abs.2 Satz 2 SGB V unterschrieben haben, darf in der Gewährleistungszeit von 2 Jahren keine erneute Mehrkostenberechnung erfolgen. Hier muss dann eine reine Privatberechnung erfolgen.

Nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die PVS Mefa Reiss GmbH übernimmt keine Gewähr/Haftung.

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