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Das „Antikorruptionsgesetz“ kommt: Was sollten Sie jetzt beachten?

Artikel vom 18.08.2015

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) wurde am 29. Juli 2015 vom Bundeskabinett verabschiedet und soll Anfang 2016 in Kraft treten. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. In Zukunft wird die Verletzung der Berufsausübungspflichten – auch nach dem Heilmittelwerbegesetz oder den Berufsordnungen – unter Strafe gestellt. Wie können Sie sich darauf einstellen?

Leitlinie der KZBV zu den Verpflichtungen des Zahnarztberufs

Die Vielzahl der von niedergelassenen Zahnärzten zu beachtenden Gesetze hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) bereits im vergangenen Jahr veranlasst, mehr Sicherheit im Umgang mit den Verpflichtungen des Berufsstands mittels einer Compliance-Leitlinie zu schaffen. Die erste Fassung wurde nun aktualisiert und um Fallbeispiele erweitert. Die Hinweise in der Leitlinie beziehen sich insbesondere auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen von Dritten. Ergänzend werden die relevanten vertragszahnärztlichen Pflichten zusammengestellt und anhand typischer Fallgruppen konkretisiert. Dazu zwei Beispiele:

  • Beim Bezug von Waren (Sprechstundenbedarf, zahntechnischen Leistungen etc.) dürfen nur die dem Vertragszahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht werden. Rückvergütungen („Kick-backs“) sind grundsätzlich an den Patienten weiterzugeben. Lediglich Skonti dürfen beim Vertragszahnarzt verbleiben. Im Zusammenhang mit zahntechnischen Leistungen ist der Tagespreis der verwendeten Legierungen anzusetzen.
  • Werden Fremdleistungen abgerechnet, ist eine Durchschrift der Rechnung des herstellenden zahntechnischen Labors den Abrechnungen beizufügen.

Was ist zulässig, was nicht?

Die Leitlinie der KZBV wurde um Beispiele für unzulässige bzw. zulässige Handlungen ergänzt:

  • Unzulässig: Für die Überweisung von Patienten durch einen Vertragszahnarzt an einen MKG-Chirurgen wird eine Geldprämie vereinbart. Oder: Zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Oralchirurgen wird abgesprochen, dass der Vertragszahnarzt für den Fall der Überweisung von Patienten an den Oralchirurgen das Ferienhaus des Oralchirurgen kostenlos nutzen darf.
  • Unzulässig: Ein angestellter Zahnarzt wird beschäftigt bevor die erforderliche Genehmigung vorliegt. Oder: Ein tatsächlich nicht tätig werdender Angestellter wird nur zum Schein beschäftigt, um Degressionsgrenzen nach § 85 Abs. 4b SGB V zu erhöhen und Vorteile beim Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu erzielen.
  • Unzulässig: Ein – vermeintlicher – Partner einer genehmigten Berufsausübungsgemeinschaft ist tatsächlich ein „verdeckter“ Angestellter, da er gemäß Gesellschaftervertrag kein wirtschaftliches Risiko trägt bzw. nicht am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Praxis und nicht an deren Wert beteiligt ist. Er ist somit nicht „in freier Praxis“ tätig.
  • Unzulässig: Nicht persönlich erbrachte Leistungen werden außerhalb zulässiger Vertretungen und Anstellungen abgerechnet (zum Beispiel unzulässig an nicht approbiertes Assistenzpersonal delegierte Leistungen).
  • Unzulässig: Fremdleistungen werden als eigene Leistungen abgerechnet.
  • Unzulässig: Ein Vertragszahnarzt unterhält eine Geschäftsbeziehung mit einem inländischen Dentallabor, das im Ausland Zahnersatz fertigen lässt. Dieser wird dem Zahnarzt zu BEL-II-Preisen in Rechnung gestellt und von ihm in gleicher Weise abgerechnet. Vereinbarungsgemäß erhält der Zahnarzt regelmäßig vom Dentallabor einen bestimmten Geldbetrag für den bezogenen Zahnersatz „zurückerstattet“, den er als „sonstige Erlöse“ verbucht und nicht an den Patienten weitergibt.
  • Unzulässig: Ein niedergelassener Zahnarzt erhält für den Bezug von zehn Implantaten zum Preis von jeweils 600 Euro zwei weitere Implantate kostenlos als „Draufgabe“, was auf zwölf Implantate gerechnet einem Preisnachlass von jeweils 100 Euro entspricht. Im Rahmen der Abrechnung werden von ihm alle zwölf verwendeten Implantate jeweils mit dem regulären Einkaufspreis von 600 Euro veranschlagt.
  • Unzulässig: Für den Bezug von 50 Implantaten zum Preis von jeweils 600 Euro wird dem Zahnarzt vom Hersteller die Möglichkeit eingeräumt, einen Intraoral-Scanner statt zum regulären Preis von 25.000 Euro mit 20 Prozent Rabatt zu beziehen. Im Rahmen der Abrechnung veranschlagt der Zahnarzt die Implantate jeweils mit dem regulären Einkaufspreis von 600 Euro.
  • Zulässig hingegen: Der 20-Prozent-Rabatt auf den Intraoral-Scanner wird losgelöst vom Implantatbezug im Rahmen einer „Sonderangebots-Woche“ für alle Kunden zur Markteinführung des Geräts gewährt.
  • Unzulässig: Ein Zahnarzt bezieht von einem ausländischen Dentallabor teilfertigen Zahnersatz zu besonders günstigen Preisen, stellt diesen in seinem Praxislabor fertig und rechnet den fertigen Zahnersatz zu BEL-II- Preisen ab, ohne die Fremdlaborkosten gesondert als solche auszuweisen.
  • Unzulässig: Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird unter Verwendung fingierter Nachweise zur Vermeidung von Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 SGB V vorgetäuscht.

QUELLE: IWW

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