News

Analoge Leistung – Leistung in der GOÄ nicht vorhanden?

Artikel vom 19.06.2022

Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt vom 12. November 1982 und wurde seitdem einige Male geändert und angepasst. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder vor, dass die Medizin aufgrund von Fortentwicklungen neue Leistungen entwickelt, welche die GOÄ so nicht vorsieht bzw. nicht aufführt. Doch wie rechnen eine analoge Leistung richtig ab?

Um diese GOÄ trotzdem in Ansatz bringen zu können, auf den §6 GOÄ zurückzugreifen. Dieser besagt: „Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 die Grundlage dafür, dass der Arzt – anders als im vertragsärztlichen Bereich, in dem nur im EBM enthaltene Leistungen berechenbar sind – eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann (analoge Leistungen). Diese Regelung berücksichtigt, dass der medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig widergespiegelt werden kann, aber auch, dass es schon bei Verfassung des Gebührenverzeichnisses nicht möglich ist, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen“ (Quelle Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/einfuehrung/ ).

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 also die Grundlage dafür, dass eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abgerechnet werden kann. Konkret besagt § 6 Abs. 2 GOÄ: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“ (GOÄ Stand von 1982). Wichtig ist, dass die analoge Berechnung, laut GOÄ für den Empfänger verständlich beschrieben und mit Vermerk der eigentlichen Ziffer angegeben wurde.

Beispielhaft für eine solche Anwendung einer analogen Leistung des § 6 Abs. 2 GOÄ kann die Ziffer A72 – Vorläufiger Entlass Bericht aus dem Krankenhaus (entsprechend §6 (2) GOÄ zur 70 GOÄ) benannt werden.

Sie benötigen Unterstützung zu bezüglich analoger leistungen und deren Abrechnung? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Unser Medizin-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Aktuelle News

Was sind die Vorteile des medizinischen Factorings für Ihre Praxis?

05.07.2024

» News lesen

Lebenslange Beschäftigtennummer bei Pflege- und Betreuungsdiensten

26.06.2024
In der dynamischen und oft komplexen Welt der Pflege- und Betreuungsdienste ist Effizienz und Transparenz von zentraler Bedeutung. Eine der jüngsten und bedeutendsten Innovationen in diesem Bereich ist die Einführung einer lebenslangen Beschäftigtennummer (LBN). Alles was Sie hierzu wissen müssen erfahren Sie in unserem Artikel.

» News lesen

Kunden Webportal – So gehen Sie mit den Übersichtslisten der abgeschlossenen Rechnungen um

14.02.2024
In unserem aktuellen Beitrag möchten wir Ihnen eine der Übersichtslisten unseres Kunden Webportals vorstellen: die abgeschlossenen Rechnungen.

» News lesen

Pflegesachleistungen und neue Pflegegrade ab 2024: Alles, was Sie wissen müssen

10.01.2024
Neue Pflegegrade ab 01. Januar 2024 bei Pflegesachleistungen. Alles was Sie hierzu wissen müssen in unserem neuen Artikel hier.

» News lesen

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt