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Aktuelle Gerichtsurteile

Subgingivales Biofilm-Management

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Kassel vom 19.02.2019 (Az.: 1 K 1035/17.KS)
Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Amtsgericht Weinheim vom 10.01.2019 ( Aktenzeichen: 1 C 140/17)
Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 27.11.2018 ( Aktenzeichen: I-4 U 145/16)
Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.

Nervverlagerung und Rückverlagerung

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Amtsgericht Erding vom 26.11.2018 (Aktenzeichen: 5 C 1135/15)
Eine zeitweilige Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett ist eine „Neueinbettung“ im Sinne von GOÄ-Nr. 2584. Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer Extraktion und daher gesondert berechenbar.

Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster vom 23.11.2019 (Aktenzeichen: 1 A 2252/16)
Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

Heil- und Kostenplan keine Voraussetzung für Vergütungsanspruch

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil Landgericht Bonn vom 23.10.2018 (Aktenzeichen: 8 S 72/18)
Information über die voraussichtlichen Kosten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn Kenntnis davon besteht, dass Kostenübernahme nicht gewährleistet ist. Umfang der Aufklärungspflichten.

Trepanation neben endodontischen Leistungen brechenbar

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Landgericht Hamburg vom 30.08.2018 (Aktenzeichen: 323 O 16/15)
1. Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Im Anschluss durchgeführte endodontische Maßnahmen sind parallel berechenbar.
2. Aus hygienischen Gründen nur einmal verwendete Wurzelkanalinstrumente sind gesondert berechenbar

Die ausführlichen Urteile finden Sie auf der Seite der Bundeszahnärztekammer

Quelle: Bundeszahnärztekammer


Aktuelle News

Pflegetipp: Barrierefreies Bad und Badsanierung – Zuschuss durch die Pflegekasse

15.06.2026
Ein Bad ohne Barrieren kann Menschen mit Pflegegrad dabei helfen, ihren Alltag zu Hause leichter zu bewältigen – mit mehr Sicherheit, Selbstbestimmung und Lebensqualität. Gerade im Badezimmer passieren häufig Stürze: hohe Badewannenränder, rutschige Fliesen, fehlende Haltegriffe oder zu enge Bewegungsflächen können im Alltag schnell zum Risiko werden.

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Digitalisierung in der ambulanten Pflege: Chancen, Vorteile und Herausforderungen

13.05.2026
Die Digitalisierung in der ambulanten Pflege verändert die tägliche Arbeit von Pflegediensten spürbar. Digitale Lösungen wie Tablets, Smartphones, digitale Dokumentation, Telemedizin, elektronische Medikamentenpläne und digitale Tourenplanung helfen dabei, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, die Kommunikation zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu stärken.

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Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege – Unterschiede, neuer gemeinsamer Jahresbetrag und Fazit (FAQ)

17.03.2026
Seit 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt und genau dort eingesetzt werden, wo aktuell Unterstützung benötigt wird.

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BEMA Nr. 105 - Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen

14.01.2026
Der Artikel zeigt Ihnen wie sie die BEMA Nr, 105 richtig anwenden können.

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