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Abrechnung der Ziffer 3511 GOÄ: Häufige Fragen und Antworten

Artikel vom 22.07.2025

Die Ziffer 3511 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung. Darunter fallen qualitative oder semiquantitative Tests, wie etwa Glukosemessungen, Harnstofftests oder Urinteststreifen, auch bei der Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Abrechnung dieser Ziffer.

Wer kann die Ziffer 3511 GOÄ berechnen?

Bei der Ziffer handelt es sich um eine Laborleistung welche im Kapitel „Praxislabor“ aufgeführt ist. Sie darf daher vom Leistungserbringer abgerechnet werden. Die Ziffer 3511 GOÄ kann von niedergelassenen Ärzten sowie Klinikärzten berechnet werden, sofern sie die entsprechende Untersuchung selbst oder unter ihrer direkten Aufsicht durchführen. Voraussetzung ist, dass die visuelle Auswertung des Testergebnisses dokumentiert und als Leistung erbracht wurde. Sie wird vor allem in der Allgemeinmedizin, Inneren Medizin und Urologie häufig eingesetzt, wenn schnelle Testergebnisse zur Diagnosestellung erforderlich sind.

Kann diese Ziffer mehrfach angesetzt werden?

Die Ziffer 3511 kann je Untersuchung berechnet werden. Das bedeutet, dass bei der Analyse von mehreren Körpermaterialien oder der Durchführung unterschiedlicher Tests (z. B. Glukose- und Harnstoffmessung) die Ziffer für jede dieser Leistungen angesetzt werden kann. Wichtig ist jedoch, dass die Untersuchungen jeweils eigenständig dokumentiert und medizinisch notwendig sind.
Achtung: Die gleichzeitige Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (z. B. Urinteststreifen, der Glukose, Ketone und pH misst) erlaubt nur die einmalige Abrechnung der Ziffer, unabhängig von der Anzahl der erfassten Parameter.

Gibt es Ausschlüsse mit anderen Leistungen?

Ja, bei der Abrechnung der Ziffer 3511 GOÄ gelten einige Kombinationsausschlüsse. DieUntersuchung nach 3511 GOÄ für den Urinstreifen ist in den Vorsorgeleistungen enthalten.Die Ziffer darf beispielsweise nicht zusätzlich zu anderen Leistungen berechnet werden, die denselben Untersuchungsgegenstand betreffen und eine vergleichbare Methodik verwenden.
Ein Beispiel: Wird bei derselben Probe eine weiterführende quantitative Analyse (z. B. Blutzuckermessung im Labor) abgerechnet, schließt dies die zusätzliche Abrechnung der Ziffer 3511 aus. Ebenso sind Pauschalen oder komplexe diagnostische Leistungen, die bereits ähnliche Tests beinhalten, als Ausschlusskriterium zu beachten.

Expertentipp:

Sollte die Ziffer 3511 GOÄ allerdings z.B. für den pH Wert berechnet werden, ist diese neben den Vorsorgeuntersuchungen möglich. Hier ist es wichtig, dies in der Rechnung anzugeben.

Fazit

Die Ziffer 3511 GOÄ ist eine wichtige Position in der medizinischen Abrechnung, um die Untersuchung von Körpermaterialien mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen abzubilden. Sie kann mehrfach angesetzt werden, sofern verschiedene Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert werden. Gleichzeitig gibt es klare Einschränkungen hinsichtlich der Kombination mit anderen Leistungen, die bei der Abrechnung berücksichtigt werden sollten. Eine korrekte Anwendung der Ziffer 3511 stellt sicher, dass erbrachte Leistungen rechtssicher und wirtschaftlich vergütet werden.

 

Weitere GOÄ-Abrechnungstipps finden Sie hier.

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