Wie wird ein Pflegegrad festgestellt?
Artikel vom 06.09.2026
Wenn ein Mensch im Alltag dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist, kann ein Pflegegrad beantragt werden. Er entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können.
Doch wie läuft die Feststellung eines Pflegegrades eigentlich ab? Von der Antragstellung über die Begutachtung bis zum Bescheid sind mehrere Schritte vorgesehen.
Der Weg zum Pflegegrad
1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der erste Schritt ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Sie ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.
Der Erstantrag kann zunächst formlos gestellt werden – beispielsweise schriftlich, telefonisch oder per E-Mail. Auch eine bevollmächtigte Person oder eine rechtliche Betreuung kann den Antrag übernehmen. Wichtig ist vor allem, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen, denn Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Eine einfache Formulierung für einen schriftlichen Antrag ist beispielsweise:
„Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades.“
2. Unterlagen ausfüllen und Beratung nutzen
Nach der Antragstellung übersendet die Pflegekasse in der Regel weitere Unterlagen. Diese müssen ausgefüllt und an die Pflegekasse zurückgeschickt werden. Bei Fragen müssen Betroffene und Angehörige nicht allein zurechtkommen. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung. Ansprechpartner sind beispielsweise die Pflegekasse, eine Pflegeberatungsstelle oder ein Pflegestützpunkt. Nach einem Antrag auf Pflegeleistungen soll die Pflegekasse außerdem einen konkreten Beratungstermin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll.
3. Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Anschließend beauftragt die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD).
Der Termin wird vorher angekündigt. Die Begutachtung findet in der Regel zuhause im bekannten Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person statt. Es ist empfehlenswert, dass bei diesem Termin eine Angehörige, ein Angehöriger oder eine andere vertraute Person anwesend ist. Sie kann wichtige Hinweise zum tatsächlichen Unterstützungsbedarf geben – insbesondere zu Situationen, die die pflegebedürftige Person selbst möglicherweise anders einschätzt. Hilfreich ist es außerdem, vorhandene Arzt- und Klinikberichte, einen aktuellen Medikamentenplan sowie gegebenenfalls die Pflegedokumentation eines Pflegedienstes bereitzuhalten.
4. Wie wird der Pflegegrad berechnet?
Bei der Begutachtung steht nicht allein eine Erkrankung oder Diagnose im Mittelpunkt. Entscheidend ist vielmehr die Frage:
Wie selbstständig kann die Person ihren Alltag noch bewältigen und wobei benötigt sie Unterstützung?
Dafür werden sechs Lebensbereiche, sogenannte Module, betrachtet und unterschiedlich gewichtet:
- Mobilität – 10 % Zum Beispiel Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen oder Treppensteigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Zum Beispiel Orientierung, Erinnerungsvermögen, Verstehen und Kommunizieren.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Zum Beispiel Ängste, Unruhe oder herausforderndes Verhalten. Aus den Modulen 2 und 3 fließt nur der jeweils höhere gewichtete Wert in die Gesamtbewertung ein. Zusammen beträgt die Gewichtung maximal 15 %.
- Selbstversorgung – 40 % Zum Beispiel Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken.
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen – 20 % Zum Beispiel Medikamenteneinnahme, Arztbesuche oder der Umgang mit medizinischen Maßnahmen.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – 15 % Hier wird beispielsweise betrachtet, wie selbstständig der Tagesablauf gestaltet und soziale Kontakte gepflegt werden können.
Aus den einzelnen Bewertungen und ihrer Gewichtung ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Je stärker die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist, desto höher fällt die Punktzahl und damit in der Regel auch der Pflegegrad aus.
Die fünf Pflegegrade im Überblick
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
5. Entscheidung der Pflegekasse
Nach der Begutachtung erstellt der Gutachterdienst ein Gutachten und übermittelt seine Empfehlung an die Pflegekasse. Die endgültige Entscheidung über den Pflegegrad trifft die Pflegekasse.
Der Bescheid wird der versicherten Person schriftlich mitgeteilt. Grundsätzlich soll die Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgen. In bestimmten dringenden Situationen gelten verkürzte Fristen. Wird ein Pflegegrad anerkannt, können die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
6. Was passiert bei einer Ablehnung oder einem zu niedrigen Pflegegrad?
Nicht immer entspricht die Entscheidung der Pflegekasse der Einschätzung der Betroffenen oder ihrer Angehörigen. Auch wenn der Antrag vollständig abgelehnt oder ein aus Sicht der Betroffenen zu niedriger Pflegegrad festgestellt wurde, kann Widerspruch eingelegt werden.
Dafür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Zunächst genügt ein kurzer fristgerechter Widerspruch; eine ausführliche Begründung kann anschließend nachgereicht werden. Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung erneut geprüft. Dabei kann ein weiteres Gutachten erstellt werden – entweder nach Aktenlage oder im Rahmen einer erneuten Begutachtung. Bleibt die Pflegekasse auch nach dem Widerspruch bei ihrer Entscheidung, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht zu klagen.
FAQ – Häufige Fragen zum Pflegegrad
Wo beantrage ich einen Pflegegrad?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der versicherten Person gestellt. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.
Muss ich für den ersten Antrag ein bestimmtes Formular verwenden?
Nein. Der Erstantrag kann grundsätzlich formlos erfolgen. Entscheidend ist, dass deutlich wird, dass die Feststellung eines Pflegegrades beziehungsweise Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Anschließend übersendet die Pflegekasse gegebenenfalls ihre eigenen Antragsunterlagen.
Kann ein Angehöriger den Antrag stellen?
Ja. Eine bevollmächtigte Person oder eine rechtliche Betreuung kann den Antrag ebenfalls stellen. In diesem Fall sollte die entsprechende Vollmacht beziehungsweise der Nachweis über die Betreuung vorliegen.
Ab wann werden Pflegeleistungen gezahlt?
Leistungen werden grundsätzlich ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb sollte mit der Antragstellung nicht unnötig gewartet werden.
Wer führt die Begutachtung durch?
Bei gesetzlich Pflegeversicherten übernimmt dies in der Regel der Medizinische Dienst (MD) oder eine andere von der Pflegekasse beauftragte unabhängige Gutachterin beziehungsweise ein Gutachter.
Wie kann ich mich auf die Begutachtung vorbereiten?
Überlegen Sie bereits vor dem Termin, in welchen Alltagssituationen regelmäßig Unterstützung benötigt wird. Dabei sollte nicht nur ein besonders guter oder schlechter Tag betrachtet werden, sondern die tatsächliche Situation im Alltag. Falls vorhanden, können beispielsweise Arzt- und Klinikberichte, der aktuelle Medikamentenplan sowie Unterlagen eines Pflegedienstes bereitgelegt werden.
Darf eine Angehörige oder ein Angehöriger bei der Begutachtung dabei sein?
Ja. Das ist häufig sogar sinnvoll. Eine vertraute Person kann die Pflegesituation ergänzend schildern und auf Hilfebedarfe hinweisen, die von der pflegebedürftigen Person selbst möglicherweise nicht genannt werden.
Entscheidet eine bestimmte Erkrankung über den Pflegegrad?
Nein. Für die Einstufung ist nicht allein die Diagnose entscheidend. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im täglichen Leben beeinträchtigt sind. Diese Einschränkungen werden anhand der sechs festgelegten Lebensbereiche bewertet.
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad abgelehnt wurde oder zu niedrig erscheint?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist es, anschließend das Gutachten genau zu prüfen und in der Begründung konkret darzustellen, welche Einschränkungen oder Hilfebedarfe aus eigener Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Wo bekomme ich Unterstützung?
Unterstützung erhalten Betroffene und Angehörige unter anderem bei der eigenen Pflegekasse, bei Pflegeberatungsstellen und bei regionalen Pflegestützpunkten. Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.
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