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Hygienemaßnahmen 383 GOÄ analog ersetzt die Ziffer 245 GOÄ analog

Die Omikron-Welle steht in Deutschland bevor und wird auch in 2022 das deutsche Gesundheitssystem weiter beschäftigen. Aus diesem Grund hat die Bundesärztekammer zusammen mit den PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung hinsichtlich für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID- 19-Pandemie veröffentlicht.

Demnach gilt die Abrechnungsempfehlung ab dem 01. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 und ermöglicht die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz.

Wichtig für alle Ärzte ist zu wissen, dass dies nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt- Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar ist. Eine zeitgleiche Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ und ein erhöhter Hygieneaufwand kann nicht durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

Quelle: Bundesärztekammer vom 21.12.2021


Aktuelle News

Pflegetipp: Barrierefreies Bad und Badsanierung – Zuschuss durch die Pflegekasse

15.06.2026
Ein Bad ohne Barrieren kann Menschen mit Pflegegrad dabei helfen, ihren Alltag zu Hause leichter zu bewältigen – mit mehr Sicherheit, Selbstbestimmung und Lebensqualität. Gerade im Badezimmer passieren häufig Stürze: hohe Badewannenränder, rutschige Fliesen, fehlende Haltegriffe oder zu enge Bewegungsflächen können im Alltag schnell zum Risiko werden.

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Digitalisierung in der ambulanten Pflege: Chancen, Vorteile und Herausforderungen

13.05.2026
Die Digitalisierung in der ambulanten Pflege verändert die tägliche Arbeit von Pflegediensten spürbar. Digitale Lösungen wie Tablets, Smartphones, digitale Dokumentation, Telemedizin, elektronische Medikamentenpläne und digitale Tourenplanung helfen dabei, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, die Kommunikation zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu stärken.

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Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege – Unterschiede, neuer gemeinsamer Jahresbetrag und Fazit (FAQ)

17.03.2026
Seit 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt und genau dort eingesetzt werden, wo aktuell Unterstützung benötigt wird.

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BEMA Nr. 105 - Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen

14.01.2026
Der Artikel zeigt Ihnen wie sie die BEMA Nr, 105 richtig anwenden können.

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