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Veränderung zum 1. Januar 2022 – Erstattungsansprüche bleiben über den Tod hinaus bestehen

Im Rahmen der Pflegereform trat zum 1. Januar 2022 die Weiterentwicklung der Gesundheitsvorsorge (GVWG) in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft die Erstattungsansprüche bei verstorbenen Menschen. Bisher erloschen bestimmte Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des Versicherten, obwohl es sich um vorfinanzierte Leistungen wie etwa Pflegehilfsmittel oder Kosten für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen handelt.

Zum 1. Januar 2022 bestehen solche Kostenerstattungsansprüche über den Tod hinaus und können innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Wichtige Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang, dass die Leistung vor dem Tod des Versicherten erbracht wurde.

Weitere Informationen hinsichtlich der Änderungen finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html


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