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Zuschläge zu den Leistungen nach den GOÄ-Nummern 45-62 und 100-101

Artikel vom 19.07.2023

So können Sie die Zuschläge zu den Leistungen nach den GOÄ-Nummern 45-62 und 100-101 korrekt abrechnen:

 

V Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101

Allgemeine Bestimmungen

Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Artes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

 

E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

Neben dem Buchstaben E sind die Nrn. 48-60, K2, 45, 46 (bei Visite durch Belegarzt) abrechenbar. Neben Nr. 51 kann nur der halbe Gebührensatz berechnet werden.

Nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 45 und/oder 46 berechnungsfähig, außer die Visite erfolgt durch einen Belegarzt.

Nicht neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A-D, K1, F, G und H berechnungsfähig.

 

F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6-8 Uhr erbrachte Leistungen

Neben dem Buchstaben F sind die Nrn. 50-60 sowie die Zuschläge nach den Buchstaben H und K2 abrechenbar.

Nicht neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 sowie die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D, F, G und K1 nicht berechnungsfähig.

 

G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Neben dem Buchstaben G sind die Nrn. 50, 55-60 sowie die Zuschläge nach den Buchstaben H und K2 abrechenbar.

Nicht neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 52 sowie die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D, E, F und K1 berechnungsfähig.

 

H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Neben dem Buchstaben H sind die Nrn. 50, 55, 56, 60-62 sowie die Zuschläge nach den Buchstaben F, G und K2 abrechenbar.

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf zusätzlich ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.

Neben Nr. 51 kann nur der halbe Gebührensatz berechnet werden.

Nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 45, 46, 48, 52 sowie der Zuschläge nach den Buchstaben A bis D, E und K1 berechnungsfähig.

Nicht berechnungsfähig am 24. und 31.12., wenn diese auf einen ganz normalen Wochentag fallen.

 

J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag

Neben dem Buchstaben J ist die Nr. 45 (bei Durchführung der Visite durch einen Belegarzt) abrechenbar.

Nicht neben den Buchstaben A bis D, E und K1 berechnungsfähig.

 

K2 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Nicht neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A, B, C, D und K1 sowie den Nrn. 790-793

berechnungsfähig.

 

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