Umwandlungsanspruch in der Pflege
Artikel vom 06.11.2026
Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil seiner nicht genutzten Pflegesachleistungen für zusätzliche Unterstützung im Alltag einsetzen. Möglich macht das der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI.
Doch wer kann den Umwandlungsanspruch nutzen? Wie viel Geld steht zur Verfügung? Und welche Auswirkungen hat die Umwandlung auf das Pflegegeld? Die Pflegeexperten von PVS Reiss erklären, wie der Umwandlungsanspruch funktioniert, welche Leistungen darunterfallen und was Pflegebedürftige sowie Angehörige beachten sollten.
Was ist der Umwandlungsanspruch in der Pflege?
Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Leistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Betrag im jeweiligen Monat noch nicht durch ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste ausgeschöpft wurde. Das bedeutet: Wer sein Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzt, kann einen Teil davon für andere, gesetzlich vorgesehene Unterstützungsangebote einsetzen.
Wichtig:
Es handelt sich nicht um zusätzliches Geld der Pflegeversicherung. Vielmehr wird ein Teil eines bereits bestehenden Leistungsanspruchs für einen anderen Zweck genutzt. Der Umwandlungsanspruch ist in § 45a Absatz 4 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt.
Wer hat Anspruch auf die Umwandlung von Pflegesachleistungen?
Der Umwandlungsanspruch steht Pflegebedürftigen zu, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
- Die pflegebedürftige Person wird zu Hause versorgt.
- Das monatliche Budget für ambulante Pflegesachleistungen ist noch nicht vollständig ausgeschöpft.
- Die gewünschten Unterstützungsangebote sind nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt.
Auch Personen, die ausschließlich von Angehörigen gepflegt werden, können den Umwandlungsanspruch grundsätzlich nutzen. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ausreichende, noch nicht verwendete Pflegesachleistungsansprüche bestehen.
Wie viel Geld kann 2026 umgewandelt werden?
Die Höhe des Umwandlungsanspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und dem monatlich verfügbaren Budget für ambulante Pflegesachleistungen. Maximal 40 Prozent dieses Budgets dürfen für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden.
Rechenbeispiel: Umwandlungsanspruch bei Pflegegrad 2
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 hat monatlich Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro. Sie wird zu Hause von Angehörigen gepflegt und nutzt keine ambulanten Pflegesachleistungen. Damit können bis zu 40 Prozent des Budgets für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag umgewandelt werden.
Die Berechnung:
796 Euro × 40 % = 318,40 Euro
Somit können monatlich bis zu 318,40 Euro für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden. Wird zusätzlich Pflegegeld bezogen, wirkt sich die Umwandlung allerdings auf dessen Höhe aus. Bei vollständiger Ausschöpfung der 40 Prozent verbleiben in diesem Beispiel noch 60 Prozent des regulären Pflegegeldes.
Welche Leistungen können über den Umwandlungsanspruch finanziert werden?
Der Umwandlungsanspruch soll Pflegebedürftigen eine bedarfsgerechtere Unterstützung im häuslichen Umfeld ermöglichen und pflegende Angehörige entlasten. Je nach Bundesland und Anerkennung des Anbieters kommen beispielsweise folgende Angebote infrage:
Alltagsbegleitung und Betreuung
Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags, gemeinsame Aktivitäten oder betreuende Angebote können dazu beitragen, die Selbstständigkeit und soziale Teilhabe zu fördern.
Entlastung pflegender Angehöriger
Anerkannte Betreuungsangebote können Angehörigen zeitliche Freiräume verschaffen und die häusliche Pflege ergänzen.
Unterstützung im Haushalt
Bestimmte anerkannte Angebote können bei alltäglichen Aufgaben wie Haushaltsführung oder Einkauf helfen.
Betreuungsgruppen und weitere Unterstützungsangebote
Auch anerkannte Gruppenangebote können über den Umwandlungsanspruch finanziert werden. Wichtig ist dabei immer, dass es sich um ein nach dem jeweiligen Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handelt. Nicht jede privat organisierte Haushaltshilfe oder Betreuung ist automatisch erstattungsfähig.
Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: Was ist der Unterschied?
Der Umwandlungsanspruch wird häufig mit dem monatlichen Entlastungsbetrag verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Finanzierung von Unterstützungsangeboten.
Der Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für geeignete Angebote eingesetzt werden.
Der Umwandlungsanspruch
Der Umwandlungsanspruch steht dagegen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Er ermöglicht die Verwendung von bis zu 40 Prozent des Budgets für ambulante Pflegesachleistungen. Der entscheidende Vorteil: Beide Ansprüche können nebeneinander genutzt werden. So können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 beispielsweise den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro und zusätzlich bis zu 318,40 Euro aus dem Umwandlungsanspruch für geeignete Unterstützungsangebote einsetzen. Damit können unter den entsprechenden Voraussetzungen insgesamt bis zu 449,40 Euro monatlich für solche Angebote zur Verfügung stehen. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung des Umwandlungsanspruchs Auswirkungen auf ein gegebenenfalls bezogenes Pflegegeld haben kann.
Wie wirkt sich der Umwandlungsanspruch auf das Pflegegeld aus?
Wer Pflegegeld bezieht, sollte vor der Nutzung des Umwandlungsanspruchs prüfen, wie sich die Umwandlung auf die monatlichen Leistungen auswirkt. Denn die umgewandelten Beträge werden bei der Berechnung einer möglichen Kombinationsleistung genauso berücksichtigt wie in Anspruch genommene ambulante Pflegesachleistungen.
Ein Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 erhält grundsätzlich 347 Euro Pflegegeld monatlich. Nutzt sie 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets über den Umwandlungsanspruch und keine weiteren Pflegesachleistungen, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Das entspricht 208,20 Euro Pflegegeld. Der Umwandlungsanspruch bietet somit zusätzliche Verwendungsmöglichkeiten für das Sachleistungsbudget, führt aber nicht automatisch zu einer Erhöhung der gesamten verfügbaren Pflegeleistungen. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt vom individuellen Unterstützungsbedarf ab.
Wie kann der Umwandlungsanspruch genutzt werden? So geht das in 5 Schritten.
Für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs ist keine vorherige Antragstellung erforderlich. Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen jedoch die entsprechenden Nachweise bei der Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.
Schritt 1: Verfügbares Budget prüfen
Ermitteln Sie, welche ambulanten Pflegesachleistungen in dem jeweiligen Monat bereits genutzt wurden und welcher Betrag noch für eine Umwandlung zur Verfügung steht.
Schritt 2: Anerkanntes Angebot auswählen
Achten Sie darauf, dass das gewünschte Unterstützungsangebot nach dem geltenden Landesrecht anerkannt ist.
Schritt 3: Leistungen in Anspruch nehmen
Nutzen Sie das Angebot und bewahren Sie die entsprechenden Rechnungen und Belege auf.
Schritt 4: Kostenerstattung beantragen
Reichen Sie den Kostenerstattungsantrag mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer Pflegekasse beziehungsweise Ihrem privaten Versicherungsunternehmen ein.
Schritt 5: Auswirkungen auf das Pflegegeld berücksichtigen
Prüfen Sie, ob sich durch die Umwandlung Änderungen bei Ihrem anteiligen Pflegegeld ergeben. Es empfiehlt sich, offene Fragen vorab mit der zuständigen Pflegekasse zu klären, insbesondere wenn bereits mehrere Pflegeleistungen miteinander kombiniert werden.
Fazit: Mit dem Umwandlungsanspruch Pflegeleistungen flexibler nutzen
Der Umwandlungsanspruch bietet Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, bislang nicht vollständig genutzte Pflegesachleistungen gezielt für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag einzusetzen. Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets können auf diese Weise verwendet werden. Besonders interessant kann das für Menschen sein, die zu Hause gepflegt werden und zusätzliche Betreuung oder Entlastung benötigen. Wichtig sind die Anerkennung des jeweiligen Angebots, die verfügbaren Leistungsbeträge und mögliche Auswirkungen auf das Pflegegeld.
Unser Tipp:
Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse, welche Leistungen Ihnen zustehen und welche Kombination zu Ihrer individuellen Pflegesituation passt.
Häufige Fragen zum Umwandlungsanspruch in der Pflege (FAQ)
1. Was bedeutet Umwandlungsanspruch in der Pflege?
Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Betrag noch nicht für ambulante Pflegesachleistungen ausgeschöpft wurde. Gesetzliche Grundlage ist § 45a Abs. 4 SGB XI.
2. Wie hoch ist der Umwandlungsanspruch 2026?
Die Höhe des Umwandlungsanspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Im Jahr 2026 können monatlich maximal folgende Beträge umgewandelt werden:
Pflegegrad 2: 318,40 Euro
- Pflegegrad 3: 598,80 Euro
- Pflegegrad 4: 743,60 Euro
- Pflegegrad 5: 919,60 Euro
Die Beträge entsprechen jeweils 40 Prozent des monatlichen Budgets für ambulante Pflegesachleistungen. Voraussetzung ist, dass dieses Budget noch in ausreichender Höhe zur Verfügung steht.
3. Muss der Umwandlungsanspruch vorher beantragt werden?
Nein, eine vorherige Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Kostenerstattung müssen jedoch die entsprechenden Rechnungen und Nachweise bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden. Es empfiehlt sich, vor der Nutzung zu klären, welche Angebote anerkannt sind und welche Unterlagen benötigt werden.
4. Kann ich den Umwandlungsanspruch und den Entlastungsbetrag kombinieren?
Ja. Der Umwandlungsanspruch besteht zusätzlich zum monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Beide Leistungen können nebeneinander für geeignete Unterstützungsangebote genutzt werden. Bei Pflegegrad 2 können dadurch beispielsweise bis zu 449,40 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung stehen, sofern das entsprechende Sachleistungsbudget noch vollständig verfügbar ist. Die Nutzung des Umwandlungsanspruchs kann allerdings das anteilige Pflegegeld reduzieren.
5. Wird durch den Umwandlungsanspruch das Pflegegeld gekürzt?
Ja, wenn Pflegegeld bezogen wird, kann sich dieses durch die Nutzung des Umwandlungsanspruchs verringern. Die umgewandelten Beträge werden bei der Berechnung der sogenannten Kombinationsleistung berücksichtigt. Wer beispielsweise 40 Prozent seines Sachleistungsbudgets umwandelt und keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen nutzt, erhält noch 60 Prozent des regulären Pflegegeldes. Deshalb empfiehlt es sich, die finanziellen Auswirkungen vorab zu prüfen.
6. Welche Leistungen kann ich mit dem Umwandlungsanspruch bezahlen?
Über den Umwandlungsanspruch können anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. Dazu gehören je nach Bundesland beispielsweise Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger. Wichtig ist, dass der jeweilige Anbieter beziehungsweise das Angebot nach dem geltenden Landesrecht anerkannt ist. Nicht jede privat organisierte Betreuungs- oder Haushaltshilfe kann über den Umwandlungsanspruch abgerechnet werden.
7. Kann ich den Umwandlungsanspruch auch bei Pflegegrad 1 nutzen?
Nein. Der Umwandlungsanspruch steht ausschließlich Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, die zu Hause versorgt werden und über ein entsprechendes Budget für ambulante Pflegesachleistungen verfügen. Personen mit Pflegegrad 1 können jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro für gesetzlich vorgesehene Unterstützungsangebote nutzen.
8. Verfällt der Umwandlungsanspruch, wenn ich ihn nicht nutze?
Der Umwandlungsanspruch ist kein eigenständiges Guthaben, das angespart werden kann. Die Umwandlung bezieht sich auf das verfügbare Sachleistungsbudget des jeweiligen Monats. Nicht genutzte Umwandlungsbeträge können deshalb nicht auf spätere Monate übertragen werden. Allerdings kann die Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene, erstattungsfähige Angebote auch nachträglich erfolgen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Informationen in diesem Beitrag basieren auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sowie den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit. Für weiterführende Informationen zum Umwandlungsanspruch, zu den Pflegesachleistungen und zu den geltenden Leistungsbeträgen empfehlen wir folgende offizielle Quellen:
- Bundesministerium für Gesundheit – Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch: Informationen zu den Voraussetzungen, zur Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen und zur Kombination mit dem Entlastungsbetrag.
- Bundesministerium für Gesundheit – Ambulante Pflegesachleistungen: Übersicht der monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegegrade 2 bis 5.
- Gesetze im Internet – § 45a SGB XI: Gesetzliche Grundlage für Angebote zur Unterstützung im Alltag und den Umwandlungsanspruch.
- gesund.bund.de – Pflegesachleistungen: Informationen zur Nutzung und Kombination von Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Umwandlungsanspruch sowie zur Kostenerstattung.
Stand der Informationen: Oktober 2026.
Die genannten Leistungsbeträge und gesetzlichen Regelungen entsprechen dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Individuelle Leistungsansprüche und Erstattungsmöglichkeiten sollten mit der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen geklärt werden.
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