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Wie Sie die „Sprache“ in der GOÄ richtig verstehen und interpretieren

Artikel vom 05.09.2017

Formulierung: „und“, „sowie“, „einschließlich“, „mit“
Anforderung an die Abrechnung: Alle in der Leistungslegende aufgeführten Bestandteile müssen erfüllt werden
Beispiel: GOÄ-Nr. 7; Vollständige körperl. Untersuchung, z. B. Stütz- u. Bewegungsorgane
Leistungszifferntext: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe

Formulierung: „ggf. einschließlich“, „auch einschließlich“, „auch mit“, „ggf. auch unter“
Anforderung an die Abrechnung: Die nach der Formulierung aufgeführten Leistungsbestandteile müssen nicht zwingend erbracht werden. Werden sie aber erbracht, sind sie nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Beispiel: GOÄ-Nr. 34 Erörterung
Leistungszifferntext: Erörterung (Dauer mind. 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung … ggf. Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, … ggf. unter Einbeziehung von Bezugsperson(en)

Formulierung: „und/oder“
Anforderung an die Abrechnung: Es ist ausreichend, wenn nur eines der vor bzw. nach der Formulierung genannten Leistungsinhalte erbracht wird. Werden alle Leistungsinhalte erbracht, ist die GOÄ-Nummer deswegen dennoch nicht mehrfach berechnungsfähig.
Beispiel: GOÄ-Nr. 4 Fremdanamnese …
Leistungszifferntext: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) …

Formulierung: „beidseitig“
Anforderung an die Abrechnung: Der Leistungsinhalt muss zwingend beidseitig erbracht werden.
Beispiel: GOÄ-Nr. 6 Vollständige körperliche Untersuchung, z. B. Augen
Leistungszifferntext: Beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds

Formulierung: „auch beidseitig“
Anforderung an die Abrechnung: Die Leistung ist nur auf einer Seite zwingend zu erbringen; die Leistungserbringung auf der anderen Seite ist fakultativ. Wird die Leistung beidseitig erbracht, ist die GOÄ-Nummer dennoch nur 1x berechnungsfähig.
Beispiel: GOÄ-Nr. 1404 Sprachaudiometrie
Leistungszifferntext: Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, ggf. einschl. Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)

Formulierung: „zusätzlich zu“
Anforderung an die Abrechnung: Eine GOÄ-Nummer mit dieser Formulierung kann nur dann abgerechnet werden, wenn eine bestimmte andere GOÄ-Nummer zuvor erbracht bzw. abgerechnet wurde.
Beispiel: GOÄ-Nr. 696 Schlingenbiopsie
Leistungszifferntext: Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge, ggf. einschl. Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu Nr. 690

Formulierung: „je Sitzung“
Anforderung an die Abrechnung: Die Leistung ist während einer einheitlichen Inanspruchnahme des Arztes nur 1x berechnungsfähig.
Beispiel: GOÄ-Nr. 269 Akupunktur
Leistungszifferntext: Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Formulierung: „in mehreren Sitzungen“, „auch in mehreren Sitzungen“
Anforderung an die Abrechnung: Die Leistung kann während mehrerer Arzt-Patienten-Kontakte erbracht werden. Eine entsprechend mehrfache Abrechnung ist jedoch nicht möglich
Beispiel: GOÄ-Nr. 860 Biographische Anamnese
Leistungszifferntext: Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen

Formulierung: „als einzige Leistung“, „als alleinige Leistung“
Anforderung an die Abrechnung: Diese Leistung darf während einer einheitlichen Inanspruchnahme mit keiner anderen Leistung in Kombination abgerechnet werden.
Beispiel: GOÄ-Nr. 3 Eingehende Beratung, mind. 10 Minuten
Leistungszifferntext: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mind. 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Formulierung: „als selbständige Leistung“
Anforderung an die Abrechnung: Die Leistung darf nicht Teilleistung einer anderen GOÄ-Nummer sein, die im selben zeitlichen Zusammenhang ebenfalls abgerechnet wird.
Beispiel: GOÄ-Nr. 2072 Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung im Zusammenhang mit GOÄ-Nr. 3200 (Appendektomie) für das Eröffnen der Bauchdecken (Zugangsleistung!)
Leistungszifferntext: Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung

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