Abrechnungstipp – Patientenverfügung
Artikel vom 25.08.2026
Sollte eine Person nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen zu äußern, ist es sinnvoll hierfür im Vorfeld eine Patientenverfügung erstellt zu haben. Es ist auch möglich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu verbinden.
Bei der Beratung zur Patientenverfügung durch einen Arzt, handelt es sich immer um eine Selbstzahlerleistung, da in der Regel nur Leistungen von den Krankenkasse getragen werden, welche medizinisch notwendig sind. Da die GOÄ keine Ziffern für die Abrechnung der Beratung, Dokumentation und Erstellung einer Patientenverfügung beinhaltet, muss die Abrechnung hierfür analog nach §6 GOÄ erfolgen.
Der IWW sieht hierfür folgende Leistungen vor:
- Ziffer 34 GOÄ analog für die Beratung zur Patientenverfügung (mindestens 20 Minuten)
- Ziffer 80 GOÄ analog für die Erstellung einer Patientenverfügung
- Ziffer 95 GOÄ analog für die Schreibgebühr je angefangene DIN A4-Seite
Da es sich um eine Selbstzahler Leistung handelt, ist wichtig die folgenden Punkte zu beachten:
Lt. §2 der GOÄ kann durch Vereinbarungen eine abweichende Gebührenhöhe in Form von Faktorsteigerung festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringen der Leistung schriftlich festgehalten werden.
Eine Honorarvereinbarung muss dem Patienten in Kopie ausgehändigt werden und folgende Punkte enthalten:
- GOÄ Ziffer mit Leistungstext
- Steigerungssatz für jede Leistung
- Betrag
- Eine Information dass eine Vergütung durch die Erstattungsstelle möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährt ist
Nicht erlaubt sind bei Honorarvereinbarungen:
- Pauschalen über eine bestimmte Summe
- Abweichung von Punktzahl oder Punktwert
- Leistungen aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Laborleistungen) und O (Strahlendiagnostik/-therapie)
Patientenverfügung nach GOÄ abrechnen – das Wichtigste in Kürze
Für die ärztliche Beratung, Dokumentation und Erstellung einer Patientenverfügung enthält die GOÄ keine eigenständigen Gebührenpositionen. Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.
Für die Abrechnung einer Patientenverfügung werden im vorstehenden Abrechnungstipp auf Grundlage der Empfehlung des IWW die GOÄ-Ziffer 34 analog für die Beratung, die GOÄ-Ziffer 80 analog für die Erstellung sowie die GOÄ-Ziffer 95 analog für die Schreibgebühr genannt. Bei einer Analogabrechnung ist außerdem auf eine nachvollziehbare Rechnungsstellung zu achten: Die erbrachte Leistung muss verständlich beschrieben und als analoge beziehungsweise entsprechende Berechnung gekennzeichnet werden.
Praxistipp: Analogabrechnung nachvollziehbar dokumentieren
Bei der Abrechnung einer Patientenverfügung kommt es nicht allein auf die Wahl einer geeigneten Analogziffer an. Wichtig ist ebenso, dass die tatsächlich erbrachte ärztliche Leistung auf der Rechnung eindeutig und für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar beschrieben wird.
Wird eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe vereinbart, gelten zusätzlich die Anforderungen des § 2 GOÄ. Die Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor Erbringung der Leistung schriftlich zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem getroffen werden. Eine pauschale Honorarfestlegung ist dabei nicht zulässig. Eine sorgfältige Dokumentation und eine GOÄ-konforme Rechnungsstellung helfen, Rückfragen von Patienten oder Erstattungsstellen zu vermeiden und die Abrechnung transparent darzustellen.
Häufige Fragen zur Abrechnung einer Patientenverfügung
Wie wird eine Patientenverfügung nach GOÄ abgerechnet?
Da die GOÄ keine eigene Gebührenziffer speziell für die Beratung und Erstellung einer Patientenverfügung enthält, erfolgt die Berechnung entsprechender selbstständiger ärztlicher Leistungen analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Dafür wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis herangezogen.
Welche GOÄ-Ziffern können für eine Patientenverfügung angesetzt werden?
Im vorstehenden Abrechnungstipp werden auf Grundlage der Empfehlung des IWW die GOÄ-Ziffer 34 analog für die mindestens 20-minütige Beratung zur Patientenverfügung, die GOÄ-Ziffer 80 analog für deren Erstellung sowie die GOÄ-Ziffer 95 analog als Schreibgebühr je angefangener DIN-A4-Seite genannt.
Ist die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung eine Selbstzahlerleistung?
Die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung wird in der Regel als Selbstzahlerleistung erbracht. Patienten sollten deshalb vor der Leistung transparent über die voraussichtlichen Kosten und die mögliche Erstattung durch einen Kostenträger informiert werden.
Warum erfolgt die Abrechnung einer Patientenverfügung analog nach § 6 GOÄ?
6 Abs. 2 GOÄ ermöglicht die Abrechnung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die nicht ausdrücklich im Gebührenverzeichnis enthalten sind. Voraussetzung ist, dass eine in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung als Grundlage für die Analogbewertung herangezogen wird.
Wie muss eine Analogabrechnung auf der Rechnung gekennzeichnet werden?
Bei einer analogen Bewertung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Zusätzlich ist kenntlich zu machen, dass die ausgewählte Gebührenposition analog beziehungsweise entsprechend herangezogen wurde. Auf diese Weise bleibt für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar, welche Leistung erbracht und welche GOÄ-Position für die Bewertung verwendet wurde.
Wann ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ erforderlich?
Soll für eine Leistung eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe vereinbart werden, muss dies vor Erbringung der Leistung persönlich zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Die Vereinbarung muss unter anderem die betreffende Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den daraus resultierenden Betrag enthalten
Kann für die Beratung oder Erstellung einer Patientenverfügung ein Pauschalpreis vereinbart werden?
Eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe kann unter den Voraussetzungen des § 2 GOÄ über den Steigerungsfaktor vereinbart werden. Eine Vereinbarung über einen pauschalen Gesamtbetrag sowie eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert ist dagegen nicht zulässig.
Unterstützung bei der privatärztlichen Abrechnung
Eine korrekte GOÄ-Abrechnung erfordert nicht nur die Auswahl der passenden Gebührenpositionen, sondern auch eine nachvollziehbare Dokumentation und Rechnungsstellung. Die pvs Reiss unterstützt Kunden-Arztpraxen bei Fragen zur Privatabrechnung und übernimmt für Kunden die professionelle Abwicklung der privatärztlichen Abrechnung.
Weitere GOÄ-Abrechnungstipps finden Sie hier.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ
- Bundesärztekammer – Rechnungserstellung bei analoger Bewertung
- Bundesärztekammer – Verzeichnis der Analogen Bewertungen






