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Musterbedingungen der PKV zum Basistarif

Dort heißt es in § 9 Abs. 5:

„Die versicherten Personen sind verpflichtet, gegenüber den in § 4 Absätzen 2 bis 4 genannten Leistungserbringern [u. a. Ärzte und Zahnärzte] unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises auf ihren Versicherungsschutz im Basistarif hinzuweisen.

Händigt der Versicherer der bei ihm versicherten Person statt des Ausweises eine elektronische Gesundheitskarte aus, ist deren Vorlage beim Leistungserbringer für die versicherte Person zwingend.“

Der Patient muss somit den Zahnarzt zum einen auf seinen Versicherungsstatus („Basistarif“) mündlich hinweisen und den Versicherungsausweis bzw. die elektronische Gesundheitskarte vorlegen.

Meldet sich der Patient in der Praxis nur unter dem Hinweis an, dass er privatversichert sei, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Zahnarzt seine Leistungen auf den Leistungskatalog des Basistarifs beschränkt.


Aktuelle News

Gesundheit ist mehr als ein Benefit – sie ist Teil einer guten Unternehmenskultur.

26.08.2026

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Pflegetipp: Barrierefreies Bad und Badsanierung – Zuschuss durch die Pflegekasse

15.06.2026
Ein Bad ohne Barrieren kann Menschen mit Pflegegrad dabei helfen, ihren Alltag zu Hause leichter zu bewältigen – mit mehr Sicherheit, Selbstbestimmung und Lebensqualität. Gerade im Badezimmer passieren häufig Stürze: hohe Badewannenränder, rutschige Fliesen, fehlende Haltegriffe oder zu enge Bewegungsflächen können im Alltag schnell zum Risiko werden.

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Digitalisierung in der ambulanten Pflege: Chancen, Vorteile und Herausforderungen

13.05.2026
Die Digitalisierung in der ambulanten Pflege verändert die tägliche Arbeit von Pflegediensten spürbar. Digitale Lösungen wie Tablets, Smartphones, digitale Dokumentation, Telemedizin, elektronische Medikamentenpläne und digitale Tourenplanung helfen dabei, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, die Kommunikation zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu stärken.

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Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege – Unterschiede, neuer gemeinsamer Jahresbetrag und Fazit (FAQ)

17.03.2026
Seit 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt und genau dort eingesetzt werden, wo aktuell Unterstützung benötigt wird.

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