Nachgefragt: Das Verhältnis von Zahnarzt zu Dentallabor im Lichte des neuen Antikorruptionsgesetzes

Nachgefragt: Das Verhältnis von Zahnarzt zu Dentallabor im Lichte des neuen Antikorruptionsgesetzes

Wer ist Vertragspartner, wenn ein Zahnarzt beim Dentallabor ein Implantat für den Patienten bestellt?
Vertragspartner des Labors ist nur und ausschließlich der Zahnarzt. Zwischen Zahnarzt und Labor kommt ein sog. Werkvertrag zustande. Der Patient hat nur einen Vertrag mit dem Zahnarzt.

Auf wen ist die Rechnung des Labors auszustellen?
Das Labor stellt die Rechnung auf seinen Vertragspartner, den Zahnarzt aus. Der Zahnarzt seinerseits macht die Kosten des Labors als Auslagen bei dem Patienten geltend.

Muss ein Rabatt des Labors an den Patienten weitergegeben werden?
Ja: Der Zahnarzt darf von dem Patienten nur die Auslagen geltend machen, die er auch tatsächlich bezahlt hat. Rabatte oder sonstige Rückvergütungen müssen deshalb immer an den Patienten ausgezahlt werden.

Ist die Vereinbarung eines Skontos weiterhin zulässig?
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist der Einbehalt eines Skontos in Höhe von 3 % noch als unproblematisch anzusehen. Rechtsprechung, Literatur und auch der Gesetzgeber zum Antikorruptionsgesetz haben ausdrücklich ausgeführt, dass der Zahnarzt auch weiterhin Skonto einbehalten darf.

Muss ein Bonus, der am Ende eines Jahres gezahlt wird, auch an den Patienten weitergegeben werden?
Ja! Es spielt keine Rolle, wann die Vergünstigung von Seiten des Labors gewährt wird. Auch wenn der Bonus – etwa bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen – erst am Jahresende gezahlt wird, steht dieser Bonus nur und ausschließlich dem Patienten zu. Im Zweifelsfall müssen hier zum Jahresende Gutschriften an den Patienten erfolgen.

Wie ist mit sogenannten Naturalrabatten umzugehen?
Für Naturalrabatte gilt das gleiche wie für die anderen Vergünstigungen. Sie sind immer und in allen Fällen an den Patienten weiterzugeben. Die Weitergabe erfolgt selbstverständlich nicht in Form von Naturalien, sondern in Form des Gegenwertes.

Wie soll man bei Naturalrabatten den Gegenwert berechnen?
Wenn beispielsweise zehn Implantate jeweils 600,00 € gekostet hätten und der Zahnarzt bekommt anstatt zehn, zwölf Implantate, beträgt der Preis pro Implantat nicht 600,00 €, sondern nur 500,00 €. Den zwölf Patienten dürfen deshalb auch nur jeweils 500,00 € pro Implantat in Rechnung gestellt werden.

Dr. Stefan Hiebl, Fachanwalt für Strafrecht u. a. mit dem Schwerpunkt
Korruptionsstrafrecht in der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle, Bonn.


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